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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZR 106/09
- vom
- 13. April 2011
- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Wiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp
- am 13. April 2011
- beschlossen:
- Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Senatsurteil vom
- 25. Januar 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der
- Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
- Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat seiner Entscheidung keine
- Feststellungen und Annahmen zugrunde gelegt, zu denen die Beklagte keine Gelegenheit hatte, Stellung zu nehmen.
- Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass der Senat auf die - vom
- Berufungsgericht festgestellte - Gebührenstruktur des Geschäftsbesorgungsvertrages abgestellt hat, die Ausdruck des sittenwidrigen Geschäftsmodells des Vermittlers ist. Dieses Geschäftsmodell
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- hat sich verwirklicht, selbst wenn die Gebühren gegebenenfalls in
- Einzelpunkten nicht in voller Übereinstimmung mit dem Geschäftsbesorgungsvertrag von den Klägern gezahlt worden sind.
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- Wiechers
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- Ellenberger
- Matthias
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- Maihold
- Pamp
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- Vorinstanzen:
- LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.03.2008 - 7 O 180/07 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 19.03.2009 - I-6 U 46/08 -
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