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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VII ZB 80/05
- vom
- 20. Dezember 2005
- in der Zwangsvollstreckungssache
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- Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch
- den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf und Safari Chabestari
- beschlossen:
- Auf die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin 2 wird der Beschluss der 4. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Ulm
- vom 15. Juni 2005 aufgehoben.
- Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
- des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht
- (Einzelrichter) zurückverwiesen.
- Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
- erhoben.
- Beschwerdewert: bis 900 €
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- Gründe:
- I.
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- Das Amtsgericht hat auf Antrag der Gläubigerin die angeblich dem
- Schuldner gegen die Drittschuldnerin 2 zustehenden Ansprüche auf Ruhegeld
- gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Drittschuldnerin 2 hat das Landgericht mit Beschluss des Einzelrichters zurückgewiesen. Er hat die Rechtsbeschwerde we-
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- gen grundsätzlicher Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen
- Rechtsprechung zugelassen. Mit dieser begehrt die Drittschuldnerin 2, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Sache zur neuen Behandlung und
- Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
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- II.
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- Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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- 3
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- 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
- ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter
- entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
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- 2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen
- Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern
- hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003
- - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003,
- 1252 = ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW
- 2003, 3712).
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- 5
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- 3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
- Dressler
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- Kuffer
- Kessal-Wulf
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- Bauner
- Safari Chabestari
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- Vorinstanzen:
- AG Ulm, Entscheidung vom 21.03.2005 - 4 M 8632/04 LG Ulm, Entscheidung vom 15.06.2005 - 4 T 8/05 -
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