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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 99/04
  4. vom
  5. 30. März 2004
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Betrugs
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2004 gemäß § 349
  11. Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
  12. 1. Auf die Revision des Angeklagten H.
  13. wird das Urteil des
  14. Landgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2003, soweit es ihn
  15. betrifft,
  16. a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des
  17. Betrugs schuldig ist,
  18. b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
  19. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  20. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  21. Gründe:
  22. Die Annahme von Tatmehrheit begegnet rechtlichen Bedenken. Nach
  23. den Feststellungen trat der Angeklagte gegenüber den potentiellen Anlegern
  24. nicht in Erscheinung. Er übertrug dem Mitangeklagten
  25. T.
  26. so-
  27. -3-
  28. wohl die Vorstellung des von ihm entwickelten Finanzierungsmodells als auch
  29. die weiteren Verhandlungen über die zu investierenden Beträge.
  30. T.
  31. nahm auch die in bar zu leistenden Beträge von einmal 500.000 Euro
  32. und von 1 Million Euro von den Anlegern entgegen. Zwar ist der Angeklagte als
  33. mittelbarer Täter rechtlich auch so zu behandeln, als habe er die Taten eigenhändig verwirklicht (§ 25 Abs. 1 StGB). Für die Frage des Vorliegens einer oder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB wird er nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch nach seinem Tatbeitrag
  34. beurteilt, der hier lediglich in einer Tathandlung, nämlich der der Führung des
  35. T.
  36. bei der Anwerbung und Betreuung der Anleger, bestand
  37. (BGH StV 2000, 196 st. Rspr.).
  38. Der Senat kann den Schuldspruch, der im übrigen keinen Rechtsfehler
  39. aufweist, selbst ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte
  40. sich gegen die Annahme von Tateinheit statt Mehrheit nicht anders hätte verteidigen können.
  41. -4-
  42. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die beiden Einzelstrafen und die Gesamtstrafe haben keinen Bestand
  43. und müssen vom Landgericht neu festgesetzt werden, da der Senat das dem
  44. Tatrichter vorbehaltene Ermessen nicht ausüben kann.
  45. Nack
  46. Wahl
  47. Kolz
  48. Boetticher
  49. Hebenstreit