Search on legal documents using Tensorflow and a web_actix web interface
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.

269 lines
14 KiB

1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. V ZB 155/12
  4. vom
  5. 24. Oktober 2013
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013 durch die
  9. Vorsitzende
  10. Richterin
  11. Dr.
  12. Stresemann,
  13. die
  14. Richter
  15. Dr.
  16. Lemke,
  17. Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner
  18. beschlossen:
  19. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Landau vom 6. Juli 2012 wird auf Kosten
  20. der Kläger zurückgewiesen.
  21. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 22.718,15 €.
  22. Gründe:
  23. I.
  24. 1
  25. Mit den Klägern am 1. März 2011 zugestelltem Urteil hat das Amtsgericht
  26. die in einer Wohnungseigentumssache erhobene Klage abgewiesen. Gegen
  27. dieses Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in deren Namen am
  28. 1. April 2011 Berufung eingelegt. Mit Faxschreiben vom 2. Mai 2011 (Montag)
  29. hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern; infolge der Verwendung einer falschen Faxnummer ist der Antrag jedoch an das Amtsgericht
  30. versandt worden und erst am 3. Mai 2011 - verbunden mit einem Wiedereinsetzungsgesuch - bei dem Landgericht eingegangen. Begründet worden ist die
  31. Berufung am 1. Juni 2011.
  32. - 3 -
  33. 2
  34. Das Wiedereinsetzungsgesuch haben die Kläger unter Berücksichtigung
  35. eines weiteren - am 31. Mai 2011 eingegangenen - Schriftsatzes zunächst wie
  36. folgt begründet: Ein ihnen zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei nicht gegeben. Entgegen einer allgemeinen organisatorischen Anweisung habe die sonst
  37. zuverlässige Kanzleimitarbeiterin die Telefaxnummer versehentlich nicht dem
  38. letzten zeitnahen Schriftstück des Landgerichts entnommen, sondern einem
  39. unmittelbar dahinter gehefteten Schreiben des Amtsgerichts. Es sei organisatorisch festgelegt, dass Telefaxsendungen anhand des Sendeberichts überprüft
  40. und Fristen erst nach Prüfung der ordnungsmäßigen Absendung gelöscht würden. Soweit die Beklagten meinten, es hätte darüber hinaus nochmals anhand
  41. des Sendeberichts und der Akte geprüft werden müssen, ob die verwendete
  42. Faxnummer stimme, würden die Anforderungen an die Organisation einer
  43. Rechtsanwaltskanzlei überspannt. Durch Eintragung des richtigen Empfängergerichts auf dem fristwahrenden Schriftstück und die Ermittlung/Eintragung der
  44. Telefaxnummer sei organisatorisch hinreichend sichergestellt, dass fristwahrende Schriftstücke an den richtigen Adressaten gelangten.
  45. 3
  46. Von dem Landgericht darauf hingewiesen, dass zudem organisatorische
  47. Vorkehrungen dahin hätten getroffen werden müssen, dass auch die Richtigkeit
  48. der Faxnummer anhand des Sendeberichts und der Akte hätte überprüft werden müssen, haben die Kläger mit Schriftsatz vom 1. August 2011 vorgetragen,
  49. eine Besprechung mit der zuständigen Kanzleimitarbeiterin habe ergeben, dass
  50. es in der Kanzlei „tatsächlich und grundsätzlich“ ständige Handhabung sei, in
  51. der Akte die Übereinstimmung des Sendeprotokolls mit der im Schriftstück des
  52. Empfangsgerichts angegebenen Faxnummer zu kontrollieren. Soweit von den
  53. Klägern mit Schriftsatz vom 31. Mai 2011 die Auffassung der Beklagten zur Erforderlichkeit einer nochmaligen Überprüfung anhand des Sendeberichts und
  54. - 4 -
  55. der Akte zurückgewiesen worden sei, habe es sich lediglich um eine Rechtsauffassung gehandelt.
  56. 4
  57. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen.
  58. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Die Beklagten
  59. beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.
  60. II.
  61. 5
  62. Das Landgericht steht auf dem Standpunkt, dass auf der Grundlage des
  63. von den Klägern innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2
  64. ZPO vorgetragenen Sachverhalts ein den Klägern nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zu bejahen sei. Entnehme die Kanzleimitarbeiterin die Faxnummer einem gerichtlichen Schreiben,
  65. müsse durch organisatorische Anweisungen sichergestellt werden, dass nach
  66. der Versendung überprüft werde, ob die gewählte Nummer mit der in dem
  67. Schreiben enthaltenen übereinstimme und ob es sich bei dem Schreiben tatsächlich um ein solches des Empfängers handle. Auf den nach Verstreichen
  68. der Wiedereinsetzungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 1. August 2011
  69. könne das Wiedereinsetzungsgesuch schon deshalb nicht gestützt werden, weil
  70. nach Fristablauf nur noch erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Tatsachen erläutert oder vervollständigt werden dürften. So liege es hier jedoch nicht,
  71. weil dem fristgemäßen Vorbringen der Kläger zu entnehmen sei, dass eine
  72. Weisung, den Sendebericht zur Kontrolle nochmals mit einer zuverlässigen
  73. Quelle abzugleichen, nicht existiert habe.
  74. - 5 -
  75. III.
  76. 6
  77. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs.
