|
|
- BUNDESGERICHTSHOF
- 2 StE 11/00
- StB 21, 22, 26/01
-
- BESCHLUSS
- vom
- 20. Dezember 2001
- in dem Strafverfahren
- gegen
-
- 1.
-
- 2.
-
- 3.
-
- wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.
-
- -2-
-
- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2001 beschlossen:
- Die Beschwerden der Angeklagten gegen den Beschluß des
- Kammergerichts in Berlin vom 25. September 2001 werden verworfen.
- Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
-
- Gründe:
- Der Senat hat die Frage der Untersuchungshaft der Angeklagten bereits
- mehrfach geprüft, und zwar hinsichtlich B.
-
- zuletzt mit Beschluß vom
-
- 23. August 2001 (StB 14/01), hinsichtlich G.
-
- mit Beschluß vom 23. Mai
-
- 2001 (StB 10/01) und hinsichtlich H.
-
- mit Beschluß vom 23. Mai 2001 (StB
-
- 11/01).
- Mit Beschluß vom 25. September 2001 hat das Kammergericht die Anträge der Angeklagten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung der
- Haftbefehle abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Beschwerden der Angeklagten sind nicht begründet. Die Voraussetzungen der Fortdauer der Untersuchungshaft haben sich gegenüber den Vorentscheidungen des Senats nicht
- maßgeblich verändert.
- 1. Dringender Tatverdacht ist nach wie vor gegeben. Der Senat hatte
- hierzu in den vor Beginn der Hauptverhandlung ergangenen Haftentscheidungen mehrfach Stellung genommen und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen darauf Bezug. Das Kammergericht hat in der angefochtenen Entschei-
-
- -3-
-
- dung dazu ausgeführt, daß das bisherige Ergebnis der Beweisaufnahme in der
- Hauptverhandlung die Annahme eines dringenden Tatverdachts nicht nur nicht
- in Frage stellt, sondern weiter bestätigt. Diese Wertung der aus dem Inbegriff
- der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse durch das Tatgericht ist der
- Nachprüfung des Senats im Beschwerdeverfahren nur in begrenztem Maße
- zugänglich (vgl. BGH, Beschl. vom 15. September 1995 - StB 43/95). Soweit in
- der Beschwerdebegründung der Angeklagten B.
-
- und G.
-
- der Ver-
-
- such unternommen wird , tatsächliche oder scheinbare Widersprüche aufzuzeigen, hat der Senat bereits in seinem Beschluß vom 23. November 2000 (AK
- 15/00) ausgeführt, daß es Aufgabe der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung ist, etwaigen Widersprüchen nachzugehen. Er hat ferner in seinem
- Beschluß vom 4. August 2000 (AK 8/00) dargelegt, daß bei dem außergewöh nlichen Umfang der Aussage des Zeugen M.
-
- Abweichungen in einzelnen
-
- Details nicht gegen seine grundsätzliche Glaubwürdigkeit sprechen müssen.
- 2. Das Verfahren ist auch weiterhin mit der in Haftsachen gebotenen
- Beschleunigung betrieben worden. Der besondere Umfang des Verfahrens gegen mehrere Angeklagte, verbunden mit der Schwierigkeit, länger zurückliegende Vorgänge in einer mit konspirativen Mitteln arbeitenden terroristischen
- Vereinigung aufzuklären, hat bislang den Erlaß eines Urteils noch nicht zugelassen. Zwar hat sich im Laufe der Hauptverhandlung herausgestellt, daß die
- Protokolle über Telefonüberwachungsmaßnahmen betreffend den Zeugen
- M.
-
- für die Zeit ab September 1999 aufgrund eines Versehens des ermit-
-
- telnden Bundeskriminalamts bei der Zusammenstellung der Sachakten für den
- Generalbundesanwalt nicht dokumentiert worden sind. Soweit von den Verteidigern der Verdacht geäußert wird, diese Akten seien ihnen und dem Gericht
- bewußt vorenthalten worden, haben sich dafür keine Anhaltspunkte ergeben.
- Denn auch die bislang vorliegenden Sachakten haben nicht nur die für diesen
-
- -4-
-
- Zeitraum ergangenen Überwachungsanordnungen des Ermittlungsrichters,
- sondern auch die von der Bundesanwaltschaft für entscheidungsrelevant angesehenen Gesprächspassagen enthalten.
- Das Kammergericht hat dabei zu Recht darauf hingewiesen, daß den
- übrigen Protokollen eine allenfalls geringe und nur mittelbare Beweisbedeutung zukommt, da die den Gegenstand der Untersuchung bildenden Vorgänge
- mehr als vier Jahre vor der Überwachung lagen. Soweit die Beschwerdebegründung des Verteidigers Rechtsanwalt K.
-
- zum Beleg für die Beweisbe-
-
- deutung der Protokolle die Aussage des Zeugen M.
-
- für ein Telefonge-
-
- spräch vom 24. November 1999 als durch das Protokoll als "falsch" und widerlegt ansieht, vermag dies nicht zu überzeugen, da der vorgelegte Vermerk
- durchaus belegt, daß Zeugenschutzfragen Gegenstand des Gesprächs waren.
- Im übrigen hat das Kammergericht auf die dadurch entstandene Komplikation
- dadurch reagiert, daß es das Beweisprogramm abgeändert, für später vorgesehene Beweiserhebungen vorgezogen und die weitere Vernehmung des Zeugen M.
-
- zurückgestellt hat, um der Verteidigung Gelegenheit zur Prüfung
-
- der nachgereichten Protokolle zu geben. Daß die Vorsitzende bei der zeitlichen
- Planung dieser Beweisaufnahme Erfahrungen über das Frageverhalten der
- Verteidigung in früheren Verfahrensabschnitten zugrundegelegt hat, vermag
- eine Verfahrensverzögerung, die einer Fortdauer der Untersuchungshaft entgegenstehen könnte, ebenfalls nicht zu begründen.
-
- 3. Die Beurteilung der Haftgründe und der Verhältnismäßigkeit der weiteren Untersuchungshaft hat sich durch den inzwischen verstrichenen Zeitraum
- seit den letzten Haftentscheidungen des Senats noch nicht maßgeblich verändert. Die die bisherige Untersuchungshaft übersteigende Straferwartung begründet nach wie vor die Annahme von Fluchtgefahr, der auch durch Maßnah-
-
- -5-
-
- men nach § 116 StPO nicht begegnet werden kann, sowie die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft.
-
- Tolksdorf
-
- Winkler
-
- Becker
-
|