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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 291/11
  4. vom
  5. 28. Juni 2011
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen zu 1.: Beihilfe zum Raub u.a.
  11. zu 2.: Raubes u.a.
  12. -2-
  13. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2011 beschlossen:
  14. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  15. Passau vom 21. März 2011 werden als unbegründet verworfen, da
  16. die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat
  17. (§ 349 Abs. 2 StPO).
  18. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
  19. tragen.
  20. Ergänzend bemerkt der Senat:
  21. Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte J.
  22. unvermittelt und ohne
  23. Anlass mit einer Glasflasche auf den Geschädigten ein, brachte den schwer
  24. Benommenen sodann auf dem Straßenasphalt zum Liegen, schlug auf ihn ein,
  25. versetzte ihm einen Kopfstoß und versuchte, ihm mit den Fingern in die Augen
  26. zu stechen. Unterstützt durch den Angeklagten R.
  27. , der ebenfalls auf
  28. den am Boden Liegenden einschlug, beraubte der Angeklagte J.
  29. dann
  30. den Geschädigten und übergab die an sich genommenen Gegenstände an R.
  31. . Sodann setzten beide Angeklagten ihre Schläge auf den Geschädigten
  32. fort, bis dessen Nichte, die den Angriff auf ihren Onkel bemerkt hatte, einschritt
  33. (UA S. 7). Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt während des Tatgeschehens hatte zudem der Angeklagte R.
  34. , der feste Turnschuhe trug,
  35. dem Geschädigten mit dem rechten Fuß mindestens zwei mit voller Wucht
  36. ausgeführte gezielte Tritte gegen den Kopf versetzt, so dass der Kopf des Geschädigten hin- und herschlug (UA S. 8). Bei diesem Tatbild stellt es einen
  37. Rechtsfehler dar, dass das Landgericht bei dem zur Tatzeit jugendlichen Ange-
  38. -3-
  39. klagten J.
  40. lediglich schädliche Neigungen und nicht auch Schwere der
  41. Schuld (vgl. § 17 Abs. 2 JGG) angenommen, das Vorliegen einer solchen nicht
  42. einmal in Erwägung gezogen hat (UA S. 15 f.). Bei zutreffender Bewertung der
  43. sich aus den Urteilsfeststellungen ergebenden Schuldschwere der Tat und des
  44. in der Tatausführung zum Ausdruck kommenden erheblichen Erziehungsbedarfs hätte beim Angeklagten J.
  45. die Verhängung einer Jugendstrafe nahe
  46. gelegen, bei der eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht mehr in Betracht
  47. gekommen wäre (vgl. § 18 Abs. 2 JGG). Der Angeklagte J.
  48. ist durch die-
  49. sen Rechtsfehler indes nicht beschwert.
  50. Nack
  51. Rothfuß
  52. Jäger
  53. Elf
  54. Sander