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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 607/07
  4. vom
  5. 22. Januar 2008
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
  9. Menge u.a.
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2008 beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Augsburg vom 25. Mai 2007 wird verworfen.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
  18. 2
  19. Die Revision macht das Fehlen eines wirksamen Eröffnungsbeschlusses
  20. geltend und erhebt eine Verfahrensrüge sowie die nicht näher ausgeführte
  21. Sachrüge. Sie bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).
  22. 3
  23. 1. Die Anklage wurde unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen.
  24. Entgegen der Auffassung der Revision liegt damit ein wirksamer Eröffnungsbeschluss vor.
  25. 4
  26. a) Im (als rechtlich eine Tat gewerteten) Fall II 1 der Anklageschrift soll
  27. ein Mitangeklagter von 3 kg Heroin, die ein unbekannter Kurier am 28. November 2005 nach Deutschland geliefert hatte, fünf Mal jeweils eine Teilmenge von
  28. 500 g in eine näher bezeichnete "Bunkerwohnung" verbracht haben. Bei den
  29. -3-
  30. Fahrten zu dieser Wohnung wurde er, so die Anklage, entweder von einem weiteren Mitangeklagten oder dem Angeklagten begleitet. Die Revision hält es daher jedenfalls nicht für ausgeschlossen, dass dem Angeklagten eine Strafbarkeit durch Beteiligung an diesen Fahrten zur Last gelegt wurde, obwohl die Anklage es selbst für möglich hielt, dass er nie an einer solchen Fahrt beteiligt
  31. war. Der Senat neigt nicht zu einer solchen, vom Generalbundesanwalt als "gekünstelt" bezeichneten Auslegung der Anklageschrift; gleichwohl ist diese - insoweit teilt der Senat die Auffassung der Revision - hinsichtlich der Zahl der
  32. Fahrten, an denen der Angeklagte beteiligt gewesen sein soll, nicht sehr klar
  33. abgefasst.
  34. 5
  35. Letztlich kann dies aber auf sich beruhen bleiben. In der Anklageschrift
  36. ist nämlich unter der Überschrift "Handel im Rahmen der Bandenstruktur" in
  37. Abschnitt II vor Ziffer 1 generell dargelegt, dass der Angeklagte nicht nur an
  38. Transportfahrten beteiligt war, sondern auch Geldmittel für Kuriere bereitstellte.
  39. Im Hinblick auf den Vorwurf des Bereitstellens von Geldmitteln für Kuriere ist
  40. daher die ihm zur Last gelegte Tatbeteiligung auch im Fall II 1 der Anklage mit
  41. genügender Klarheit umschrieben. Lag dem Angeklagten aber eine Beteiligung
  42. am Handel mit den gesamten 3 kg Heroin durch Bereitstellen von Geld zur Last,
  43. können Unklarheiten darüber, (ob und gegebenenfalls) in welchem Umfang er
  44. später auch noch am Handel mit diesem Heroin durch Teilnahme am Transport
  45. von Teilmengen mitgewirkt hat, die Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses
  46. nicht mehr berühren. Dementsprechend konnten die aufgezeigten Unklarheiten
  47. hinsichtlich der Zahl der Fahrten durch den in der Hauptverhandlung erteilten
  48. Hinweis gemäß § 265 StPO, der auf einem entsprechenden Geständnis des
  49. Angeklagten basierte, wirksam beseitigt werden.
  50. -4-
  51. 6
  52. b) Soweit die Revision der Auffassung ist, auch hinsichtlich weiterer Tatvorwürfe fehle es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss, verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.
  53. 7
  54. 2. Hinsichtlich des Geständnisses des Angeklagten (vgl. oben 1 a am
  55. Ende) ist in der Revisionsbegründung ausgeführt, es sei "aus der Sicht des Angeklagten … auf erheblichen Druck seitens des Gerichts" abgelegt worden. Im
  56. weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens hat der Verteidiger dies wie folgt erläutert: "In der Revisionsbegründung wird keineswegs auf der Grundlage von
  57. Kenntnissen des Unterzeichners behauptet, dass auf den Angeklagten Druck
  58. ausgeübt wurde, um zu einem Geständnis zu gelangen. Dort wird lediglich die
  59. 'Sicht des Angeklagten' wiedergegeben".
  60. 8
  61. Der Senat braucht all dem unter keinem Gesichtspunkt näher nachzugehen. An der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen bestimmten Behauptung eines Verfahrensmangels fehlt es (auch) dann, wenn, wie hier, der
  62. Verteidiger die Verantwortung für die für einen Verfahrensmangel gegebene
  63. Begründung nicht übernimmt (vgl. BGHSt 25, 272, 274 m.w.N.; Kuckein in KK
  64. 5. Aufl. § 344 Rdn. 33).
  65. -5-
  66. 3. Die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des Urteils hat
  67. 9
  68. ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
  69. Nack
  70. Wahl
  71. Elf
  72. Kolz
  73. Graf