  78. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die
  79. besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 574 Abs. 2 ZPO ist gegeben, weil
  80. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
  81. Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
  82. 7
  83. a) Welche organisatorischen Vorkehrungen ein Anwalt bei der Versendung fristwahrender Schriftsätze per Fax treffen muss, wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht einheitlich beurteilt.
  84. 8
  85. aa) Im Grundsatz besteht Einigkeit darüber, dass ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur
  86. dann genügt, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per
  87. Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz
  88. eingefügten Nummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer
  89. zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses vorgenommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (vgl.
  90. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2012 - IV ZB 20/12, NJW-RR 2013, 305,
  91. 306 Rn. 9; Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, NJW-RR 2012, 744,
  92. 745 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811, 2812
  93. Rn. 11; Beschluss vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, VersR 2011, 1543, 1544
  94. Rn. 14). Dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen nicht nur Fehler
  95. bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer zu erfassen,
  96. kann allerdings auch dann genügt werden, wenn die Anweisung besteht, die im
  97. - 6 -
  98. Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich niedergelegten zu
  99. vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden
  100. ist. Dies setzt jedoch voraus, dass darüber hinaus die generelle Anordnung besteht, die ermittelte Nummer vor der Versendung zu überprüfen. Der Sendebericht muss dann nicht mehr zusätzlich mit der zuverlässigen Ausgangsquelle
  101. verglichen werden (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 - IV ZB 18/08, aaO,
  102. Rn. 14; Beschluss vom 4. Februar 2010 - I ZB 3/09, aaO, Rn. 18; wohl auch
  103. Beschluss vom 27. März 2012 - VI ZB 49/11, aaO). Infolge des vorangegangenen Abgleichs der auf den Schriftsatz übertragenen Faxnummer mit der zuverlässigen Ausgangsquelle ist die Nummer auf dem Schriftsatz nach diesem Abgleich bei wertender Betrachtung selbst als ausreichend zuverlässige Quelle
  104. anzusehen. Auch auf diese Weise ist sichergestellt, dass von den angeordneten Kontrollmaßnahmen sowohl Ermittlungs- als auch Eingabefehler rechtzeitig
  105. aufgedeckt werden können.
  106. 9
  107. bb) Ob die Anforderungen, die an die Kanzleiorganisation zur Aufdeckung von Ermittlungsfehlern zu stellen sind, eine Abmilderung erfahren, wenn
  108. die auf den Schriftsatz übertragene Faxnummer - wie hier - entsprechend der
  109. organisatorischen Anweisung unmittelbar einem in der Akte befindlichen
  110. Schreiben des Berufungsgerichts entnommen wird, ist streitig. Nach der bisherigen Auffassung des VI. Zivilsenats soll in solchen Fällen ein Abgleich mit der
  111. zuverlässigen Ausgangsquelle entbehrlich sein, weil bei einer Entnahme der
  112. Faxnummer aus einem Schreiben des Berufungsgerichts das besonders hohe
  113. Verwechslungsrisiko, das bei der Auswahl aus elektronischen oder buchmäßig
  114. erfassten
  115. Dateien
  116. bestehe,
  117. erheblich
  118. verringert
  119. sei
  120. (Beschlüsse
  121. vom
  122. 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690, 1691 Rn. 11 und vom
  123. 22. Juni 2004 - VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491). Demgegenüber halten jedenfalls der erkennende und der IX. Zivilsenat auch in solchen Konstellationen an
  124. - 7 -
  125. den allgemeinen Grundsätzen fest (Senat, Beschluss vom 30. September 2010
  126. - V ZB 173/10, juris Rn. 9 und 12 - insoweit in MDR 2010, 1483 nicht abgedruckt; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312,
  127. 313 Rn. 8 ff.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04,
  128. NJW 2006, 2412, 2413; ohne Stellungnahme zu der Kontroverse BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - VII ZB 58/10, juris Rn. 9 ff.).
  129. 10
  130. b) Dass der VI. Zivilsenat zwischenzeitlich von seiner Rechtsauffassung
  131. abgerückt ist (s. unten 2. a) und damit die bis dahin entscheidungserhebliche
  132. Divergenz nach Einlegung der Rechtsbeschwerde entfallen ist, steht der Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom
  133. 23. Juni 2006 - IX ZB 124/05, NJW-RR 2007, 400 Rn. 4).
