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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 582/15
  4. vom
  5. 17. Februar 2016
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Verabredung zum Verbrechen der Geiselnahme
  9. ECLI:DE:BGH:2016:170216B1STR582.15.0
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Februar 2016 beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Hof vom 15. Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die
  14. Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
  15. keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
  16. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  17. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  18. Ergänzend bemerkt der Senat:
  19. Der Angeklagte hat erstmals in der Hauptverhandlung nach Einvernahme mehrerer ihn belastender Zeugen Angaben zur Sache gemacht. Bei der Würdigung
  20. seiner Einlassung hat das Landgericht ausgeführt, er könne nicht glaubhaft
  21. vermitteln, dass er auf anwaltlichen Rat und trotz seiner Eigenschaft, tatsächlich oder vermeintlich Falsches immer sofort zu korrigieren, über Monate zu
  22. dem - aus seiner Sicht - zu Unrecht gegen ihn erhobenen Tatvorwurf gänzlich
  23. geschwiegen hat.
  24. Damit hat das Landgericht in unzulässiger Weise aus dem anfänglichen
  25. Schweigen des Angeklagten für diesen nachteilige Schlüsse gezogen. Diesem
  26. steht es frei, ob er sich zur Sache einlässt (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 243 Abs. 5
  27. Satz 1 StPO). Der unbefangene Gebrauch dieses Schweigerechts wäre nicht
  28. gewährleistet, wenn der Angeklagte die Prüfung und Bewertung der Gründe für
  29. sein Aussageverhalten befürchten müsste. Deshalb dürfen weder aus der
  30. -3-
  31. durchgehenden noch aus der anfänglichen Aussageverweigerung nachteilige
  32. Schlüsse gezogen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965
  33. - 5 StR 515/65, BGHSt 20, 281, 282 ff.; Beschlüsse vom 7. Dezember 1983
  34. - 3 StR 484/83, StV 1984, 143; vom 28. Mai 2014 - 3 StR 196/14, NStZ 2014,
  35. 666 f. und vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 344/15).
  36. Da der Angeklagte erstmals in der Hauptverhandlung überhaupt Angaben
  37. machte, liegt auch kein Fall eines - der Würdigung grundsätzlich zugänglichen
  38. (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 - 1 StR 478/04, NStZ-RR 2005, 147,
  39. 148) - teilweisen Schweigens vor, so dass der dargelegte Rechtsfehler auf die
  40. Sachrüge hin zu beachten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 1996 - 3 StR
  41. 248/96, NStZ 1997, 147).
  42. Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil allerdings nicht. Dem Urteil ist zu
  43. entnehmen, dass das Landgericht dem prozessualen Verhalten des Angeklagten letztlich keine Bedeutung beigemessen hat, sondern seine Überzeugung
  44. auf die Vielzahl der gegen den Angeklagten sprechenden Beweismittel gestützt
  45. hat.
  46. Raum
  47. Graf
  48. Cirener
  49. Jäger
  50. Fischer