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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- KZR 24/15
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- Verkündet am:
- 17. Oktober 2017
- Bürk
- Amtsinspektorin
- als Urkundsbeamtin
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- Nachschlagewerk:
-
- ja
-
- BGHZ:
-
- nein
-
- BGHR:
-
- ja
-
- ConsulTrust
- GmbHG § 57
- Nach der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister kann ein
- Mangel der Form der Übernahmeerklärung nicht mehr mit Erfolg gerügt werden.
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- GWB § 41 Abs. 1 aF
- Der Verstoß eines Rechtsgeschäfts gegen das Vollzugsverbot führte auch unter
- der Geltung von § 41 Abs. 1 GWB in der Fassung der 7. GWB-Novelle nicht zu
- dessen Nichtigkeit, sondern nur zur schwebenden Unwirksamkeit.
- BGH, Urteil vom 17. Oktober 2017 - KZR 24/15 - OLG Frankfurt am Main
- LG Frankfurt am Main
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- ECLI:DE:BGH:2017:171017UKZR24.15.0
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- -2-
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- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
- vom 17. Oktober 2017 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg
- und die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Bacher, Sunder und Dr. Deichfuß
- für Recht erkannt:
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- Die Revision gegen das Urteil des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2015 wird auf Kosten
- der Beklagten zurückgewiesen.
- Die Streithelferin der Beklagten trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
- Von Rechts wegen
-
- -3-
-
- Tatbestand:
- 1
-
- Die Klägerin macht gegen die Beklagten, ihre ehemaligen Geschäftsführer, Schadensersatzansprüche nach § 43 GmbHG geltend.
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- 2
-
- Bis zum 27. März 2006 war die B.
-
- GmbH (im Folgenden: B.
-
- ) Inhaberin aller Geschäftsanteile der Klägerin. Die Beklagten sind die
- alleinigen Gesellschafter der B.
-
- und zugleich deren Geschäftsführer,
-
- zudem waren sie Geschäftsführer der Klägerin.
- 3
-
- Nach Gesprächen zwischen den Beklagten und der C.
- Gruppe über deren Beteiligung an der Klägerin wurde am 27. März 2006 ein
- umfangreiches Vertragswerk protokolliert. Im Rahmen einer Gesellschafterversammlung der Klägerin wurde beschlossen, dass die ConsulTrust GmbH (im
- Folgenden ConsulTrust) als Treuhänderin für die C.
- ren Tochtergesellschaft C.
-
- SE über de-
-
- GmbH im Zusammenhang mit
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- einer Erhöhung des Stammkapitals von bislang 25.000 Euro um 75.000 Euro
- 75% der Geschäftsanteile der Klägerin erwerben sollte. Der Beschluss über die
- Kapitalerhöhung der Klägerin und die Zulassung der ConsulTrust zur Übernahme des neuen Anteils wurde notariell beurkundet. Am selben Tag wurde ein
- Beteiligungsrahmenvertrag notariell beurkundet, dem elf weitere, im Rahmen
- der Beurkundung unterzeichnete Dokumente als Anlage beigefügt wurden. Der
- Vertrag über die Beteiligung der ConsulTrust an der Klägerin (im Folgenden:
- Beteiligungsvertrag) und die Gesellschaftervereinbarung über Andienungs- und
- Erwerbspflichten (im Folgenden: Gesellschaftervereinbarung) wurden vom
- Notar verlesen. Die weiteren Dokumente wurden nicht vom Notar verlesen,
- sondern der notariellen Urkunde über den Beteiligungsrahmenvertrag zu Informationszwecken beigefügt.
- 4
-
- Die Beklagten wurden erneut zu Geschäftsführern der Klägerin bestellt.
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- -4-
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- 5
-
- Die Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister erfolgte am
- 9. Juni 2006.
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- 6
-
- Am 16. Juli 2009 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin
- unter Mitwirkung der ConsulTrust, gegen die Beklagten, die im Dezember 2008
- als Geschäftsführer abberufen worden waren, Ansprüche gemäß § 43 Abs. 2
- GmbHG geltend zu machen.
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- 7
-
- Im November 2011 wurde der Erwerb der Anteile an der Klägerin durch
- die ConsulTrust nachträglich beim Bundeskartellamt als Zusammenschlussvorhaben gemeldet. Das Bundeskartellamt stellte das Verfahren zur Entflechtung
- des bereits vollzogenen Zusammenschlusses mit Beschluss vom 5. Dezember
- 2011 ein und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung nicht vorlägen (§ 41 Abs. 3 GWB i.V. mit § 36 Abs. 1 GWB).
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- 8
-
- Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 erklärte die B.
-
- gegenüber
-
- der ConsulTrust, sie halte sämtliche am 27. März 2006 beurkundeten Rechtsgeschäfte für unwirksam, vorsorglich würden diese widerrufen, aufgehoben,
- zurückgenommen und gekündigt.
- 9
-
- Die Streithelferin, ein Versicherer, der mit der C.
