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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 434/07
  4. vom
  5. 14. November 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
  9. -2-
  10. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2007
  11. gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. März 2007 wird
  13. a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 6
  14. wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in
  15. Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen
  16. verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die
  17. Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des
  18. Angeklagten der Staatskasse zur Last,
  19. b) das vorgenannte Urteil - soweit es den Angeklagten betrifft im Schuldspruch dahin geändert, dass einer der sieben Fälle
  20. des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen
  21. entfällt.
  22. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  23. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  24. -3-
  25. Gründe:
  26. 1
  27. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen, wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem sexuellen Missbrauch eines Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs eines
  28. Kindes in zwei Fällen, sowie wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen in
  29. neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
  30. 2
  31. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren im
  32. Fall II 6 gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil das Landgericht eine konkrete Tatbeteiligung des Angeklagten an dem sexuellen Missbrauch zum Nachteil des
  33. Nebenklägers
  34. N.
  35. in diesem Fall auch unter Berücksichtigung der allge-
  36. meinen Tatbeschreibung UA Seite 10 Abs. 3 bisher nicht festgestellt hat.
  37. 3
  38. Der Wegfall der für diesen Fall verhängten Einzelfreiheitsstrafe von vier
  39. Jahren wirkt sich angesichts der verbleibenden zahlreichen und erheblichen
  40. Einzelfreiheitsstrafen (6 mal 4 Jahre, 5 mal 2 Jahre, 2 mal 1 Jahr und 10 Monate, 3 mal 1 Jahr, 2 mal 10 Monate und 1 mal neun Monate) entgegen dem Vorbringen des Verteidigers nicht auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von acht
  41. Jahren aus.
  42. 4
  43. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  44. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  45. -4-
  46. 5
  47. Der Schuldspruch war jedoch nach der Teileinstellung des Verfahrens
  48. wegen der Tat II 6 dahin zu ändern, dass von den sieben Fällen des schweren
  49. sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch
  50. eines Schutzbefohlenen ein Fall entfällt.
  51. 6
  52. Für die vom Generalbundesanwalt angeregte Korrektur eines vermeintlichen Zählfehlers bei den neun Fällen der Misshandlung von Schutzbefohlenen
  53. besteht kein Anlass. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass
  54. in sechs dieser Fälle tateinheitlich auch eine gefährliche Körperverletzung verwirklicht wurde. Bei der rechtlichen Würdigung UA S. 25 nimmt das Landgericht
  55. zwar versehentlich an, dass "in den Fällen II 13 bis 19" tateinheitlich auch eine
  56. gefährliche Körperverletzung verwirklicht worden sei, bei der Strafzumessung
  57. (UA S. 30) führt das Landgericht jedoch zutreffend aus, dass der Angeklagte
  58. lediglich in den Fällen II 13 und 15 bis 19 die Tat mittels eines gefährlichen
  59. Werkzeugs begangen habe. Dies stimmt auch mit den Feststellungen zum Tatgeschehen UA S. 13 überein.
  60. Rissing-van Saan
  61. Bode
  62. Fischer
  63. Rothfuß
  64. Appl