Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

97 lines
4.0 KiB

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 525/11
  4. vom
  5. 11. April 2013
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
  9. hier: Richterablehnung und Anhörungsrüge
  10. -2-
  11. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 beschlossen:
  12. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Krehl, Dr. Berger und Dr. Eschelbach wird verworfen.
  13. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
  14. vom 8. Februar 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Der Senat hat die Revision des Verurteilten durch Beschluss vom
  18. 8. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich
  19. die Ablehnung der mitwirkenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit in Verbindung mit einer durch einen neuen Verteidiger angebrachten
  20. Anhörungsrüge vom 10. Mai 2012, mit welcher auch die Verletzung von Hinweispflichten in Bezug auf Vorgänge bezüglich der geschäftsplanmäßigen Zuweisung desselben Vorsitzenden zum 2. und 4. Strafsenat geltend gemacht
  21. werden. Der Verurteilte hat dabei zur Erklärung der Nichteinhaltung der Frist
  22. gemäß § 356a StPO geltend gemacht, er selbst habe erst nachträglich durch
  23. einen Mitgefangenen davon erfahren, dass es einen Streit um die ordnungsgemäße Besetzung des Senats beim Bundesgerichtshof gegeben habe und
  24. erst durch nachträgliche Beratung seitens eines neuen Verteidigers habe er
  25. davon Kenntnis erlangt, dass dies einen Besetzungseinwand eröffnen könnte.
  26. -3-
  27. 2
  28. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist verspätet und daher unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Entscheidet das Gericht über die Revision
  29. außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist.
  30. 3
  31. Etwas anderes gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge nach
  32. § 356a StPO verbunden wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Februar 2007
  33. - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, vom 7. August 2007 - 4 StR 142/07, NStZ
  34. 2008, 55, vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11, vom 7. November 2009 - 5 StR
  35. 356/09, vom 4. August 2009 - 1 StR 287/09, NStZ-RR 2009, 353, vom 2. Mai
  36. 2012 - 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314, vom 31. Januar 2013 - 1 StR 595/12;
  37. Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 25 Rn. 11). Denn die Regelung des § 356a
  38. StPO soll dem Revisionsgericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen
  39. den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen
  40. Gehörs
  41. doch
  42. noch
  43. Geltung
  44. zu
  45. verschaffen
  46. (BGH,
  47. Beschlüsse
  48. vom
  49. 22. November 2006 - 1 StR 180/06, BGHR StPO § 25 Abs. 2 Nach dem letzten
  50. Wort 1; vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, aaO).
  51. 4
  52. Dem Antrag des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen, war nicht
  53. nachzukommen. § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das
  54. Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a
  55. Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulässig zu verwerfen ist (BGH, Beschluss vom
  56. 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, aaO; BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2005
  57. - 5 StR 269/05, BGHR StPO § 24 Abs. 3 Satz 2 Besetzungsmitteilung 1). Die
  58. -4-
  59. Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da keine Verletzung rechtlichen Gehörs vorliegt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keinen Verfahrensstoff
  60. verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre. Eine Verletzung
  61. des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf den gesetzlichen Richter
  62. kann mit der Anhörungsrüge nach § 356a StPO nicht geltend gemacht werden
  63. (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. Dezember 2012 - 2 StR 585/11 mwN und vom
  64. 14. März 2013 - 2 StR 534/12; noch offen gelassen von BGH, Beschluss vom
  65. 24. März 2011 - 4 StR 637/10).
  66. Becker
  67. Schmitt
  68. Krehl
  69. Berger
  70. Eschelbach