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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 1 StR 235/02
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 31. Juli 2002
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Hehlerei u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2002 beschlossen:
  11. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 15. Januar 2002 im Gesamtstrafenausspruch
  12. dahingehend abgeändert, daß der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt wird.
  13. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  14. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
  15. Gründe:
  16. Hinsichtlich einer vom Amtsgericht Wolfratshausen verhängten grundsätzlich gesamtstrafenfähigen, aber bereits vollständig bezahlten Geldstrafe in
  17. Höhe von 50 Tagessätzen unterblieb bei der Gesamtstrafenbildung der notwendige Härteausgleich. Dies ist nachzuholen. Da hier nur der Abzug von einem Monat in Betracht kommt, kann der Senat dies in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst tun. Im übrigen wird auf die Ausführungen
  18. des Generalbundesanwalts hierzu in seiner Antragsschrift vom 18. Juni 2002
  19. verwiesen.
  20. Die weitergehende Revision ist unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.
  21. -3-
  22. Trotz es geringen Erfolges ist es nicht unbillig, den Angeklagten, der die
  23. Aufhebung des angefochtenen Urteils erstrebte, mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
  24. Schäfer
  25. Nack
  26. Schluckebier
  27. Boetticher
  28. Hebenstreit