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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XII ZB 141/03
  4. vom
  5. 15. Dezember 2003
  6. in der Familiensache
  7. -2-
  8. Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2003 durch
  9. die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
  10. Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
  11. beschlossen:
  12. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
  13. Beschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des
  14. Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom
  15. 27. Juni 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den
  16.  
  17. 
  18. 30. Juni 2002, nicht 112,98
  19. ndern 107,61
  20. Beschwerdewert: 500
  21. Gründe:
  22. I.
  23. Die Parteien haben am 2. August 1991 geheiratet. Der Scheidungsantrag
  24. der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 1. Mai 1955) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 24.Januar 1960) am 9. Juli 2002 zugestellt worden.
  25. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden
  26. (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt,
  27. daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1)
  28. auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungs-
  29. -3-
  30. anstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in
  31.    
  32. Höhe von monatlich 113,72
  33. Juni 2002, begründet hat.
  34. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht
  35. die Entscheidung dahin gehend abgeändert, daß der Ausgleichsbetrag eben 
  36. falls im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB 112,98
  37. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten
  38. zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. August 1991 bis 30. Juni 2002; § 1587 Abs. 2
  39. BGB) Anwartschaften des Antragsgegners beim LBV unter Berücksichtigung
  40. der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1
  41. BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in
  42.  "!#$%&  '()(* ,+*+-/.0!1+2436578  
  43. Höhe von monatlich 479,46
  44.   9:;9
  45. monatlich 237,78
  46. Juni 2002, sowie bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg
  47. (ZVK; weiterer Beteiligter zu 3) in Höhe von (auf Grund familiengerichtlich ge    
  48.  -
  49. nehmigter Parteivereinbarung) monatlich 15,71
  50. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit
  51. der es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung
  52. des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und der
  53. ZVK haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
  54. -4-
  55. II.
  56. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
  57. 2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet.
  58. 1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich
  59. nicht zu beanstanden.
  60. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des
  61. Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt
  62. der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung
  63. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember
  64. 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
  65. Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
  66. ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder
  67. erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom
  68. 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senat
  69. weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil
  70. nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls
  71. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird,
  72. bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen
  73. -5-
  74. schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).
  75. Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren
  76. (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2025 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der
  77. Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,
  78. sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier
  79. jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der
  80. Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.
  81. Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerin
  82. durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum
  83. 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem Antragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die
  84. Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung
  85. nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
  86. 2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf der
  87. nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz
  88. -6-
  89. über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom
  90. 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes
  91. zur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom
  92. 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der
  93. Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom
  94. 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).
  95. Hahne
  96. Sprick
  97. Wagenitz
  98. Weber-Monecke
  99. Ahlt