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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 532/02
  4. vom
  5. 11. April 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Totschlags u.a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2003 gemäß
  11. § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Nebenklägers
  13. Sch.
  14. gegen das Urteil
  15. des Landgerichts Bonn vom 18. März 2002 wird als unzulässig
  16. verworfen.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  18. tragen.
  19. Gründe:
  20. Die Revision ist unzulässig, weil sie nicht rechtzeitig begründet worden
  21. ist. Das Urteil ist dem Vertreter des Nebenklägers, Rechtsanwalt
  22. H.
  23. , am
  24. 15. Mai 2002 wirksam gemäß §§ 397 Abs. 1 Satz 2, 378 Satz 2 StPO zugestellt
  25. worden (Bd. XI Bl. 303 d.A.). Die Zustellung, von der der Nebenkläger unterrichtet wurde, hat die Frist zur Begründung der Revision in Lauf gesetzt. Die
  26. Revisionsbegründung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1
  27. StPO, sondern erst am 18. Juni 2002 eingegangen.
  28. Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2
  29. StPO verworfen worden. Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten dem Nebenkläger und der durch die Revision des Nebenklägers dem
  30. -3-
  31. Angeklagten entstandenen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem
  32. Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder
  33. seine Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
  34. Bode
  35. Otten
  36. Fischer
  37. Rothfuß
  38. Roggenbuck