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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 287/08
- vom
- 22. März 2010
- in dem Rechtsstreit
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- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2010 durch den
- Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und die Richterin
- von Pentz
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge des Beklagten vom 3. März 2010 gegen den
- Senatsbeschluss vom 8. Februar 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die statthafte (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 26. Aufl. § 321a Rn. 5) und
- auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
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- 2
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- Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
- der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
- brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
- Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 205, 1432 f.). Art. 103
- Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
- eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
- oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;
- st.Rspr.).
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- -3-
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- 3
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- Im vorliegenden Fall musste der erkennende Senat den Sachvortrag des
- Beklagten aus Gründen des formellen Rechts unberücksichtigt lassen, weil
- nach dem Beschluss des Senats vom 15. September 2009 im Streitfall der Wert
- der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt
- und die Beschwerde deshalb ohne Sachprüfung als unzulässig zu verwerfen
- war (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO).
- Das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstandete
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- Vorbringen hat der Senat im Übrigen in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine
- Gründe für eine abweichende Entscheidung entnehmen können.
- Galke
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- Wellner
- Stöhr
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- Pauge
- von Pentz
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- Vorinstanzen:
- LG München I, Entscheidung vom 05.03.2008 - 9 O 11358/07 OLG München, Entscheidung vom 09.10.2008 - 1 U 2500/08 -
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