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915 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 412/12
  4. vom
  5. 16. Januar 2013
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Januar 2013 gemäß §§ 349
  11. Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Wiesbaden vom 18. April 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet
  14. verworfen, dass die Einziehungsentscheidung dahingehend präzisiert
  15. wird, dass die sichergestellten 4.877,1 Gramm Ecstasytabletten und
  16. 4.702,8 Gramm Amphetamin eingezogen werden. Im Übrigen hat die
  17. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
  18. Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  19. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  20. Becker
  21. Fischer
  22. Schmitt
  23. Appl
  24. Krehl