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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 403/07
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- 22. August 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2007 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Memmingen vom 24. April 2007 wird als unbegründet verworfen,
- da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
- hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Das Mordmerkmal der Heimtücke ist rechtsfehlerfrei bejaht. Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn des ersten mit
- Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Abwehrversuche, die das
- durch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidigungsmöglichkeiten behinderte Opfer im letzten Moment unternommen hat,
- stehen der Heimtücke daher nicht entgegen (BGH NStZ 1999,
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- -3-
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- 506 m.w.N.). Erforderlich ist allein, dass das Opfer von Anfang an
- bis zuletzt in seiner Verteidigung unterlegen war. Das war hier der
- Fall, da die Geschädigte auch dem Würgegriff des Angeklagten
- hilflos ausgeliefert war.
- Nack
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- Kolz
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- Boetticher
- Hebenstreit
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