|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- VI ZR 253/03
- vom 20. April 2004
- in dem Rechtsstreit
- Klägerin und Nichtzulassungsbeschwerdeführerin,
- - Prozeßbevollmächtigte:
-
- Rechtsanwälte
-
- gegen
-
- Beklagte und Nichtzulassungsbeschwerdegegnerin,
- - Prozeßbevollmächtigter:
-
- Rechtsanwalt
-
- Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2004 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
- beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 4. Juli 2003 wird
- zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche
- Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
- einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
- erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
- Durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist grundsätzlich geklärt,
- daß die Unterbrechung der Stromzufuhr durch Beschädigung eines
- Stromkabels auf einem nicht zum betroffenen Unternehmen gehörenden
- Grundstück im allgemeinen kein betriebsbezogener Eingriff in das Recht am
- eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist (vgl. Senatsurteile BGHZ
- 29, 65, 74f.; 41, 123, 126 f.; 66, 388, 393; vom 25. Januar 1977 – VI ZR 29/75
- – VersR 1977, 616, 617; vom 12. Juli 1977 – VI ZR 137/76 – VersR 1977,
- 1006, 1007). Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß nach der
- Senatsrechtsprechung unter besonderen Umständen ein betriebsbezogener
- Eingriff in den Tätigkeitskreis des Gewerbebetriebs vorliegen kann. Die
- Wertung, ob solche besonderen Umstände vorliegen, ist grundsätzlich eine
- Sache des Tatrichters und im vorliegenden Einzelfall nicht zu beanstanden.
- Die Entscheidung des OLG München (BB 1964, 661) betraf als Einzelfallentscheidung einen etwas anders gelagerten Sachverhalt und gibt auch im
- Hinblick auf neuere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs keinen Anlaß,
- die Revision unter dem Gesichtspunkt der Divergenz zuzulassen.
- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
- abgesehen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- Streitwert: 58.315,74 €
- Müller
-
- Greiner
- Pauge
-
- Wellner
- Stöhr
-
|