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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 2 ARs 285/15
  4. 2 AR 178/15
  5. vom
  6. 18. November 2015
  7. in dem Auslieferungsverfahren
  8. gegen
  9. Az.: 4 Ausl A 38/15 Generalstaatsanwaltschaft Hamm
  10. Az.: III - 2 Ausl 114/15 Oberlandesgericht Hamm
  11. -2-
  12. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 18. November 2015 gemäß § 14 Abs. 3 IRG beschlossen:
  13. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß
  14. § 14 Abs. 1 IRG das Oberlandesgericht Hamm zuständig.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die Republik Türkei beantragt aufgrund eines Haftbefehls die Auslieferung des Verurteilten zur Vollstreckung eines Strafurteils des Landgerichts
  18. Izmir. Sie hat den letzten ihr bekannten Aufenthalt des Verurteilten in Dortmund
  19. bezeichnet. Dort ist er nach Ermittlungen der Generalstaatsanwaltschaft bei
  20. dem Oberlandesgericht Hamm jedoch im Melderegister nicht erfasst, im Ausländerzentralregister nicht geführt und unter der genannten Adresse nicht bekannt. Sein Aufenthalt ist derzeit unbekannt. Daher bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Oberlandesgericht (§ 14 Abs. 3 IRG). Dies ist das
  21. Oberlandesgericht Hamm, denn in dessen Bezirk wird gemäß § 14 Abs. 1 IRG
  22. zuerst ermittelt.
  23. Appl
  24. Eschelbach
  25. Zeng
  26. Ott
  27. Bartel