-
- SE eine
-
- D&O-Versicherung abgeschlossen hat, ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
- 10
-
- Die Beklagten halten die Schadensersatzklage für unzulässig. Sie sind
- der Auffassung, die ConsulTrust sei nie wirksam Gesellschafterin der Klägerin
- geworden. Die im März 2006 abgeschlossenen Verträge seien nach der zum
- Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung von § 41 Abs. 1 GWB unwirksam, weil mit ihnen ein Zusammenschluss vollzogen worden sei, den das
- Bundeskartellamt nicht freigegeben habe. Die nachfolgende Einstellung des
- Entflechtungsverfahrens durch das Bundeskartellamt habe diesen Verstoß nicht
- geheilt. Zudem sei der Vertrag über den Anteilserwerb wegen Nichteinhaltung
-
- -5-
-
- der nach § 15 Abs. 3 und 4 GmbHG erforderlichen Form nicht wirksam. Da mithin die B.
-
- nach wie vor Alleingesellschafterin der Klägerin sei, sei der
-
- Beschluss der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 16. Juli 2009 unwirksam.
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-
- Die Beklagten haben Zwischenfeststellungswiderklage erhoben, mit der
- sie beantragen festzustellen, dass die ConsulTrust nicht Gesellschafterin der
- Klägerin geworden ist.
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- 12
-
- Das Landgericht hat die Zwischenfeststellungswiderklage durch TeilUrteil abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer
- vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Klägerin entgegentritt,
- verfolgen die Beklagten und ihre Streithelferin ihr Begehren weiter.
-
- -6-
-
- Entscheidungsgründe:
- 13
-
- Die zulässige Revision ist unbegründet.
-
- 14
-
- I.
-
- Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (OLG Frankfurt,
-
- WuW/E DE-R 4864) im Wesentlichen wie folgt begründet.
- 15
-
- Die ConsulTrust sei im Wege der Kapitalerhöhung Gesellschafterin der
- Klägerin geworden. Der Beschluss der Altgesellschafterin der Klägerin über die
- Erhöhung des Stammkapitals sowie darüber, wer zur Übernahme zugelassen
- werde, sei formgerecht gefasst worden. Die ConsulTrust habe das ihr eingeräumte Übernahmerecht ausgeübt und eine dem Erhöhungsbetrag entsprechende Stammeinlage übernommen. Die B.
-
- habe diese Übernahme-
-
- erklärung konkludent dadurch angenommen, dass die Kapitalerhöhung zum
- Handelsregister angemeldet worden sei. Nachdem die Kapitalerhöhung in das
- Handelsregister eingetragen worden sei, sei davon auszugehen, dass die Anmeldung formgerecht erfolgt sei.
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-
- Die Übernahme sei auch nicht wegen Verstoßes gegen § 15 Abs. 4
- GmbHG unwirksam. Sie habe nicht der notariellen Beurkundung nach dieser
- Vorschrift bedurft. Zwar enthalte die Gesellschaftervereinbarung gegenseitige
- Pflichten zur Andienung der Geschäftsanteile. Der Beurkundungspflicht unterlägen über den Wortlaut des § 15 Abs. 4 GmbHG hinaus auch solche Verpflichtungen, die mit einer Verpflichtung zur Abtretung eines Geschäftsanteils in Zusammenhang stünden. Weder das Anliegen der Beweiserleichterung noch die
- Unterbindung des leichten und spekulativen Handels mit GmbH-Anteilen rechtfertigten es indes, auch die Übernahmevereinbarung der Formvorschrift des
- § 15 Abs. 4 GmbHG zu unterwerfen. Bei der Übernahme handele es sich zudem um einen gesellschaftsrechtlichen Vorgang, der eigenen Formvorschriften
- unterliege. Dies schließe es aus, sie darüber hinaus gehenden Formvorschriften zu unterwerfen.
-
- -7-
-
- 17
-
- Ob die Gesellschaftervereinbarung wirksam beurkundet sei, sei unerheblich, da eine etwaige Formnichtigkeit dieser Vereinbarung jedenfalls nicht entsprechend § 139 BGB zur Unwirksamkeit der Übernahmevereinbarung führe.
- Denn nach Ziffer 6.1 des Beteiligungsvertrags und der Gesellschaftervereinbarung solle im Fall einer teilweisen Unwirksamkeit der jeweiligen Vereinbarung
- diese im Übrigen aufrechterhalten bleiben.
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- 18
-
- Auch das Vollzugsverbot nach § 41 Abs. 1 GWB in der Fassung der
- 7. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen stehe der Wirksamkeit der Anteilsübernahme nicht entgegen. Der Verstoß gegen das Vollzugsverbot sei durch die Einstellung des Entflechtungsverfahrens durch das
- Bundeskartellamt mit Rückwirkung geheilt worden.
-
- 19
-
- Die Übernahme sei auch nicht an den Erklärungen der B.
