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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 62/08
  4. vom
  5. 19. Februar 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen sexueller Nötigung
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2008 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Tübingen vom 15. Juni 2007 wird als unbegründet verworfen, da die
  13. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
  14. Abs. 2 StPO).
  15. Ergänzend bemerkt der Senat:
  16. Wie sich auch aus den Feststellungen der Urteilsgründe zum Verfahrensablauf ergibt, liegt ein Verfahrenshindernis wegen überlanger Verfahrensdauer nicht vor. Die erhebliche Dauer des Verfahrens hat die Strafkammer berücksichtigt. Soweit Ursachen für die
  17. Verfahrensdauer aus den Urteilsgründen ersichtlich sind, sind sie
  18. nicht von den Strafverfolgungsbehörden zu vertreten. So ist der
  19. Angeklagte wiederholt nicht zu anberaumten Hauptverhandlungsterminen erschienen, später war er jahrelang flüchtig. Eine den Anforderungen von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge ist nicht erhoben.
  20. Der Senat weist darauf hin, dass unter den gegebenen Umständen
  21. eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft (§ 347 Abs. 1
  22. Satz 2 StPO) zweckmäßig erschienen wäre.
  23. -3-
  24. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
  25. Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
  26. Auslagen zu tragen.
  27. Nack
  28. Wahl
  29. Kolz
  30. Boetticher
  31. Elf