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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. NotZ 23/99
  4. vom
  5. 20. März 2000
  6. in dem Verfahren
  7. Antragsteller und
  8. Beschwerdeführer,
  9. gegen
  10. Antragsgegnerin und
  11. Beschwerdegegnerin
  12. wegen vorläufiger Amtsenthebung und Wiedereinsetzung in den vorigen
  13. Stand
  14. -2-
  15. Der Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vorsitzenden
  16. Richter Dr. Rinne, die Richter Tropf und Dr. Wahl sowie die Notare Dr. Lintz
  17. und Dr. Doyé auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 2000 beschlossen:
  18. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
  19. des Senats für Notarsachen bei dem Oberlandesgericht Celle
  20. vom 22. November 1999 wird zurückgewiesen.
  21. Der Antragsteller hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
  22. Der
  23. Geschäftswert
  24. des
  25. Beschwerdeverfahrens
  26. wird
  27. auf
  28. 25.000 DM festgesetzt.
  29. Gründe:
  30. I.
  31. 1. Die Antragsgegnerin hat den seit 1978 mit Sitz in W.
  32. tätigen
  33. Anwaltsnotar mit einer am 27. Januar 1999 zugestellten Verfügung vom
  34. 22. Januar 1999 vorläufig seines Amtes enthoben. Ein Vertreter wurde zunächst bis 31. Juli 1999 bestellt, diese Frist wurde durch Verfügung vom 4. August 1999, zugestellt am 26. August 1999, bis 31. Januar 2000 verlängert.
  35. -3-
  36. Am 8. März 1999 eröffnete die Antragsgegnerin dem Antragsteller, daß
  37. sie beabsichtige, ihn wegen Vermögensverfalls und weil seine wirtschaftlichen
  38. Verhältnisse und die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährdeten, endgültig seines Amtes zu entheben. In dem auf Antrag
  39. des Notars gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO eingeleiteten Verfahren hat das
  40. Oberlandesgericht durch Beschluß vom 14. Juni 1999 festgestellt, daß die
  41. Voraussetzungen einer Amtsenthebung vorliegen. Die hiergegen gerichtete
  42. sofortige Beschwerde des Antragstellers hat der Senat durch Beschluß vom
  43. 29. November 1999 (NotZ 12/99) zurückgewiesen.
  44. Auf der Grundlage dieser Entscheidung hat die Antragsgegnerin den
  45. Notar durch am 2. Februar 2000 zugestellten Bescheid endgültig des Amtes
  46. enthoben. Der Antragsteller hat diesen Bescheid angefochten.
  47. Im Rahmen des beim Senat anhängig gewesenen Beschwerdeverfahrens hatte der Antragsteller mit einem am 28. September 1999 eingegangenen
  48. Schriftsatz "gegen die Entscheidung, zugestellt am 27.1.1999 Widerspruch Einspruch - zulässiges Rechtsmittel" eingelegt und "umgehende Verweisung
  49. bzw. Rücküberweisung" beantragt.
  50. Dieser vom Senat zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht weitergeleitete Schriftsatz ist Grundlage des vorliegenden Verfahrens.
  51. Der Antragsteller hat in dem Schriftsatz vom 27. September 1999 angeführt, der ihm am 27. Januar 1999 zugestellte Bescheid sei ihm erst etwa zehn
  52. Tage zuvor bekannt geworden, nachdem er in einer anderen, mit den hier in
  53. Rede stehenden Vorgängen zusammenhängenden Akte ("Grundstück in
  54. S.
  55. ") aufgefunden worden sei. Unabhängig davon sei der Antrag aber
  56. nicht verspätet, weil der Bescheid vom 22. Januar 1999 keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe.
  57. -4-
  58. 2. Das Oberlandesgericht hat sowohl den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid vom 22. Januar 1999 als auch das Wiedereinsetzungsgesuch jeweils wegen nicht fristgerechter Anbringung als unzulässig
  59. zurückgewiesen. Auch ohne Rechtsmittelbelehrung sei die Monatsfrist des
  60. § 111 Abs. 2 BNotO zur Anfechtung des Bescheids vom 22. Januar 1999 mit
  61. dessen Zustellung am 27. Januar 1999 in Lauf gesetzt worden. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch sei verspätet angebracht. Im Rahmen des Verfahrens
  62. gemäß § 50 Abs. 3 Satz 3 BNotO habe die Antragsgegnerin in einer dem Antragsteller zugegangenen Stellungnahme ausgeführt, daß sie ihn vorläufig des
  63. Amtes enthoben habe. Auch in dem Beschluß des Oberlandesgerichts vom
  64. 14. Juni 1999 heiße es, die vorläufige Amtsenthebung sei bestandskräftig. Hinzu komme der Schriftwechsel, den der Antragsteller mit der Justizverwaltung
  65. über die Bestellung eines Notarvertreters geführt habe, sowie die Vertreterbestellung selbst. Spätestens mit der Zustellung der Bestellungsurkunde für den
  66. Notarvertreter am 26. August 1999 sei für den Antragsteller das Hindernis der
  67. unverschuldeten Unkenntnis von der Zustellung der Verfügung vom 22. Januar
  68. 1999 entfallen. Somit sei die Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG bei
  69. Anbringung des in dem beim Senat am 28. September 1999 eingegangenen
  70. Schreiben enthaltenen Antrags abgelaufen gewesen. Darüber hinaus legt das
  71. Oberlandesgericht im einzelnen dar, warum das aus den genannten Gründen
  72. wegen Verspätung unzulässige Wiedereinsetzungsgesuch trotz der vom Antragsteller geschilderten Vorgänge in seiner Kanzlei auch in der Sache keinen
  73. Erfolg haben könnte.
  74. Gegen diesen Beschluß richtet sich die rechtzeitig eingelegte sofortige
  75. Beschwerde, mit der der Antragsteller im wesentlichen die für die vorläufige
  76. Amtsenthebung maßgeblich gewesenen Gründe bekämpft. Im übrigen wiederholt er seine Auffassung, daß der Bescheid vom 22. Januar 1999 mit einer
  77. Rechtsmittelbelehrung hätte versehen werden müssen, und führt aus, daß
  78. -5-
  79. "Verlegen eines Schriftstücks in eine falsche Akte durch die ansonsten zuverlässige Fachangestellte" ihm nicht als Verschulden zugerechnet werden könne.
  80. II.
  81. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
  82. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, bleibt in Notarsachen das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung ein Verwaltungsakt ohne Einfluß
  83. auf den Lauf der Frist des § 111 Abs. 2 BNotO für den Antrag auf gerichtliche
  84. Entscheidung (Senatsbeschluß BGHZ 42, 390; seither st. Rspr.). Hiervon abzuweichen sieht der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des
  85. Antragstellers keine Veranlassung.
  86. Auch im übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden, vom Antragsteller
  87. nicht konkret beanstandeten Ausführungen des angefochtenen Beschlusses
  88. zur Versäumung der Zweiwochenfrist des § 22 Abs. 2 Satz 1 FGG Bezug.
  89. -6-
  90. Auf die Frage, ob der Antragsteller im Hinblick auf Vorgänge in seiner
  91. Kanzlei ohne sein Verschulden gehindert war, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung fristgerecht zu stellen, kommt es daher nicht mehr an.
  92. Rinne
  93. Tropf
  94. Lintz
  95. Wahl
  96. Doyé