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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- V ZR 45/06
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- Verkündet am:
- 20. April 2007
- W i l m s,
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- Nachschlagewerk:
-
- ja
-
- BGHZ:
-
- nein
-
- BGHR:
-
- ja
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- EGBGB Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8
- Der Grundstückseigentümer, der sich in einem Verfahren nach §§ 53 ff.
- LwAnpG gegenüber der Behörde auf eine Verhandlung zur sachenrechtlichen
- Bereinigung eingelassen hat, kann von dem Nutzer die Zahlung des
- Moratoriumszinses nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB beanspruchen.
- Die Entstehung des Anspruchs setzt nicht voraus, dass der nach Art. 233 § 2a
- Abs. 1 Satz 1 EGBGB zum Besitz berechtigte Nutzer das Verfahren beantragt
- hat.
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- BGH, Urt. v. 20. April 2007 - V ZR 45/06 - OLG Dresden
- LG Zwickau
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
- vom 20. April 2007 durch die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-Räntsch, die
- Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
- für Recht erkannt:
- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats
- des
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- Oberlandesgerichts
-
- Dresden
-
- vom
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- 26.
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- Januar
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- 2006
-
- aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts
- Zwickau vom 13. April 2005 abgeändert.
- Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
- Die Sache wird zur Entscheidung über die Höhe des geltend
- gemachten
-
- Anspruchs
-
- und
-
- über
-
- die
-
- Kosten
-
- des
-
- Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
-
- Von Rechts wegen
- Tatbestand:
- 1
-
- Der Kläger war zunächst als Miterbe, später allein bis zum 18. Januar
- 2002 Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im Vogtland
- (Sachsen). Das Grundstück war in die Beklagte, eine ehemalige landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft, eingebracht worden. Die Beklagte hatte
- auf einer Teilfläche Wirtschaftsgebäude errichtet.
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- 2
-
- Die Mitgliederversammlung der Beklagten beschloss im Februar 1991,
- die Beklagte durch Auflösung der LPG unter Einbringung ihres Vermögens in
- eine neu gegründete, als Beteiligungsgesellschaft fungierende Kommandit-
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-
- gesellschaft - die Firma A.
-
- GmbH & Co KG, im Folgenden A.
-
- umzuwandeln. Die A.
-
- -
-
- wurde im Jahre 1992 unter Beifügung eines
-
- Umwandlungsvermerks in das Handelsregister eingetragen.
- Das Oberlandesgericht Dresden stellte in einem Verfahren zwischen
-
- 3
-
- dem Kläger und der A.
-
- mit Beschluss vom 10. August 2000 (AgrarR
-
- 2001, 399 ff.) fest, dass die Umwandlung der Beklagten in die A.
- geschlagen sei. Die von der A.
-
- fehl-
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- eingelegte Rechtsbeschwerde blieb ohne
-
- Erfolg.
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- Im April 1991 ging bei der Flurneuordnungsbehörde von dem Unternehmen ein Antrag auf Zusammenführung des Gebäude- mit dem Grundstückseigentum ein, über den im November 1991 verhandelt wurde. Streitig ist,
- ob der Antrag für die Beklagte oder für die A.
- 1995 nahm die A.
-
- gestellt wurde. Im Jahre
-
- den Antrag auf Durchführung des Bodenordnungs-
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- verfahrens zurück.
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-
- Der Kläger verlangt von der Beklagten Moratoriumszins für den Zeitraum
- vom 1. Januar 1995 bis zum 18. Januar 2002. Das Landgericht hat die Klage
- abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der
- vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter.
- Entscheidungsgründe:
- I.
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- 6
-
- Das Berufungsgericht meint, der Anspruch auf den Moratoriumszins aus
- Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB sei nicht begründet, weil nicht festgestellt
- werden könne, dass die Beklagte das Bodenordnungsverfahren nach §§ 53 ff.
