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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZR 109/08
  4. vom
  5. 29. Januar 2009
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Januar 2009 durch den
  9. Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. SchmidtRäntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
  10. beschlossen:
  11. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger wird das Urteil des
  12. 23. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. April 2008
  13. aufgehoben.
  14. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
  15. über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,
  16. an den 11. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
  17. Der
  18. Gegenstandswert
  19. des
  20. Beschwerdeverfahrens
  21. beträgt
  22. 1.213.439,21 €.
  23. Gründe:
  24. I.
  25. 1
  26. Die Kläger kauften von der V.
  27. Entwicklungsgesellschaft
  28. mbH & Co. KG drei Eigentumswohnungen. Vor ihrer grundbuchlichen Absicherung wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verkäuferin eröffnet. Der Insolvenzverwalter lehnte die Erfüllung der Kaufverträge ab. Er verkaufte das sog. V.
  29. Quartier im Mai 2002 an die Beklagte. In Ziffer II § 6
  30. des zwischen ihm und der Beklagten geschlossenen notariellen Kaufvertrages
  31. heißt es:
  32. -3-
  33. "Wohnungseigentumsverkäufe
  34. Der Insolvenzverwalter hat gegenüber sämtlichen Käufern von Wohneigentum die Nichterfüllung.… gewählt. Rückgaben sind größtenteils noch
  35. nicht erfolgt…. Ein Teil dieser Käufer wird den Wunsch äußern, mit dem
  36. Erwerber Verhandlungen mit dem Ziel eines neuen Vertragsabschlusses
  37. zu führen. In solchen Fällen ist der Erwerber verpflichtet, Kaufpreise
  38. nicht höher festzulegen als 80 % des ursprünglich beurkundeten Kaufpreises. Im Übrigen ist der Käufer in der Vertragsgestaltung im Rahmen
  39. billigen Ermessens frei. Insbesondere kann er Vereinbarungen zur Änderung der dem jeweiligen Kaufvertrag zugrunde liegenden Teilungserklärung sowie zur Einschränkung der Gewährleistung treffen… Vorstehende Verpflichtungen des Erwerbers sind echter Vertrag zugunsten
  40. Dritter, also jeweils zugunsten des einzelnen Käufers."
  41. 2
  42. Die Kläger verlangen von der Beklagten den Abschluss eines notariellen
  43. Kaufvertrages über die ursprünglich erworbenen Eigentumswohnungen zu maximal 80 % des damals vereinbarten Kaufpreises. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde verfolgen sie ihre Anträge weiter.
  44. II.
  45. 3
  46. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, da das
  47. Berufungsgericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103
  48. Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
  49. 4
  50. 1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt
  51. gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet
  52. (BVerfG NJW 2003, 1655). So liegt es hier in Bezug auf den von den Klägern
  53. angebotenen Beweis zu den Gesprächen, die vor dem Verkauf des V.
  54. Quartiers zwischen dem Insolvenzverwalter und der Beklagten im Hinblick auf
  55. die Regelung in Ziffer II § 6 des Vertrages geführt worden sein sollen.
  56. 5
  57. Nach dem von der Beschwerde aufgezeigten Vortrag der Kläger in den
  58. Vorinstanzen war Bestandteil der Ausschreibung, mit der der Insolvenzverwal-
  59. -4-
  60. ter einen Käufer für das V.
  61. Quartier suchte, dass die Altkäufer das Recht
  62. erhielten, die zunächst gekauften Wohnungen erneut zu erwerben. Hierüber sei
  63. zwischen dem zuständigen Mitarbeiter des Insolvenzverwalters und dem Geschäftsführer einer für die Beklagte tätigen Gesellschaft verhandelt worden,
  64. wobei seitens der Beklagten zunächst sogar - auch schriftlich - angeboten worden sei, die Altkäufer könnten "ihre" Wohnungen zu 75 % des ursprünglichen
  65. Preises erwerben. In weiteren Gesprächen und noch einen Tag vor Abschluss
  66. des Kaufvertrages sei besprochen worden, dass den Alterwerbern das verbindliche Recht zustehen solle, die Einheiten zu 80 % des ursprünglich vereinbarten
  67. Kaufpreises zu erwerben. Trifft dieser Vortrag zu, kann kein vernünftiger Zweifel
  68. bestehen, wie die Vertragsparteien die genannte Klausel verstanden haben.