  134. 11
  135. 2. In der Sache bleibt dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt. Das
  136. Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu
  137. Recht versagt. Die Kläger haben ein ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht ausgeräumt.
  138. 12
  139. a) Die von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte Rechtsauffassung
  140. entspricht der des Senats, an der auch nach erneuter Überprüfung festgehalten
  141. wird. Ein Rechtsanwalt muss eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig an den
  142. richtigen Adressaten herausgehen. Das setzt in allen Fällen den Abgleich mit
  143. einer zuverlässigen Quelle voraus, weil nur so Ermittlungs- und Eingabefehlern
  144. wirksam begegnet werden kann. Den danach gebotenen Organisationsanforderungen genügt ein Abgleich des Sendeberichts nur mit der Faxnummer, die
  145. ein Kanzleimitarbeiter aus der Akte auf den zu versendenden Schriftsatz über-
  146. - 8 -
  147. tragen hat, nicht. Denn eine solche Handhabung führt in nicht akzeptabler Weise dazu, dass - durch nur geringfügigen Mehraufwand vermeidbare - Übertragungsfehler unentdeckt bleiben (Senat, Beschluss vom 30. September 2010
  148. - V ZB 173/10, juris Rn. 12) und damit die Gefahr entsteht, dass - wie schon die
  149. wiederholte Beschäftigung des Bundesgerichtshofs mit dieser Frage (s. oben
  150. III.1. a) bb) belegt - eine in der Praxis relativ häufig auftretende Fehlerquelle
  151. nicht beherrscht wird. Gemessen an der Bedeutung fristgemäßer Verfahrensabläufe und dem geringen Mehraufwand des Abgleichs, der bei der Ermittlung der
  152. Faxnummer aus anderen Quellen ohnehin besteht, kann auch von einer Überspannung der Anforderungen, die an die Kanzleiorganisation eines Rechtsanwalts zu stellen sind, keine Rede sein. Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Anfrage mitgeteilt, dass an der milderen Auffassung nicht weiter
  153. festgehalten wird (vgl. nunmehr auch BGH, Beschluss vom 10. September
  154. 2013 - VI ZB 61/12, juris).
  155. 13
  156. b) Dass vorliegend die Mitarbeiter der Kanzlei zu der erforderlichen
  157. Nachkontrolle angewiesen worden sind, haben die Kläger innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.
  158. 14
  159. c) Allerdings können erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige
  160. Angaben auch noch nach Ablauf der genannten Frist erläutert oder vervollständigt werden (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004,
  161. 367, 369 mwN; Beschluss vom 30. September 2010 - V ZB 173/10, juris Rn. 7).
  162. Gibt es dagegen keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken im Vortrag, ist
  163. davon auszugehen, dass erforderliche organisatorische Maßnahmen nicht getroffen worden sind (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11,
  164. NJW-RR 2012, 747, 748).
  165. - 9 -
  166. 15
  167. So verhält es sich hier, wenn man mit dem Berufungsgericht naheliegend
  168. davon ausgeht, dass das innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gehaltene Vorbringen bei verständiger Gesamtwürdigung so zu verstehen ist, dass lediglich
  169. Vorkehrungen getroffen worden sind, die einen Abgleich des Sendeberichts mit
  170. der auf den zu versendenden Schriftsatz übertragenen Faxnummer verlangen.
  171. Aber selbst wenn man den Schriftsatz vom 1. August 2011 als berücksichtigungsfähige Ergänzung oder Vervollständigung ansehen wollte, ergäbe sich
  172. kein anderes Bild. Denn es liegt auf der Hand, dass die nach Fristablauf vorgetragene nur „tatsächlich und grundsätzlich“ bestehende Handhabung einer
  173. Nachkontrolle hinter den Anforderungen zurück bleibt, die an eine ordnungsgemäße Kanzleiorganisation zu stellen sind. Geboten sind klare organisatorische Anweisungen des Rechtsanwalts, deren Verbindlichkeit für die Kanzleimitarbeiter außer Frage steht, weil nur so die Wichtigkeit der einzuhaltenden
  174. Schritte in der gebotenen Deutlichkeit hervorgehoben wird. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger zumindest mitursächlich für
  175. den Fehler der Kanzleikraft geworden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom
  176. 27. Januar 2011 - III ZB 55/10, NJW 2011, 859, 860 Rn. 15; BFH, Beschluss
  177. vom 13. September 2012 - XI R 13/12, juris Rn. 17 mwN).
  178. 16
  179. d) Ein Organisationsverschulden lässt sich nicht mit Blick auf die bislang
  180. uneinheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneinen. Bereits mit
  181. Beschluss vom 14. Oktober 2010 (IX ZB 34/10, NJW 2011, 312, 314 Rn. 12
  182. [veröffentlicht Ende Januar 2011]) hat jedenfalls der IX. Zivilsenat mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen, dass ein Prozessbevollmächtigter künftig nur dann
  183. dem Gebot des sichersten Weges genügt, wenn er sich zumindest bis zu einer
  184. höchstrichterlichen Klärung an der strengeren Auffassung ausrichtet. Daran
  185. fehlt es hier.
  186. - 10 -
  187. 17
  188. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
  189. Stresemann
  190. Lemke
  191. Roth
  192. Schmidt-Räntsch
  193. Brückner
  194. Vorinstanzen:
  195. AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 21.02.2011 - 3b C 492/10 LG Landau, Entscheidung vom 06.07.2012 - 3 S 32/12 -