- LwAnpG beantragt habe. Der Antrag an die Behörde sei nicht von dem
- damaligen Eigentümer des Grundstücks, sondern von Seiten des Nutzers
-
- -4-
-
- gestellt worden. Der Anspruch des Grundstückseigentümers auf den Moratoriumszins auf Grund einer Einlassung in einem Bodenordnungsverfahren
- könne indes nur entstehen, wenn das Verfahren von dem zum Besitz
- berechtigten Nutzer, nicht aber, wenn das Verfahren von einem Dritten beantragt worden sei.
- II.
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-
- Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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-
- Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf den gesetzlichen
- Moratoriumszins aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB dem Grunde nach zu.
- Dafür ist es unerheblich, ob die Beklagte oder das scheinbare Nachfolgeunternehmen bei der Flurneuordnungsbehörde beantragt hat, ein Bodenordnungsverfahren nach §§ 53 ff. LwAnpG zur Zusammenführung von Gebäude- und Grundstückseigentum einzuleiten.
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- 1. Das Berufungsurteil ist insoweit richtig, als es davon ausgeht, dass die
- 1991 beschlossene Umwandlung der Beklagten in die A.
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- fehlgeschlagen
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- ist, weil es für diese im Landwirtschaftsanpassungsgesetz keine gesetzliche
- Grundlage gab, und dass der Anspruch des Grundstückseigentümers auf den
- Moratoriumszins aus Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 8 EGBGB nicht schon durch die
- (über den 3. Oktober 1990 hinaus) fortgesetzte Nutzung fremden Eigentums an
- einem Grundstück begründet wird, sondern davon abhängig ist, dass ein Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung in Gang gesetzt wird (Senat, Urt. v.
- 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105; OLG Naumburg, VIZ 1999, 674,
- 675). Einwendungen gegen das Berufungsurteil werden insoweit auch nicht
- erhoben.
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- -5-
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- 10
-
- 2. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf den Moratoriumszins jedoch rechtsfehlerhaft verneint, indem es den Anspruch zu
- Unrecht von einer weiteren, im Gesetz nicht bestimmten Voraussetzung
- abhängig gemacht hat.
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-
- a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Zinsanspruch des
- Grundstückseigentümers, der sich auf ein Verfahren zur sachenrechtlichen
- Bereinigung eingelassen hat, davon abhänge, dass der zum Besitz berechtigte
- Nutzer das Verfahren beantragt hat, findet im Wortlaut des Gesetzes keine
- Stütze.
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-
- Nach Art. 233 § 2a Satz 8 EGBGB kann der Grundstückseigentümer
- vom 1. Januar 1995 an vom Nutzer ein Entgelt bis zur Höhe des nach dem
- Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu zahlenden Erbbauzinses verlangen, wenn
- ein Verfahren zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz eingeleitet wird, er ein notarielles Vermittlungsverfahren nach §§ 86 ff. SachenRBerG
- oder ein Bodenordnungsverfahren nach §§ 53 ff. LwAnpG beantragt oder sich
- in einem solchen Verfahren auf eine Verhandlung zur Begründung dinglicher
- Rechte eingelassen hat.
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-
- Die Voraussetzungen für die Entstehung des Anspruchs auf den Moratoriumszins bestimmen sich damit nach dem Verfahren, durch das die Zusammenführung des Eigentums am Grundstück und des Eigentums am Gebäude
- herbeigeführt werden soll. Bei den von Amts wegen durchgeführten Verfahren
- zur Bodenneuordnung nach dem Bodensonderungsgesetz entsteht der Anspruch mit der Einleitung des Verfahrens (Senat, Urt. v. 11. April 2003, V ZR
- 209/02, VIZ 2003, 443, 444). Bei den antragsgebundenen Verfahren zur
- Bodenordnung gem. §§ 53 ff. LwAnpG oder zur notariellen Vermittlung gem.