  69. Zugleich ginge dieses übereinstimmende Verständnis dem Wortlaut und jeder
  70. anderen Auslegung der Vereinbarung vor (vgl. BGHZ 135, 269, 273; Senat, Urt.
  71. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039).
  72. 6
  73. Einen nachvollziehbaren sachlichen Grund, warum dem Beweisangebot
  74. nicht nachgegangen worden ist, enthält das angefochtene Urteil nicht. Dass das
  75. Berufungsgericht den Begriff des Ankaufsrechts für unscharf hält und meint,
  76. dieses könne "auch eine bloße Angebotspflicht einschließen", führt nicht dazu,
  77. dass der Vortrag der Kläger unerheblich wäre. Der Grundsatz, dass ein übereinstimmender Parteiwille dem Wortlaut und jeder anderweitigen Auslegung der
  78. Vereinbarung vorgeht, gilt auch dann, wenn dieses Verständnis in der gewählten Formulierung keinen oder nur einen unvollkommenen Ausdruck gefunden
  79. hat, wenn also die Parteien einen Begriff gewählt haben, der das Gewollte objektiv nicht umfasst. Es ist aber auch nicht nachvollziehbar, weshalb das Berufungsgericht den Begriff des Ankaufsrechts als unscharf ansieht. Er stützte
  80. nämlich auch dann den Rechtsstandpunkt der Kläger, wenn damit eine Angebotspflicht der Beklagten, also eine Verpflichtung, den Abschluss eines Kaufvertrages anzubieten (§ 145 BGB), umschrieben werden sollte.
  81. -5-
  82. 7
  83. 2. Der Fehler ist entscheidungserheblich.
  84. 8
  85. a) Der Einwand der Beschwerdeerwiderung, das Berufungsgericht hätte
  86. die Berufung der Kläger bereits als unzulässig zurückweisen müssen, weil sich
  87. nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lasse, dass diese rechtzeitig begründet worden sei, ist unbeachtlich. Zwar hat das Revisionsgericht den für die
  88. Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Sachverhalt selbständig zu prüfen,
  89. also unabhängig von der Beurteilung des Berufungsgerichts die für die Rechtzeitigkeit der Berufungseinlegung maßgeblichen tatsächlichen Feststellungen
  90. zu treffen (vgl. BGH, Urt. v. 24. April 2001, VI ZR 258/00, NJW 2001, 2722,
  91. 2723). Solche Feststellungen können allerdings nur innerhalb eines Revisionsverfahrens, nicht dagegen im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde getroffen werden. Hat das Berufungsgericht - wie hier - die Berufung
  92. für zulässig erachtet, ist davon, solange von dem Beschwerdeführer keine darauf bezogenen Zulassungsgründe geltend gemacht werden, auch im Verfahren
  93. der Nichtzulassungsbeschwerde auszugehen.
  94. 9
  95. b) Um eine im Rahmen der Entscheidungserheblichkeit zu prüfende
  96. Rechtsfrage handelt es sich dagegen bei dem Einwand der Beschwerdeerwiderung, die Klage sei unzulässig, weil die Kläger von der Beklagten bereits in einem früheren Rechtsstreit im Rahmen einer Widerklage verlangt hätten, ihnen
  97. die drei ehemals gekauften Wohnungen zum Kauf anzubieten. Die Annahme
  98. des Berufungsgerichts, das frühere Verfahren habe nicht zu einer der jetzigen
  99. Klage entgegenstehenden rechtskräftigen Entscheidung über den Ankaufsanspruch der Kläger geführt, weil die Widerklage seinerzeit als unzulässig abgewiesen worden sei, lässt indessen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Rechtskraft einer Entscheidung beschränkt sich auf die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet. Bei klageabweisenden Urteilen ist Teil dieses Entscheidungssatzes der die Rechtsfolge bestimmende ausschlaggebende Abweisungsgrund;
  100. -6-
  101. dieser ist aus der Urteilsbegründung zu ermitteln (BGH, Urt. v. 24. Juni 1993, III
  102. ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205). Wurde der Rechtsstreit - wie hier der Vorprozess - durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO abgeschlossen, kann
  103. sich der Abweisungsgrund auch aus den gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zu
  104. erteilenden Hinweisen ergeben (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl, § 522
  105. Rdn. 40). Vorliegend lässt sich ihnen entnehmen, dass das Berufungsgericht
  106. die gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Berufung der Kläger schon
  107. im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Widerklage als aussichtslos angesehen
  108. hat. Die Rechtskraft der Entscheidung beschränkt sich deshalb auf diesen Abweisungsgrund, also auf die genannte Begründung für die Unzulässigkeit der
  109. Widerklage (vgl. BGH, Beschl. v. 12. Dezember 1990, VIII ZB 42/90, NJW
  110. 1991, 1116, 1117).
