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363 lines
15 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. XI ZB 43/05
  4. vom
  5. 30. Januar 2007
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk: ja
  8. BGHZ:
  9. nein
  10. BGHR:
  11. ja
  12. _____________________
  13. ZPO § 45
  14. Ein Richter hat nicht allein deshalb an der Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch mitzuwirken, weil er demselben Spruchkörper wie der abgelehnte Richter
  15. angehört. Seine Mitwirkung muss in dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts
  16. und den Mitwirkungsgrundsätzen des Spruchkörpers bestimmt sein.
  17. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - XI ZB 43/05 - OLG Schleswig
  18. LG Kiel
  19. -2-
  20. Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
  21. Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
  22. und den Richter Dr. Grüneberg
  23. am 30. Januar 2007
  24. beschlossen:
  25. Die
  26. Rechtsbeschwerde
  27. gegen
  28. den
  29. Beschluss
  30. des
  31. 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 24. Oktober 2005 wird auf
  32. Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
  33. Beschwerdewert: 30.149,48 €
  34. Gründe:
  35. I.
  36. 1
  37. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung in Anspruch. Die
  38. Beklagten fordern widerklagend Rückgewähr der an die Klägerin gezahlten Zinsen, der Beklagte zu 2 darüber hinaus die Rückabtretung der der
  39. Klägerin sicherungshalber abgetretenen Rechte aus einer Lebensversicherung. Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts hat durch Urteil vom
  40. 21. Februar 2002 der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der II. Zivilsenat des Bundesge-
  41. -3-
  42. richtshofs mit Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 372/02 - das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung
  43. hat er u.a. ausgeführt, die Beklagten müssten keine weiteren Zahlungen
  44. an die Klägerin leisten und hätten Anspruch auf Rückgewähr ihrer bereits
  45. erbrachten Leistungen.
  46. 2
  47. Am 20. April 2005 hat der Vorsitzende des 5. Zivilsenats des Berufungsgerichts die Parteien darauf hingewiesen, dass der Senat unter
  48. dem Gesichtspunkt einer verfassungswidrigen, unzulässigen Rechtsfortbildung contra legem erhebliche Bedenken gegen die Bindungswirkung
  49. des Revisionsurteils habe. Ein auf diesen Hinweis gestütztes Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen die zur Mitwirkung an der Entscheidung berufenen Richter des 5. Zivilsenats hat das Oberlandesgericht
  50. durch Mitglieder des 16. Zivilsenats, des Vertretersenats, durch Beschluss vom 13. Juni 2005 für unbegründet erklärt. Zur Begründung hat
  51. es ausgeführt, die Verneinung der Bindungswirkung sei zwar schlechterdings nicht vertretbar. Aus dem Hinweis lasse sich aber noch nicht
  52. schließen, der Senat werde an seinen Bedenken gegen die Bindungswirkung auch nach näherer Befassung mit der Sache und Erörterung der
  53. Einwände in der mündlichen Verhandlung festhalten. Daran ändere auch
  54. nichts, dass die abgelehnten Richter ihre Bedenken in der mündlichen
  55. Verhandlung des Parallelverfahrens 5 U 162/01 bekräftigt hätten. In diesem Verfahren hatte der 5. Zivilsenat mit Urteil vom 2. Juni 2005
  56. (WM 2005, 1173) ausgeführt, die in diesem Verfahren ergangene Revisionsentscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes - II ZR
  57. 397/02 - stelle eine verfassungsrechtlich unzulässige Rechtsfortbildung
  58. -4-
  59. contra legem dar und entfalte keine Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2
  60. ZPO.
  61. 3
  62. Ein weiteres Ablehnungsgesuch ist ebenfalls durch Mitglieder des
  63. 16. Zivilsenats als rechtsmissbräuchlich und unzulässig zurückgewiesen
  64. worden. In der darauf folgenden mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Senat gefragt, wie er zu der Frage der Bindungswirkung stehe. Der Vorsitzende des 5. Zivilsenats hat
  65. hierauf erklärt: "Den Parteien ist die Senatsentscheidung vom 2. Juni
  66. 2005 (WM 2005, 1173) bekannt. Unter anderem über die Bindungswirkung des Urteils des II. Zivilsenats in dieser Sache wird der Senat unter
  67. gebührender Berücksichtigung des Inhalts des Senatsbeschlusses vom
  68. 13. Juni 2005 und des Inhalts der mündlichen Verhandlung nach noch
  69. durchzuführender Endberatung ... entscheiden." Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die an der Verhandlung beteiligten
