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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- ANERKENNTNISURTEIL
- VI ZR 370/02
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- Verkündet am:
- 3. Juni 2003
- Böhringer-Mangold,
- Justizhauptsekretärin
- als Urkundsbeamtin
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
- vom 3. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr.
- Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
- für Recht erkannt:
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 8. Zivilkammer
- des Landgerichts Hannover vom 13. September 2002 teilweise
- aufgehoben.
- Die Beklagte wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des
- Amtsgerichts Hannover vom 18. Dezember 2001 verurteilt, an den
- Kläger über den vom Landgericht Hannover mit dem angefochtenen Urteil vom 13. September 2002 ausgeurteilten Betrag von
- 162,03
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- DM) nebst Zinsen hinaus weitere 1.890,56
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- (3.697,62 DM) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem
- 23. Januar 2001 zu zahlen.
- Im übrigen bleibt die Klage - soweit nicht die Erledigung des
- Rechtsstreits festgestellt ist - abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 8% und die Beklagte 92% zu tragen (§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3
- ZPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu
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- 6% und der Beklagten 94% zur Last (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 91
- Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 1.890,56
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- Müller
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- Greiner
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- Pauge
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- Diederichsen
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- Zoll
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