- §§ 87 ff. SachenRBerG kann der Grundstückseigentümer den Anspruch auf
- den Zins zur Entstehung bringen, indem er selbst einen Antrag stellt (vgl. Senat,
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- -6-
-
- aaO). Der Anspruch auf den Moratoriumszins kann schließlich auch dann
- entstehen, wenn das Verfahren zwar nicht vom Grundstückseigentümer
- beantragt worden ist, dieser jedoch in dem Verfahren an dessen Durchführung
- zielgerichtet mitwirkt (Senat, Urt. v. 14. Dezember 2001, V ZR 212/01, VIZ
- 2002, 237, 239; Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105). Das
- Gesetz bestimmt indes nicht, dass in dem letztgenannten Fall der Zinsanspruch
- nur gegenüber demjenigen begründet ist, der das Verfahren beantragt hat.
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-
- b) Die vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung des Berufungsgerichts ist fehlerhaft, weil sie den Zweck verkennt, der mit der Anknüpfung der
- Entstehung des Anspruchs auf den Moratoriumszins an das Verhalten des
- Grundstückseigentümers in einem Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung verfolgt worden ist. Nach den Gesetzesmaterialien sollte damit erreicht
- werden, den Grundstückseigentümer dazu anzuhalten, an der Sachenrechtsbereinigung mitzuwirken. Ein vom Verhalten des Grundstückseigentümers
- unabhängiger Moratoriumszins, dessen Höhe dem nach der Bestellung eines
- Erbbaurechts für den Nutzer zu entrichtenden Erbbauzins entspricht, hätte
- dessen Untätigkeit oder Obstruktion gegenüber einem berechtigten Anspruch
- des Nutzers fördern können. Der Anspruch auf den Moratoriumszins soll daher
- einem Grundstückseigentümer versagt bleiben, der an einer Sachenrechtsbereinigung nicht mitwirkt und so der Verwirklichung der gesetzlichen Rechte
- des Nutzers sowie der auch im öffentlichen Interesse liegenden sachenrechtlichen Bereinigung entgegenwirkt (vgl. BT-Drucks. 12/5992, S. 185; BTDrucks. 14/2428, 12 sowie den Hinweis im Urteil des Senats vom 17. Juni
- 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105). Damit aber ist es unerheblich, ob der
- nach Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 EGBGB berechtigte Nutzer den Antrag auf das
- Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung gestellt hat. Entscheidend ist
- allein, dass der Eigentümer an der Bereinigung mitwirkt.
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-
- c) Die Auffassung des Berufungsgerichts ist auch mit dem Zweck der gesetzlichen Anordnung unvereinbar, wegen dessen der Nutzer verpflichtet
- worden ist, vom 1. Januar 1995 an ein Entgelt für die Nutzung fremden
- Grundstückseigentums
-
- zu
-
- zahlen.
-
- Anlass
-
- für
-
- diese
-
- Regelung
-
- im
-
- Sachenrechtsänderungsgesetz vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2457) war,
- dass das gesetzliche Besitzrecht aus dem Moratorium bis zur Durchführung der
- sachenrechtlichen Bereinigung zwar fortbestehen musste, das durch das
- Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 21. Juli 1992 (BGBl. I S. 1254)
- begründete Recht zur Nutzung fremden Eigentums an einem Grundstück aber
- nicht auf unabsehbare Zeit unentgeltlich bleiben durfte (BT-Drucks. 12/5992,
- 185). Der Moratoriumszins ist der verfassungsrechtlich gebotene Ausgleich
- (BVerfGE 98, 17, 42 f.) des Grundstückseigentümers für die ihm vorenthaltene
- Nutzung seines Eigentums.
