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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VIII ZB 14/07
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- 13. November 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2007 durch
- den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles
- beschlossen:
- Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts
- Aurich vom 14. Februar 2007 aufgehoben.
- Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
- des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
- erhoben.
- Beschwerdewert: bis zu 300 €.
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- Gründe:
- Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. Die
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- Zulassung der Rechtsbeschwerde durch den Einzelrichter ist nicht deshalb unwirksam, weil dieser entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums
- entschieden hat. Auch eine Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter ist
- wirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (BGHZ 154, 200,
- 201).
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- Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen
- (BGHZ aaO, 202 ff.).
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- Der Einzelrichter durfte nach § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei
- Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem Einzelrichter ist die Entscheidung von Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung versagt. Der Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1
- Satz 2 GG) ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen; § 568 Satz 3 ZPO steht dem nicht entgegen (BGHZ aaO).
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- Wegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten
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- macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 GKG Gebrauch.
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- Ball
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- Dr. Frellesen
- Dr. Milger
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- Hermanns
- Dr. Achilles
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- Vorinstanzen:
- AG Emden, Entscheidung vom 19.01.2007 - 5 H 13/05 LG Aurich, Entscheidung vom 14.02.2007 - 1 T 54/07 -
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