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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- XI ZB 24/05
- vom
- 27. September 2005
- in dem Rechtsstreit
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- Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2005 durch
- den Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Müller, Dr. Wassermann,
- Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
- 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Juli 2005
- i.V. mit dem Beschluß vom 11. August 2005 wird auf seine Kosten als
- unzulässig verworfen, weil die Rechtsbeschwerde in den Beschlüssen
- nicht zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO
- n.F.).
- Darüber hinaus ist sie unzulässig, weil die Rechtsbeschwerde nicht
- durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt ein
- gelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO).
- Auch als außerordentliche Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwid
- rigkeit" oder der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ist sie nicht
- statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März 2002 IX ZB 11/02, WM 2002,
- 775 f).
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- Nobbe
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- Müller
- Ellenberger
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- Wassermann
- Schmitt
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