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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 403/07
  4. vom
  5. 22. August 2007
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Mordes
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2007 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Memmingen vom 24. April 2007 wird als unbegründet verworfen,
  13. da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
  14. hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  15. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
  16. den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  17. Ergänzend bemerkt der Senat:
  18. Das Mordmerkmal der Heimtücke ist rechtsfehlerfrei bejaht. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit
  19. Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Abwehrversuche, die das
  20. durch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidigungsmöglichkeiten behinderte Opfer im letzten Moment unternommen hat,
  21. stehen der Heimtücke daher nicht entgegen (BGH NStZ 1999,
  22. -3-
  23. 506 m.w.N.). Erforderlich ist allein, dass das Opfer von Anfang an
  24. bis zuletzt in seiner Verteidigung unterlegen war. Das war hier der
  25. Fall, da die Geschädigte auch dem Würgegriff des Angeklagten
  26. hilflos ausgeliefert war.
  27. Nack
  28. Wahl
  29. Kolz
  30. Boetticher
  31. Hebenstreit