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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 269/00
  4. vom
  5. 12. Juli 2000
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Beihilfe zum Betrug
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2000 beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  12. Nürnberg-Fürth vom 15. November 1999 wird als unbegründet
  13. verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  15. Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Vorstellungen des Angeklagten über die von der Mitangeklagten S.
  16. als Betrug begangenen Haupttat genügen den Erfordernissen, die an die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes zu stellen sind. Das Landgericht geht
  17. zu Recht davon aus, daß Beihilfe schon begehen kann, wer dem
  18. Täter ein entscheidendes Tatmittel willentlich überläßt und damit
  19. bewußt das Risiko erhöht, daß eine durch den Einsatz gerade
  20. dieses Mittels typischerweise geförderte Haupttat verübt wird (vgl.
  21. BGHSt 42, 135, 137). Der Angeklagte wußte, daß eine durch
  22. Täuschung gegen fremdes Vermögen gerichtete Tat erfolgen und
  23. die Zurverfügungstellung des Kontos seiner Ehefrau sowie das
  24. Sichbereiterklären, das Geld abzuheben, hierfür entscheidende
  25. Tatmittel sein sollten. Durch die Bezifferung des zu erwartenden
  26. Geldbetrages auf 502.000 DM war sogar der Umfang des angestrebten Vermögensvorteils einerseits und des zu besorgenden
  27. Schadens andererseits deutlich festgelegt. Es war weder erforderlich, daß der Angeklagte genaue Kenntnis von der Person des
  28. Täters und dem konkreten Tatopfer hatte, noch mußte er wissen,
  29. -3-
  30. auf welche konkrete Weise der Haupttäter die Tat verwirklichen
  31. würde.
  32. Schäfer
  33. Maul
  34. Boetticher
  35. Nack
  36. Kolz