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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- Xa ZB 21/08
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- 21. Januar 2009
- in der Beschwerdesache
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- Der Xa. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Januar 2009 durch
- die Richter Prof. Dr. Meier-Beck, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und
- die Richter Asendorf und Dr. Achilles
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 25. März 2008 wird
- unter Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags auf Kosten
- des Antragstellers als unzulässig verworfen.
- Der Antrag, der Bundesgerichtshof solle das zuständige Gericht
- bestimmen, wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- I. Der nicht anwaltlich vertretene Antragsteller hat beim Landgericht
- Bremen u.a. gegen die Freie Hansestadt Bremen Klage eingereicht, mit der er
- Schadensersatz begehrt, weil Richter und Staatsanwälte gegen ihn Straftaten
- nach den §§ 258a, 339 StGB begangen hätten und daher Ansprüche nach
- § 839 BGB beständen. Er hat weiter u.a. beantragt, die Zuständigkeit des Landgerichts Bremen wegen dessen Beteiligung als Beklagter für die erste Instanz
- nach § 36 ZPO "an ein anderes Landgericht zu verlegen". Zur Begründung hat
- er sich darauf gestützt, der Ausschlussgrund des § 41 Nr. 1 ZPO wirke gegen
- sämtliche Richter des Landgerichts. Zudem hat er Ablehnungsanträge gegen
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- mehrere am Landgericht Bremen tätige Richter gestellt. Das Landgericht hat
- den Antrag vorab dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat ihn zurückgewiesen. Hiergegen hat der weiterhin nicht anwaltlich vertretene Antragsteller "Nichtzulassungsbeschwerde und
- Rechtsmittel" eingelegt und zugleich Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
- Rechtsanwalts beantragt.
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- II. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
- unstatthaft.
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- 1. Wird geltend gemacht, dass ein Fall des § 36 Abs. 1 ZPO vorliege, so
- wird das zuständige Gericht durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht
- bestimmt. Dies ist im vorliegenden Fall das Oberlandesgericht Bremen, das als
- Rechtsmittelgericht zuständig wäre.
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- 2. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist
- nicht eröffnet.
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- a) Eine sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO scheidet schon deshalb
- aus, weil sie nur gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Entscheidungen
- der Amtsgerichte und Landgerichte in Betracht kommt (§ 567 Abs. 1 ZPO).
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- b) Als Rechtsbeschwerde ist das Rechtsmittel ebenfalls unstatthaft, weil
- die Rechtsbeschwerde nur dann in Betracht kommt, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder
- das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie zugelassen hat (§ 574 Abs. 1
- ZPO). Weder das eine noch das andere ist hier der Fall.
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- c) Eine Nichtzulassungsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor.
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- III. Eine Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über
- den Antrag auf Gerichtsstandsbestimmung wird durch § 36 Abs. 2 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen.
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- IV. Da weder der Antrag noch der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg bietet, kann auch dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht entsprochen werden.
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- Meier-Beck
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- Keukenschrijver
- Asendorf
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- Mühlens
- Achilles
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- Vorinstanzen:
- LG Bremen, Entscheidung vom 26.11.2007 - 1 O 2123/07 OLG Bremen, Entscheidung vom 25.03.2008 - 3 AR 7/08 -
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