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- d) Das Verständnis des Berufungsgerichts von Art. 233 § 2a Abs. 1
- Satz 8 EGBGB ist schließlich mit dem Gebot verfassungskonformer Auslegung
- nicht vereinbar, da es zu einem Fortbestehen eines unentgeltlichen Rechts zum
- Besitz der Beklagten führt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem gesetzlichen Ausschluss des Anspruchs auf Herausgabe von Nutzungen oder einen
- Moratoriumszins schon für die Zeit bis zum 31. Dezember 2004 nach Art. 233
- § 2a Abs. 3 Satz 1 EGBGB als eine einseitige, mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG
- unvereinbare Regelung zum Nachteil des Eigentümers und zum Vorteil des
- Nutzers erkannt (BVerfGE 98, 17, 42 f.) Das muss erst recht für die Zeit nach
- dem 1. Januar 1995 gelten.
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-
- Das Scheitern der Umwandlung einer LPG würde nach dem Normverständnis des Berufungsgerichts für viele Jahre ein unentgeltliches Besitzrecht
- entstehen lassen. Obwohl die Gründe für das Fehlschlagen der Umwandlung in
- der Sphäre des umzuwandelnden Unternehmens liegen und Außenstehenden
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-
- in der Regel nicht bekannt sind, hätte der Grundstückseigentümer nach der
- Auslegung des Moratoriumstatbestands durch das Berufungsgericht auf Jahre
- hinaus die unentgeltliche Nutzung seines Grundstücks hinzunehmen. Von dem
- scheinbaren
-
- Nachfolgeunternehmen
-
- könnte
-
- er
-
- keinen
-
- Moratoriumszins
-
- beanspruchen, weil dieses nicht Nutzer nach Art. 233 § 2a Abs. 1 EGBGB ist
- und dessen Antrag für das Besitzrecht und die aus diesem folgende Zahlungspflicht ohne Bedeutung sind, weil die Befugnis, ein behördliches Verfahren
- in Gang zu setzen, keine materiellen Rechte verschafft (vgl. Senat, Urt. v. 9. Juli
- 1999, V ZR 148/98, WM 1999, 2035, 2036). Gegenüber der LPG i.L. hätte der
- Grundstückseigentümer deshalb keinen Anspruch, weil nicht diese - sondern ihr
- scheinbarer Rechtsnachfolger - das Bodenordnungsverfahren beantragt hat.
- Zu Unrecht meint das Berufungsgerichts, sich für seinen Standpunkt auf
-
- 18
-
- die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den Abfindungsansprüchen
- ehemaliger LPG-Mitglieder berufen zu können (vgl. dazu das zitierte Urteil v.
- 29. April 2005, LwZR 8/04, Beck RS 2005 Nr. 06172). Die in dem zitierten Urteil
- aufgestellten Grundsätze sind nicht einschlägig. In diesem Fall wird kein Anspruch gegenüber dem scheinbaren Rechtsnachfolger, sondern gegenüber der
- LPG i.L. geltend gemacht. Das Scheitern der Umwandlung hat zur Folge, dass
- die LPG gegenüber dem Grundstückseigentümer berechtigte Nutzerin des
- Grundstücks bleibt und sie daher auch die daran anknüpfende Verpflichtung zur
- Zahlung des Moratoriumszinses trifft.
- 3. a) Die Voraussetzungen des Moratoriumstatbestands nach Art. 233
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- 19
-
- § 2a Satz 1 EGBGB liegen vor. Der Kläger war in dem Zeitraum, für den er den
- Zins beansprucht, Eigentümer der bebauten Flächen. Die Beklagte nutzte das
- Eigentum des Klägers auf Grund des ihr zustehenden Rechtes zum Besitz nach
- Art.
-
- 233
-
- §
-
- 2a
-
- Abs.
-
- 1
-
- Satz
-
- 1
-
- EGBGB.
-
- Sie
-
- ist
-
- Schuldnerin
-
- des
-
- Moratoriumszinses, weil das gesetzliche Besitzrecht ihr und nicht dem schein-
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- -9-
-
- baren Rechtsnachfolger zustand (Senat, Urt. v. 9. Juli 1999, V ZR 148/98, VIZ
- 1999, 615, 616). Der scheinbare Rechtsnachfolger kann allenfalls auf Grund
- eines von dem gesetzlichen Besitzrecht der LPG abgeleiteten Rechts auch dem
- Grundstückseigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt sein.
