BUNDESGERICHTSHOF VII ZB 16/01 BESCHLUSS vom 6. Dezember 2001 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Wiebel und Bauner beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 7. Mai 2001 wird auf Kosten der Beklagten verworfen ( § 577 Abs. 2, § 78 Abs. 1 ZPO ). Ein Fall ohne Anwaltszwang (§ 78 Abs. 3, § 569 Abs. 2 ZPO) ist nicht gegeben. Der Beschwerdewert wird auf 25.901,68 DM festgesetzt. Ullmann Thode Wiebel Haß Bauner