  70. Richter des 5. Zivilsenats erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
  71. Das weitere Mitglied des 5. Zivilsenats, Richter am Oberlandesge-
  72. 4
  73. richt
  74. R.
  75. , hat sich in dieser und in der Parallelsache 5 U
  76. 70/01 mit der Bitte um Beratung über das Ablehnungsgesuch an die beiden beisitzenden Richter des 16. Zivilsenats gewandt. Diese haben Bedenken gegen die Zuständigkeit von Richter am Oberlandesgericht
  77. R.
  78. für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erho-
  79. ben. Dieser hat daraufhin in der Sache 5 U 70/01 das Präsidium des
  80. Oberlandesgerichts angerufen, das seine Zuständigkeit für die Entscheidung, ob Richter am Oberlandesgerichts
  81. statter mitzuwirken habe, verneint hat.
  82. R.
  83. als Berichter-
  84. -5-
  85. 5
  86. Die Mitglieder des 16. Zivilsenats haben durch den angefochtenen
  87. Beschluss vom 24. Oktober 2005 das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
  88. II.
  89. 6
  90. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.
  91. 7
  92. 1. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 574
  93. Abs. 1 Nr. 2 ZPO nur beschränkt auf die Frage seiner ordnungsgemäßen
  94. Besetzung zugelassen.
  95. 8
  96. a) Die Zulassung wird im Tenor der angefochtenen Entscheidung
  97. zwar ohne Beschränkung ausgesprochen. In den Gründen führt das
  98. Oberlandesgericht jedoch aus, klärungsbedürftig sei die Frage, ob Gericht im Sinne von § 45 ZPO bei einem überbesetzten Senat auch ein
  99. Richter sei, der nach der Geschäftsverteilung des Senats nur in bestimmten, abschließend aufgezählten Fällen, zu denen Befangenheitsanträge nicht gehören, tätig werde und von der generellen Vertretung innerhalb des Senats ausgeschlossen sei. Klärungsbedürftig sei ferner die
  100. Frage, ob Instanzgerichte bei Zweifeln an der ordnungsgemäßen Besetzung zwar ohne Mitwirkung des betroffenen Richters, aber dennoch in
  101. der in § 122 GVG vorgesehenen Besetzung entschieden.
  102. -6-
  103. 9
  104. Hierin liegt eine wirksame Beschränkung der Zulassung der
  105. Rechtsbeschwerde auf die Frage des gesetzlichen Richters im Sinne des
  106. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Beschränkung der Zulassung der
  107. Rechtsbeschwerde muss nicht in der Entscheidungsformel ausgesprochen werden, sondern kann sich auch, wie bei der Zulassung der Revision (vgl. BGHZ 48, 134, 136; 153, 358, 360 f. m.w.Nachw.), aus den Entscheidungsgründen ergeben. Dies ist hier der Fall. Die Begründung des
  108. Oberlandesgerichts für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lässt zweifelsfrei erkennen, dass das Oberlandesgericht nur der Frage des gesetzlichen Richters grundsätzliche Bedeutung beigemessen und die inhaltliche Prüfung des Ablehnungsgesuches - zu Recht - als eine Einzelfallentscheidung ohne klärungsbedürftige Rechtsfragen angesehen hat.
  109. 10
  110. b) Die Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig.
  111. 11
  112. Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung
  113. des Bundesgerichtshofs (Senat BGHZ 161, 15, 18 und Urteil vom
  114. 26. September 2006 - XI ZR 156/05, ZIP 2007, 2307, m.w.Nachw.) auf
  115. einen tatsächlich oder rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs
  116. beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein kann. Zulässig
  117. ist auch die Beschränkung auf einen Teil des Streitstoffs, über den durch
  118. ein Zwischenurteil gemäß § 280 ZPO bzw. § 304 ZPO oder durch einen
  119. Beschluss gemäß § 17a Abs. 3 GVG entschieden werden könnte (BGH,
  120. Urteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, 786,
  121. vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, WM 1993, 1015, 1016, insoweit in
  122. BGHZ 121, 367 ff. nicht abgedruckt, und vom 10. Mai 2001 - III ZR
  123. 262/00, WM 2001, 1633, 1634 f., insoweit in BGHZ 147, 394 ff. nicht ab-
  124. -7-
  125. gedruckt). Nach diesen Grundsätzen, die für die Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend geltend, ist die Zulassung
  126. der Rechtsbeschwerde wirksam auf die Frage der ordnungsgemäßen
  127. Besetzung des Oberlandesgerichts beschränkt worden. Diese Frage ist
  128. ein abgrenzbarer Teil des Streitstoffes, über den das Oberlandesgericht
  129. vorab durch Beschluss hätte entscheiden können (vgl. BVerfGE 40,
  130. 356 ff.).
