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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- V ZR 149/15
- vom
- 18. Februar 2016
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2016:180216BVZR149.15.0
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- Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Februar 2016 durch die
- Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. SchmidtRäntsch und Weinland, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
- beschlossen:
- Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des
- 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
- 3. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
- Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
- von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
- nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist jedenfalls im Ergebnis richtig.
- Eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB setzt
- voraus, dass der Vorprozess für den gegen die Beklagten geltend
- gemachten Schadensersatzanspruch aus Sicht des Klägers präjudiziell war (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2007, IX ZR 143/06,
- BGHZ 175, 1 Rn. 22 ff.; Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR
- 204/09, NJW 2012, 674 Rn. 11 f.). Dies war hier nicht der Fall. Der
- Gesichtspunkt der Schadenseinheit führt zu keinem anderen Ergebnis, da er nichts daran ändert, dass eine Hemmung durch Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nur für den jeweils geltend
- gemachten Anspruch eintritt (BGH, Urteil vom 21. März 2000,
- IX ZR 183/98, NJW 2000, 2678 Rn. 12).
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
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- Der
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- Gegenstandswert
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- des
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- Beschwerdeverfahrens
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- beträgt
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- 21.294,06 €.
- Stresemann
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- Schmidt-Räntsch
- Göbel
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- Weinland
- Haberkamp
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- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 26.09.2014 - 2-4 O 391/13 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.06.2015 - 4 U 218/14 -
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