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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VI ZR 287/08
  4. vom
  5. 22. März 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2010 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin
  10. von Pentz
  11. beschlossen:
  12. Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 3. März 2010 gegen den
  13. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
  14. Gründe:
  15. 1
  16. Die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und
  17. auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
  18. 2
  19. Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
  20. der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
  21. brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
  22. Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 205, 1432 f.). Art. 103
  23. Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
  24. eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
  25. oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;
  26. st.Rspr.).
  27. -3-
  28. 3
  29. Im vorliegenden Fall musste der erkennende Senat den Sachvortrag des
  30. Beklagten aus Gründen des formellen Rechts unberücksichtigt lassen, weil
  31. nach dem Beschluss des Senats vom 15. September 2009 im Streitfall der Wert
  32. der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt
  33. und die Beschwerde deshalb ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen
  34. war (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
  35. Das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete
  36. 4
  37. Vorbringen hat der Senat im Übrigen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine
  38. Gründe für eine abweichende Entscheidung entnehmen können.
  39. Galke
  40. Wellner
  41. Stöhr
  42. Pauge
  43. von Pentz
  44. Vorinstanzen:
  45. LG München I, Entscheidung vom 05.03.2008 - 9 O 11358/07 OLG München, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 U 2500/08 -