  111. 10
  112. c) Die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung des Anspruchs der
  113. Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist schließlich nicht deshalb zu verneinen, weil das Berufungsgericht meint, hinsichtlich der Haupt- und Hilfsanträge zu 2 (Wohneinheiten 6 und 10) entfalle ein Anspruch der Kläger jedenfalls
  114. wegen Treuwidrigkeit (§ 242 BGB). Diese Ausführungen können das angefochtene Urteil nicht (teilweise) tragen, weil sie nicht erkennen lassen, welchem Teil
  115. der Klage der Einwand aus § 242 BGB entgegenstehen soll. Einerseits sollen
  116. die Haupt- und Hilfsanträge zu 2, mit denen die Kläger den Ankauf der Wohneinheiten Nr. 6 und 10 verlangen, wegen Treuwidrigkeit ausgeschlossen sein,
  117. weil die Kläger insoweit "nicht mehr verhandelt" hätten; andererseits sollen die
  118. Kläger ihr Interesse auf die Wohnung Nr. 6 beschränkt und nur noch insoweit
  119. Verhandlungen geführt haben. Dieser Widerspruch wird auch durch den Hinweis der Beschwerdeerwiderung auf den Vortrag der Beklagten in ihrer Klageerwiderung nicht aufgelöst, wonach die Kläger in einem Telefonat vom 31. Juli
  120. 2002 erklärt haben sollen, nur an einem Erwerb der Einheiten S.
  121. EG u. OG 1 (frühere Einheit Nr. 6.01 a) und S.
  122. 11
  123. 11 OG 2 und 3 (frü-
  124. -7-
  125. here Einheit Nr. 6.01 b) interessiert zu sein. Denn auch hierbei dürfte es sich
  126. um die in dem Haupt- und Hilfsantrag zu 2 bezeichneten Wohnungen handeln.
  127. 11
  128. 3. Durch die Aufhebung des angefochtenen Urteils erhält das Berufungsgericht auch Gelegenheit, sein Verständnis der streitgegenständlichen Klausel
  129. zu überprüfen.
  130. 12
  131. Schon nach deren Wortlaut drängt es sich geradezu auf, dass den Altkäufern ein eigenes Ankaufsrecht eingeräumt werden sollte. Beschränkte sich
  132. die Verpflichtung der Beklagten darauf, mit ihnen Verhandlungen ohne jegliche
  133. Abschlussverpflichtung zu führen, bliebe die Festlegung eines die Altkäufer begünstigenden Ankaufspreises folgenlos. Es ist aber stets einem Verständnis der
  134. Vorzug zu geben, bei dem sich die Regelung nicht ganz oder teilweise als sinnlos erweist (vgl. Senat, Urt. v. 1. Oktober 1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704,
  135. 3705; BGH, Urt. v. 7. März 2005, II ZR 194/03, NJW 2005, 2618). Eine bloße
  136. Verhandlungspflicht der Beklagten ergibt, anders als das Berufungsgericht
  137. meint, nicht etwa deshalb Sinn, weil den Klägern aus einer Verletzung dieser
  138. Pflicht Schadensersatzansprüche erwachsen könnten. Das ist nämlich unzutreffend. Die Nichtzulassungsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, dass das bloße Führen von Vertragsverhandlungen den Klägern keinen Vorteil bringt, so
  139. dass ihnen auch kein Schaden entsteht, wenn die Beklagte ihre Verhandlungspflicht nicht erfüllt, sondern den Abschluss eines Vertrages sogleich ablehnt.
