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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 547/09
  4. vom
  5. 11. November 2009
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November 2009 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Stuttgart vom 15. Mai 2009 wird mit der Maßgabe als unbegründet
  13. verworfen, dass im Fall B.II.4 der Urteilsgründe
  14. 1. betreffend den Angeklagten die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung und
  15. 2. betreffend die Mitangeklagte B.
  16. R.
  17. die
  18. tateinheitliche Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung
  19. entfällt.
  20. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  21. Gründe:
  22. 1
  23. 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten
  24. Aufenthalt im Bundesgebiet in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
  25. Beihilfe zur unerlaubten Einreise, Beihilfe zum Missbrauch von Ausweispapieren, Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung sowie (im Fall B.II.4 der Urteilsgründe) wegen unrichtiger Angaben zur Beschaffung eines Aufenthaltstitels
  26. -3-
  27. in Tateinheit mit Beihilfe zum Missbrauch von Ausweispapieren und zur mittelbaren Falschbeurkundung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten
  28. führt im Fall B.II.4 der Urteilsgründe auf die Sachrüge zum Wegfall der Verurteilung wegen Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung. Im Übrigen ist das
  29. Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
  30. vom 16. Oktober 2009 unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
  31. 2
  32. a) Die Sonderregelung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG konsumiert den
  33. allgemeinen Tatbestand der mittelbaren Falschbeurkundung i.S.d. § 271 Abs. 1
  34. StGB (BGH, Beschl. vom 2. September 2009 - 5 StR 266/09), so dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zur mittelbaren Falschbeurkundung im Fall B.II.4 der Urteilsgründe entfällt.
  35. 3
  36. b) Die im Fall B.II.4 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von
  37. acht Monaten und damit auch die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe haben
  38. Bestand. Die Schuldspruchänderung lässt den Unrechts- und Schuldgehalt der
  39. Tat unberührt. Trotz der Beschränkung des Tatvorwurfs sind in diesem Fall weiterhin zwei Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht.
  40. 4
  41. 2. Die Schuldspruchberichtigung ist im Fall B.II.4 der Urteilsgründe gemäß § 357 StPO auf die nichtrevidierende Mitangeklagte B.
  42. R.
  43. zu erstrecken, da sie wegen derselben Tat im prozessualen Sinn i.S.v.
  44. § 264 StPO verurteilt wurde (vgl. Kuckein in KK, 6. Aufl. § 357 Rdn. 8 m.w.N.).
  45. Das Landgericht hat sie insoweit wegen unrichtiger Angaben zur Beschaffung
  46. eines Aufenthaltstitels in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren und
  47. mittelbarer Falschbeurkundung verurteilt. Der Senat schließt auch im Fall der
  48. Mitangeklagten B.
  49. R.
  50. aus, dass die Berichtigung des
  51. -4-
  52. Schuldspruchs Auswirkungen auf den Strafausspruch hat. Dies steht der
  53. Erstreckung der Revision nicht entgegen (BGH NStZ 1997, 379).
  54. Nack
  55. Elf
  56. Jäger
  57. Graf
  58. Sander