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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VII ZR 62/09
  4. vom
  5. 22. Juli 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin
  9. Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
  10. beschlossen:
  11. Der Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird teilweise stattgegeben.
  12. Das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
  13. vom 3. März 2009 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt
  14. und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich der Widerklage zum
  15. Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
  16. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
  17. und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
  18. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.
  19. Streitwert: 112.359,75 €
  20. Stattgebender Teil: 18.069,53 €
  21. -3-
  22. Gründe:
  23. I.
  24. 1
  25. Die Parteien streiten um gegenseitige Ansprüche aufgrund eines vermeintlichen Vertrags über die schlüsselfertige Erstellung von Fertigdoppelhaushälften sowie eines Vertrages über einen Keller und eine Garage.
  26. 2
  27. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Verzugs
  28. und Nichterfüllung des Vertrages über die Fertigdoppelhaushälften und des Kellers. Die Beklagte begehrt widerklagend Entschädigung wegen unberechtigter
  29. Kündigung sowie Restwerklohn.
  30. 3
  31. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 10.374,27 € verurteilt. Das Berufungsgericht hat die
  32. Berufung des Klägers zurückgewiesen und den Kläger auf die Anschlussberufung der Beklagten zur Zahlung von 18.069,53 € verurteilt. Es hat die Revision
  33. nicht zugelassen.
  34. 4
  35. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit
  36. der er die Zulassung der Revision begehrt, soweit zu seinem Nachteil erkannt
  37. worden ist.
  38. II.
  39. 5
  40. 1. Das Berufungsgericht schließt sich ohne nähere Begründung der Beurteilung des Landgerichts an, dass die Beklagte gegen den Kläger nach unstreitiger Kündigung des Vertrages über die "Doppelparker-Garage" vom
  41. 15. November 2000 einen Anspruch auf Entschädigung in Höhe von
  42. 20.243,95 € hat.
  43. -4-
  44. 6
  45. Das Landgericht hat angenommen, die Ablehnung der Mängelbeseitigung durch den Kläger und die Kündigung seien unberechtigt gewesen. Der
  46. Kläger habe eine Frist zur Mängelbeseitigung unter anderem hinsichtlich der
  47. Attika und der Dachabdeckung gesetzt. Die Attika habe jedoch zum damaligen
  48. Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt werden können, da das geschuldete Haus
  49. noch nicht errichtet gewesen sei. Aus demselben Grund habe die Dachabdeckung nicht fertig gestellt werden können.
  50. 7
  51. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers beanstandet insofern mit
  52. Recht, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches
  53. Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2000, 131 = BauR 1999, 1211
  54. = ZfBR 1999, 331) verletzt hat.
  55. 8
  56. Der Kläger hat im Schriftsatz vom 5. Dezember 2006 ausdrücklich unter
  57. Beweisantritt darauf hingewiesen, dass Attika und Dachabdeckung unabhängig
  58. von der Fertigstellung des Hauses mangelhaft hergestellt worden seien.
  59. 9
  60. Mit diesem Vortrag hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Es hat
  61. ebenso wie das Landgericht nicht zur Kenntnis genommen, dass die Beseitigung der Mängel an Attika und Dachabdeckung nach dem Vortrag des Klägers
  62. nicht von der Fertigstellung des Hauses abhing.
  63. 10
  64. 3. Auf dem Verfahrensverstoß kann das Urteil des Berufungsgerichts beruhen; denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vortrags zu einer anderen Beurteilung der Fristsetzung
  65. zur Mängelbeseitigung und der damit verbundenen Kündigung gelangt wäre.
  66. Das Berufungsgericht wird sich gegebenenfalls auch mit den weiteren im Be-
  67. -5-
  68. schwerdeverfahren erhobenen Rügen befassen müssen, die dem Senat gerechtfertigt erscheinen.
  69. III.
  70. 11
  71. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision in weiterem Umfang begehrt, war die Beschwerde zurückzuweisen. Bedenken gegen die Ansicht des
  72. Berufungsgerichts, der Kaufvertrag über die Fertigdoppelhaushälften sei nur ein
  73. Angebot und das Antwortschreiben der Beklagten sei eine Ablehnung dieses
  74. Angebots gewesen verbunden mit einem neuen Antrag an den Kläger, den dieser nicht angenommen habe, rechtfertigen die Zulassung nicht, weil ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund nicht vorliegt.
  75. -6-
  76. 12
  77. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung über die Zulassung
  78. wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen
  79. beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2,
  80. 2. Halbsatz ZPO).
  81. Kniffka
  82. Kuffer
  83. Halfmeier
  84. Safari Chabestari
  85. Leupertz
  86. Vorinstanzen:
  87. LG München I, Entscheidung vom 10.03.2008 - 24 O 12406/02 OLG München, Entscheidung vom 03.03.2009 - 9 U 2793/08 -