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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 1 StR 148/12
  4. vom
  5. 10. Juli 2012
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Steuerhinterziehung u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2012 beschlossen:
  11. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 20. Dezember 2011 wird das Verfahren auf
  12. Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 i.V.m.
  13. Abs. 1 Nr. 1 StPO eingestellt, soweit sie wegen Hinterziehung
  14. von Einkommensteuer für das Jahr 2006 verurteilt wurde. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die der
  15. Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
  16. Die weitergehende Revision gegen das vorbenannte Urteil wird
  17. als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf
  18. Grund der Revisionsbegründung darüber hinaus keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
  19. StPO). Insoweit hat sie die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  20. Die Angeklagte ist damit im ersten Tatabschnitt des Betrugs in
  21. 63 Fällen und der Steuerhinterziehung in zwei Fällen schuldig.
  22. -3-
  23. Es ist auszuschließen, dass die Strafkammer aufgrund der verbleibenden 65 Einzelstrafen - unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus einer Vorverurteilung - auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe als die ausgesprochenen zwei Jahre und sechs
  24. Monate erkannt hätte.
  25. Nack
  26. Wahl
  27. Jäger
  28. Hebenstreit
  29. Cirener