  131. 12
  132. 2. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet.
  133. 13
  134. a) Das Oberlandesgericht hat seine ordnungsgemäße Besetzung
  135. wie folgt begründet:
  136. 14
  137. Über ein Ablehnungsgesuch entscheide das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehöre, ohne dessen Mitwirkung. Der Spruchkörper
  138. werde durch seinen geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzt. Dieser Vertreter sei nicht Richter am Oberlandesgericht
  139. R.
  140. , weil er
  141. nach den senatsinternen Mitwirkungsgrundsätzen des 5. Zivilsenats nur
  142. an positiv zugewiesenen Sachen mitwirke, zu denen Ablehnungsentscheidungen nicht gehörten. Auch nach dem Geschäftsverteilungsplan
  143. des Oberlandesgerichts würden die dem Oberlandesgericht angehörenden Hochschullehrer nicht zur Vertretung herangezogen.
  144. 15
  145. Über die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung habe der Senat
  146. ohne den Richter, dessen Berechtigung zweifelhaft sei, aber in vollständiger Besetzung gemäß § 122 GVG zu entscheiden.
  147. -8-
  148. 16
  149. b) Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Das
  150. Beschwerdegericht war bei der angefochtenen Entscheidung mit den
  151. nach Abschnitt VII 3 des Geschäftsverteilungsplans 2005 für das Oberlandesgericht zur Vertretung des 5. Zivilsenats berufenen Mitgliedern
  152. des 16. Zivilsenats ordnungsgemäß besetzt. Ein absoluter Beschwerdegrund gemäß § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 1 ZPO liegt nicht vor.
  153. 17
  154. aa) Gemäß § 45 Abs. 1 ZPO entscheidet über ein Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Gericht im Sinne dieser Regelung ist der durch seine geschäftsplanmäßigen Vertreter ergänzte Spruchkörper (BGH, Beschluss vom
  155. 5. März
  156. 2001
  157. - I ZR
  158. 58/00,
  159. BGH-Report 2001,
  160. 432,
  161. 433;
  162. Zöller/
  163. Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 45 Rdn. 2 m.w.Nachw.). Richtet sich - wie
  164. hier - ein Ablehnungsgesuch gegen alle an einer Entscheidung mitwirkenden Richter, so bestimmt sich der geschäftsplanmäßige Vertreter bei
  165. überbesetzten, d.h. mit mehr als drei Berufsrichtern besetzten Spruchkörpern nach den internen Mitwirkungsgrundsätzen des Spruchkörpers
  166. und dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts.
  167. 18
  168. Im Hinblick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist es grundsätzlich geboten, für mit Berufsrichtern überbesetzte Spruchkörper im Voraus nach
  169. abstrakten Merkmalen zu bestimmen, welche Richter an den jeweiligen
  170. Verfahren mitzuwirken haben. Gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101
  171. Abs. 1 Satz 2 GG sind sowohl der jeweilige Spruchkörper als auch jeder
  172. an der gerichtlichen Entscheidung mitwirkende Richter (BVerfGE 40,
  173. 356, 361 m.w.Nachw.). Das Verfassungsgebot des Art. 101 Abs. 1 Satz 2
  174. GG begründet nicht nur ein subjektives Recht einer Partei auf den ihr
  175. gesetzlich zustehenden Richter. Aus dem Sinn dieser Vorschrift ergibt
  176. -9-
  177. sich auch, dass von Verfassungs wegen allgemeine Regelungen darüber
  178. bestehen müssen, welches Gericht, welcher Spruchkörper und welche
  179. Richter zur Entscheidung des Einzelfalls berufen sind. Dabei muss der
  180. Gesetzgeber die fundamentalen Zuständigkeitsregeln selbst aufstellen
  181. (vgl. BVerfGE 19, 52, 60), also durch die Prozessgesetze bestimmen,
  182. welche Gerichte mit welchen Spruchkörpern für welche Verfahren sachlich, örtlich und instanziell zuständig sind. Ergänzend hierzu müssen Geschäftsverteilungspläne der Gerichte die Zuständigkeiten der jeweiligen
  183. Spruchkörper festlegen und diesen die erforderlichen Richter zuweisen.
  184. Innerhalb eines überbesetzten Spruchkörpers müssen Mitwirkungsregeln
  185. festlegen, welche Richter bei der Entscheidung in den einzelnen Verfahren mitwirken. Erst durch diese Regelungen wird der gesetzliche Richter
  186. genau bestimmt. Deshalb folgt, anders als die Beklagten meinen, nicht
  187. allein
  188. aus
  189. R.
  190. der
  191. Tatsache,
  192. dass
  193. Richter
  194. am
  195. Oberlandesgericht
  196. dem 5. Zivilsenat als vierter Berufsrichter angehörte,
  197. dass er zur Mitwirkung an der Entscheidung über das Befangenheitsgesuch berufen war (vgl. Musielak/Heinrich, ZPO 5. Aufl. § 45 Rdn. 2).