  140. 13
  141. Auch ist nicht erkennbar, welches Interesse der Insolvenzverwalter gehabt haben sollte, die Beklagte mittels eines - ausdrücklich so bezeichneten echten Vertrags zugunsten Dritter dazu zu verpflichten, letztlich unverbindliche
  142. Verhandlungen mit den Altkäufern zu führen. Enthält die Klausel dagegen ein
  143. Ankaufsrecht, wäre sie geeignet, Schadenersatzansprüche der Altkäufer gegen
  144. die Gemeinschuldnerin wegen der Nichterfüllung der ursprünglich geschlossenen Verträge abzuwenden oder zu verringern. Dass sich die Beklagte in dem-
  145. -8-
  146. selben Vertrag verpflichtet hat, andere von der Gemeinschuldnerin abgeschlossene Verträge unmittelbar zu übernehmen, stellt entgegen der Auffassung des
  147. Berufungsgerichts keinen geeigneten Anknüpfungspunkt für eine abweichende
  148. systematische Auslegung dar. Es ist ohne weiteres denkbar, dass die Beklagte
  149. in bestimmte Verträge unbedingt, in andere Verträge dagegen nur nach näher
  150. vereinbarten, in ihrer Bestimmtheit variierenden Maßgaben eintreten sollte.
  151. 14
  152. Ein Ankaufsrecht der Alterwerber kann auch nicht mit der Begründung
  153. verneint werden, dass Kaufpreis und Kaufgegenstand nicht hinreichend bestimmt seien. Aus der Verpflichtung der Beklagten, den Alterwerbern "ihre"
  154. Wohnungen zu einem Preis von nicht mehr als 80 % des Ursprungspreises zu
  155. verkaufen, folgt gegebenenfalls ein Anspruch der Kläger, die Wohnungen zu
  156. 80 % des früheren Kaufpreises zu erwerben. Dass es der Beklagten freisteht,
  157. einen geringeren Preis zu verlangen, die Alterwerber also zu begünstigen,
  158. nimmt der Regelung nicht die notwendige Bestimmtheit. Entsprechend verhält
  159. es sich mit der Bestimmung des Kaufgegenstandes. Mögliche Abweichungen
  160. von dem ursprünglichen Vertragsgegenstand sind, anders als das Berufungsgericht meint, nicht etwa ohne Einschränkung zulässig, sondern ausweislich der
  161. Klausel von der Beklagten nach billigem Ermessen zu bestimmen und damit
  162. rechtlich nachprüfbar (vgl. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Auch im Übrigen lässt
  163. sich die Situation mit derjenigen bei Bestehen eines Vorvertrages vergleichen,
  164. wenn sich die Vertragsparteien nicht über den Inhalt des noch abzuschließenden Hauptvertrages einigen können. Hierzu verweist der Senat auf sein Urteil
  165. vom 12. Mai 2006 (V ZR 97/05, NJW 2006, 2843), das sich auch mit der Frage
  166. des richtigen Klageantrages in einem solchen Fall befasst.
  167. 15
  168. 4. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass aus der Zurückweisung
  169. der Nichtzulassungsbeschwerde einer anderen Altkäuferin (Beschluss vom
  170. 9. Februar 2006, V ZR 128/05) kein Präjudiz für die Vertragsauslegung folgt.
  171. -9-
  172. Zwar hatte das damalige Berufungsgericht der streitgegenständlichen Klausel
  173. ebenfalls kein Ankaufsrecht der Erwerberin entnommen. Hierauf kam es bei der
  174. Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde aber nicht an. Die Erwerberin hatte nämlich ein Reihenhaus auf einem real geteilten Grundstück gekauft,
  175. die (hiesige) Beklagte war jedoch nur bereit, das Haus in der Rechtsform des
  176. Wohnungseigentums (erneut) an sie zu verkaufen. Die Altkäuferin vertrat demgegenüber die Auffassung, einen Anspruch auf Erwerb von Realeigentum zu
  177. haben. Die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, selbst wenn sich aus Ziffer
  178. II § 6 ein Ankaufsrecht der Alterwerber ergebe, halte es sich jedenfalls im Rahmen des der (hiesigen) Beklagten eingeräumten billigen Ermessens bei der
  179. Vertragsgestaltung im Übrigen, wenn sie nur anbiete, das Reihenhaus in der
  180. Rechtsform des Wohnungseigentums zu verkaufen, war selbständig tragend
  181. und gab keine Veranlassung, die Revision zuzulassen.
  182. Krüger
  183. Lemke
  184. Stresemann
  185. Schmidt-Räntsch
  186. Czub
  187. Vorinstanzen:
  188. LG Berlin, Entscheidung vom 03.05.2007 - 33 O 299/06 KG Berlin, Entscheidung vom 24.04.2008 - 23 U 95/07 -