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- b) Der Kläger hat in dem Verfahren auch zielgerichtet mitgewirkt. Die von
- der Revisionserwiderung erhobene Gegenrüge ist nicht begründet.
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- Die für die Entstehung des Zinsanspruchs erforderliche Mitwirkung des
- Grundstückseigentümers ergibt sich aus dem im Berufungsurteil zitierten, von
- dem Kläger vorgelegten Protokoll der Verhandlung vor der Flurneuordnungsbehörde vom 26. November 1991. Es kommt - entgegen der von der
- Revisionserwiderung vertretenen Ansicht - nicht darauf an, ob der Kläger, der
- damals in dem Termin anwesend war, sich die Erklärung des für die Miterben
- handelnden Rechtsanwalts ausdrücklich zu eigen gemacht hat, dass diese
- verkaufs- und tauschbereit seien. Der Senat hat in Bezug auf diese Verhandlung vor der Behörde und das weitere Verfahren in einer anderen Sache
- (Urt. v. 17. Juni 2005, V ZR 208/04, AUR 2006, 105 f.) bereits ausgeführt, dass
- der Eigentümer seiner Obliegenheit zur Einlassung nach Art. 233 § 2 a Abs. 1
- Satz 8 EGBGB regelmäßig schon genügt, wenn er oder sein Rechtsvorgänger
- an dem Verfahren zielgerichtet mitgewirkt hat und er selbst dem Verfahren nicht
- entgegenwirkt.
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- Der aus der Mitwirkung entstandene Anspruch auf den Moratoriumszins
- entfiel auch nicht dadurch, dass die A.
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- im Jahre 1995 den Antrag auf
-
- Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens zurücknahm. Der Grundstückseigentümer muss seine Ansprüche aus dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz
- nicht weiter aktiv verfolgen, um sich den Anspruch auf den Moratoriumszins zu
- erhalten (vgl. Senat, aaO, 106).
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- - 10 -
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- Möchte der Nutzer die Pflicht zur Zahlung des Moratoriumszinses durch
- den Erwerb des Eigentums am Grundstück oder durch die Bestellung eines
- Erbbaurechts beenden, so obliegt es ihm, das Verfahren zur sachenrechtlichen
- Bereinigung zu fördern. Das entspricht dem mit der Anordnung des Moratoriumszinses gegenüber dem Nutzer verfolgten Zweck, diesem keinen Anlass
- zu geben, seinerseits das Verfahren zur sachenrechtlichen Bereinigung zu verzögern, um die sich aus dem Ankauf oder der Erbbaurechtsbestellung für ihn
- ergebenden Zahlungspflichten zu vermeiden oder aufzuschieben (BT-Drucks.
- 12/5992, S. 185).
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- 4. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist unbegründet.
- Für den Anspruch auf den Moratoriumszins galt bis zum 1. Januar 2002 die
- regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB a.F. (Senat, Urt.
- v. 17. Juni 2006, V ZR 208/04, AUR 2006, 105 f.). Die Verjährungsfrist war
- deshalb zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juli 2004 für keinen Zeitraum
- abgelaufen, für den der Kläger Zahlung verlangt.
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- - 11 -
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- III.
- Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache
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- 25
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- ist nur insoweit zur Endentscheidung reif, als es um den Grund der Klage geht.
- Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nachholen kann (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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- Klein
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- Schmidt-Räntsch
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- Czub
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- Stresemann
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- Roth
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- Vorinstanzen:
- LG Zwickau, Entscheidung vom 13.04.2005 - 5 O 126/04 OLG Dresden, Entscheidung vom 26.01.2006 - 10 U 782/05 -
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