  198. 19
  199. bb) Richter am Oberlandesgericht
  200. R.
  201. war, wie das
  202. Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat, nach den Mitwirkungsgrundsätzen des 5. Zivilsenats für das Jahr 2005 nicht geschäftsplanmäßiger Vertreter. Die Vertretung der abgelehnten Richter richtete sich
  203. deshalb allein nach Abschnitt VI 3 des Geschäftsverteilungsplans für das
  204. Oberlandesgericht, aus dem die Zuständigkeit der Mitglieder des
  205. 16. Zivilsenats als Vertretersenat des 5. Zivilsenats folgt.
  206. 20
  207. (1) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Senat an der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts und der
  208. - 10 -
  209. Mitwirkungsgrundsätze des 5. Zivilsenats nicht gemäß § 576 Abs. 1 ZPO
  210. gehindert. Zwar erstreckt sich die Geltung dieser Regelungen nicht über
  211. den Bezirk des Oberlandesgerichts hinaus. Die Rechtsbeschwerde ist
  212. jedoch nicht auf deren Verletzung, sondern auf die Verletzung von Bundesrecht, nämlich von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 45 Abs. 1 ZPO
  213. gestützt. Lediglich die Prüfung, ob diese bundesrechtlichen Vorschriften
  214. verletzt sind, hat anhand des Geschäftsverteilungsplans des Oberlandesgerichts und der Mitwirkungsgrundsätze des 5. Zivilsenats zu erfolgen.
  215. 21
  216. (2) Nach diesen Mitwirkungsgrundsätzen war Richter am Oberlandesgericht
  217. R.
  218. , ein Hochschullehrer, der dem Senat nur mit
  219. 0,05% seiner Arbeitskraft angehörte, nicht zur Mitwirkung an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen, weil er nicht zum Vertreter eines anderen Senatsmitglieds bestimmt ist. Er bearbeitet nach den
  220. senatsinternen
  221. Mitwirkungsgrundsätzen
  222. ziffernmäßig
  223. festgelegte
  224. U-Sachen, soweit sie in die Sonderzuständigkeit des Senats fallen. Ferner fungiert er an den Sitzungstagen, an denen er mitwirkt, als zweiter
  225. Beisitzer an den Sachen, in denen er nicht Berichterstatter ist. Anders
  226. als die übrigen Beisitzer des Senats wirkt er an Beschwerdesachen nicht
  227. mit. Er vertritt kein anderes Senatsmitglied. Seine eigene Vertretung ist
  228. nicht geregelt. Angesichts dieser Regelung reicht allein seine Mitgliedschaft im 5. Zivilsenat nicht aus, um seine Zuständigkeit für die Entscheidung über das vorliegende Ablehnungsgesuch zu begründen.
  229. 22
  230. Auch nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts
  231. war Richter am Oberlandesgericht
  232. R.
  233. nicht zur Mitwirkung
  234. berufen. Nach Abschnitt VI und VII 1 werden die dem Oberlandesgericht
  235. - 11 -
  236. als Richter angehörenden Hochschullehrer generell weder zur Vertretung
  237. der Senatsvorsitzenden noch sonst im Rahmen der allgemeinen Vertretungsregelungen herangezogen.
  238. 23
  239. cc) Das Oberlandesgericht hat auch über die Frage seiner ordnungsgemäßen Besetzung zu Recht in der gemäß § 122 Abs. 1 GVG
  240. vorgesehenen Besetzung entschieden. Jedes Gericht hat, soweit Anlass
  241. zu Zweifeln besteht, nicht nur seine Zuständigkeit, sondern auch die
  242. ordnungsgemäße Besetzung seiner Richterbank von Amts wegen zu prüfen (BVerfGE 40, 356, 361).
  243. - 12 -
  244. III.
  245. 24
  246. Die Rechtsbeschwerde war demnach teilweise als unzulässig, im
  247. Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.
  248. Nobbe
  249. Müller
  250. Mayen
  251. Joeres
  252. Grüneberg
  253. Vorinstanzen:
  254. LG Kiel, Entscheidung vom 03.11.2000 - 13 O 21/00 OLG Schleswig, Entscheidung vom 24.10.2005 - 5 U 196/00 -