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949 B

  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 StR 304/03
  4. vom
  5. 10. September 2003
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen versuchten Totschlags u.a.
  9. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
  10. und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. September 2003 gemäß § 349
  11. Abs. 2 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Frankfurt am Main vom 29. Januar 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
  14. Auf die vom Generalbundesanwalt zitierte Entscheidung (BGH, Urteil
  15. vom 27. März 2003 - 3 StR 435/02) kommt es hier schon deshalb nicht
  16. an, weil der Tatrichter die Anwendung des § 21 StGB schon aus sonstigen Erwägungen rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. Rissing-van Saan
  19. Detter
  20. Fischer
  21. Rothfuß
  22. Roggenbuck