|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZB 81/05
- vom
- 20. Dezember 2005
- in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
-
- -2Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und
- Safari Chabestari
- am 20. Dezember 2005
- beschlossen:
- Auf
-
- die
-
- Rechtsbeschwerde
-
- werden
-
- der
-
- Beschluss
-
- der
-
- 1. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt vom 27. Juni 2005
- und der Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen vom
- 30. März 2005 aufgehoben.
- Die Rechtspflegerin ist für die Erteilung der beantragten Vollstreckungsklausel auf dem Vergleich vom 15. November 2001
- zuständig.
- Die Schuldnerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
-
- Wert: 450 €
-
- Gründe:
- I.
- 1
-
- Die Gläubigerin beabsichtigt, gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung
- aus einem am 15. November 2001 gerichtlich protokollierten Vergleich zu betreiben.
- Dieser war für beide Parteien bis zum 30. November 2001 widerruflich. Nachdem
-
- -3diese von ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch gemacht hatten, erteilte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 6. Dezember 2001 die Vollstreckungsklausel.
- 2
-
- Die Rechtspflegerin des Vollstreckungsgerichts lehnte den Erlass eines von
- der Gläubigerin beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unter Hinweis darauf ab, die Vollstreckungsklausel hätte vom Rechtspfleger erteilt werden
- müssen. Die Gläubigerin beantragte daraufhin beim Prozessgericht die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO. Die dortige Rechtspflegerin
- wies den Antrag mit der Begründung zurück, es sei auch beim widerruflichen Vergleich von der Zuständigkeit des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auszugehen.
-
- 3
-
- Die dagegen gerichtete Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.
-
- II.
- 4
-
- Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
-
- 5
-
- Der Senat hat die Rechtsfrage, die dem Beschwerdegericht Veranlassung zur
- Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat, nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden. Ist ein Vergleich unter Widerrufsvorbehalt geschlossen worden, ist der Rechtspfleger - und nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle - für
- die Erteilung der Vollstreckungsklausel zuständig (Senatsbeschluss vom 4. Oktober
- 2005 - VII ZB 40/05 - in Juris dokumentiert, im Anschluss an BAG, Beschluss vom
-
- -45. November 2003 - 10 AZB 38/03 - NJW 2004, 701). Die Rechtspflegerin hätte daher die beantragte Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 726 Abs. 1 ZPO
- nicht unter Hinweis auf ihre fehlende Zuständigkeit verweigern dürfen.
-
- Dressler
-
- Kuffer
- Kessal-Wulf
-
- Bauner
- Safari Chabestari
-
- Vorinstanzen:
- AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, Entscheidung vom 30.03.2005 - 1 C 693/01 LG Ingolstadt, Entscheidung vom 27.06.2005 - 1 T 768/05 -
-
|