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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. 1 StR 147/01
  3. BESCHLUSS
  4. vom
  5. 26. September 2001
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Untreue u.a.
  9. -2-
  10. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2001 gemäß
  11. § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
  12. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. November 2000 im Strafausspruch aufgehoben.
  13. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
  14. und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
  15. eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
  16. Gründe:
  17. Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in sechzehn und
  18. Betrugs in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
  19. sechs Monaten (die Angabe einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe in den Urteilsgründen UA S. 19 ist - wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt
  20. hat - ein offensichtliches Fassungsversehen, Bl. 244, 246 d.A.) verurteilt.
  21. Die rechtswirksam auf den Strafausspruch beschränkte Revision der
  22. Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
  23. Nach dem Scheitern eines in der Hauptverhandlung erfolgten Verständigungsgespräches, wonach die schon vor diesem Gespräch geständige Angeklagte unter anderem bei Rechtsmittelverzicht zu einer Freiheitsstrafe von zwei
  24. Jahren ohne Bewährung verurteilt werden sollte, verhängte das Landgericht,
  25. ohne daß weitere Beweise erhoben worden wären, eine Freiheitsstrafe von
  26. -3-
  27. zwei Jahren und sechs Monaten. Da für die Beteiligten eine Veränderung der
  28. für die Strafzumessung erheblichen Sachlage nicht erkennbar war, hätte es
  29. hier - trotz der Äußerungen der Angeklagten im letzten Wort - angesichts der
  30. vom Gericht in Aussicht gestellten Strafhöhe eines ausdrücklichen Hinweises
  31. bedurft (vgl. BGHSt 36, 210, 212 = NStZ 1989, 438; 42, 46, 49 = NJW 1996,
  32. 1763).
  33. Schäfer
  34. Nack
  35. Boetticher
  36. Wahl
  37. Schaal