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- BUNDESGERICHTSHOF
- VII ZB 16/01
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- BESCHLUSS
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- 6. Dezember 2001
- in dem Rechtsstreit
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß,
- Dr. Wiebel und Bauner
- beschlossen:
- Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des
- 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom
- 7. Mai 2001 wird auf Kosten der Beklagten verworfen ( § 577 Abs. 2,
- § 78 Abs. 1 ZPO ). Ein Fall ohne Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3, § 569
- Abs. 2 ZPO) ist nicht gegeben.
- Der Beschwerdewert wird auf 25.901,68 DM festgesetzt.
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- Ullmann
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- Thode
- Wiebel
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- Haß
- Bauner
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