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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 182/09
- vom
- 15. April 2010
- in dem Rechtsstreit
- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
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- nein
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- BGHR:
-
- ja
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- BGB § 429 Abs. 2
- Die Regelung in § 429 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn einer von mehreren Gesamtgläubigern einer Grundschuld Eigentümer des belasteten Grundstücks
- wird.
- BGH, Beschluss vom 15. April 2010 - V ZR 182/09 - OLG Bremen
- LG Bremen
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die
- Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in
- Bremen vom 7. September 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
- Der
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- Gegenstandswert
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- beträgt
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- 204.516,75 €.
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- Gründe:
- 1
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- 1. Der von der Klägerin einzig geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nicht vor. Hätte das Berufungsgericht
- die Begründetheit des Klageanspruchs unter Berücksichtigung der Vorschrift des
- § 429 Abs. 2 BGB geprüft, wäre sein Ergebnis nicht anders ausgefallen.
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- 2
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- 2. Zwar gilt das Rechtsinstitut der Gesamtgläubigerschaft auch im Sachenrecht
- (s. nur Senat, BGHZ 46, 253, 255). Dementsprechend ist eine Gesamtgläubigerberechtigung bei der Grundschuld rechtlich möglich (Senat, Urteil vom 20. Dezember
- 1974, V ZR 72/73, WM 1975, 135, 136). Aber das hat nicht zur Folge, dass die Vorschrift des § 429 Abs. 2 BGB anwendbar ist, nach welcher bei der Vereinigung von
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- Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers die Rechte der übrigen
- Gläubiger gegen den Schuldner erlöschen.
- 3
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- Während im Schuldrecht der unumstößliche Grundsatz gilt, dass niemand gegen sich selbst eine Forderung haben kann, gilt dies nach § 889 BGB im Immobiliarsachenrecht nicht. Es erlaubt deshalb sowohl die originäre Bestellung als auch den
- nachträglichen Erwerb einer Grundschuld an dem eigenen Grundstück (Eigentümergrundschuld, §§ 1177 Abs. 1, 1196 Abs. 1 BGB). Die Identität von Grundschuldgläubiger und Grundstückseigentümer berührt nicht den Bestand und den Inhalt der
- Grundschuld. Es tritt keine Konsolidation mit rechtserlöschender Wirkung ein. Für die
- Gesamtgläubigerschaft an einer Grundschuld bedeutet dies, dass dann, wenn einer
- der Gesamtgläubiger Eigentümer des belasteten Grundstücks wird, die Grundschuld
- für ihn als Eigentümergrundschuld und für die anderen Gesamtgläubiger als Fremdgrundschuld bestehen bleibt (zu allem Heilbron, SächsArch 1933, 353, 355 ff.; vgl.
- auch Senat, Urteil vom 20. Dezember 1974, V ZR 72/73, WM 1975, 135, 136 zur Bestellung einer Grundschuld durch Bruchteilseigentümer an ihren Anteilen für sich als
- Gesamtgläubiger). Denn es handelt sich nicht um eine einzige, mehreren Personen
- zustehende Grundschuld, sondern um eine Mehrheit von Rechten, die allerdings nicht
- unabhängig voneinander bestehen, sondern nach § 428 BGB in der Weise miteinander verbunden sind, dass jeder Gläubiger ein eigenes Befriedigungsrecht hat, die Befriedigung eines einzigen jedoch gegen alle wirkt (Senat, BGHZ 46, 253, 255).
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- 3. Nach alledem hat der Eigentumserwerb von F.
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- D.
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- nicht das Er-
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- löschen der Rechte der Beklagten zur Folge gehabt. Gläubiger der Grundschuld sind
- nach wie vor F.
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- D.
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- und die Beklagte.
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- -4-
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- 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert
- des Beschwerdeverfahrens nimmt der Senat mit 40 % des Nennbetrags der Grundschuld an (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 3 Rdn. 16 "Löschung").
- Krüger
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- Lemke
- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
- Czub
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- Vorinstanzen:
- LG Bremen, Entscheidung vom 05.03.2009 - 6 O 2328/07 OLG Bremen, Entscheidung vom 07.09.2009 - 3 U 20/09 -
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