-
- vom
-
- 2. Dezember 2011 gescheitert. Der auf die Erhöhung des Stammkapitals und
- die Zulassung der ConsulTrust zur Übernahme gerichtete Gesellschafterbeschluss der Klägerin habe allenfalls bis zur Eintragung der Kapitalerhöhung in
- das Handelsregister formlos widerrufen werden können, auch habe dieser Beschluss nicht gegen das Vollzugsverbot verstoßen. Eine Rechtsgrundlage für
- eine Kündigung oder einen Widerruf der Übernahmeerklärung durch die B.
- sei nicht ersichtlich. Eine freie Widerruflichkeit dieser Erklärung sei
- nach dem Beteiligungsvertrag ausgeschlossen. Selbst wenn dieser formunwirksam sei, sei die B.
-
- als Partei dieses Vertrags nach Treu und Glauben
-
- verpflichtet gewesen, alles Erforderliche zu tun, um die Wirksamkeit des Vertrags herbeizuführen.
- 20
-
- II.
-
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis
-
- 1.
-
- Die Zwischenfeststellungswiderklage der Beklagten ist zulässig.
-
- stand.
- 21
-
- -8-
-
- 22
-
- a)
-
- Nach § 256 Abs. 2 ZPO kann der Beklagte bis zum Schluss der
-
- mündlichen Verhandlung durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass
- ein im Laufe des Prozesses streitiges Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung festgestellt werde, wenn von dem Bestehen oder Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum
- Teil abhängt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil vom 9. März 1994
- - VIII ZR 165/93, BGHZ 125, 251, 255; Urteil vom 25. Oktober 2007
- - VII ZR 27/06, NJW-RR 2008, 262 Rn. 10).
- 23
-
- b)
-
- Der Zulässigkeit der Zwischenfeststellungswiderklage der Beklag-
-
- ten steht nicht entgegen, dass sie an dem Rechtsverhältnis, dessen Nichtbestehen sie festgestellt wissen wollen, nicht beteiligt sind. Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO kann auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten sein, sofern das zu klärende
- Rechtsverhältnis für die Entscheidung der Hauptsache vorgreiflich ist und die
- Entscheidung über den Streitgegenstand hinaus Bedeutung gewinnen kann
- (BGH, Beschluss vom 7. November 1997 - BLw 26/97, WM 1997, 2403, 2404;
- Urteil vom 15. Juni 2005 - XII ZR 82/02, NZM 2005, 704; Urteil vom 5. Mai 2011
- - VII ZR 179/10, NJW 2011, 2195 Rn. 20).
- 24
-
- Die danach zu fordernde Vorgreiflichkeit besteht, denn für die Entscheidung des Rechtsstreits ist von Bedeutung, ob die ConsulTrust Mitgesellschafterin der Klägerin geworden oder die B.
-
- Alleingesellschafterin geblieben
-
- ist.
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-
- Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Geschäftsführer einer GmbH, der zugleich ihr alleiniger Gesellschafter ist, grundsätzlich
- nicht nach § 43 Abs. 2 GmbHG. Dies beruht auf der Erwägung, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft bei Personengleichheit mit dem Gesellschafter,
- der in der Gesellschaft letztlich allein weisungsberechtigt ist, praktisch seine
-
- -9-
-
- eigenen Weisungen ausführt (BGH, Urteil vom 28. September 1992
- - II ZR 299/91, BGHZ 119, 257, 261; Urteil vom 10. Mai 1993 - II ZR 74/92,
- BGHZ 122, 333, 336; Urteil vom 21. Juni 1999 - II ZR 47/98, BGHZ 142, 92, 95;
- Urteil vom 31. Januar 2000 - II ZR 189/99, NJW 2000, 1571). Unter solchen
- Umständen bedarf es keines förmlichen Gesellschafterbeschlusses, um die Annahme eines Handelns auf Weisung des Gesellschafters zu begründen (BGHZ
- 119, 257, 261). Diese Rechtsprechung findet auch Anwendung, wenn es um die
- Haftung mehrerer Geschäftsführer geht, die einverständlich gehandelt haben
- und zusammen die alleinigen Gesellschafter der GmbH sind, also zusammengenommen über die gleiche Rechtsmacht verfügen wie ein Alleingesellschafter
- (BGHZ 122, 333, 336; 142, 92, 95). Eine andere Beurteilung ist hier auch nicht
- dadurch veranlasst, dass die Beklagten nicht unmittelbar, sondern über die zwischengeschaltete B.
-
- , deren alleinige Geschäftsführer sie sind, mittel-
-
- bar die alleinigen Gesellschafter der Klägerin waren. Hätte sich hieran, wie die
- Beklagten geltend machen, nichts geändert, wäre also die ConsulTrust nicht
- Mitgesellschafterin der Klägerin geworden, wäre dies für die Frage einer Haftung der Beklagten nach § 43 Abs. 2 GmbHG von Bedeutung.
- 26
-
- 2.
-
- Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die
-
- ConsulTrust durch Übernahme eines Geschäftsanteils Gesellschafterin der
- Klägerin geworden ist.
- 27
-
- a)
-
- Eine Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH kann nur durch
-
- einen satzungsändernden Beschluss der Gesellschafter erfolgen, der nach § 53
- Abs. 2 GmbHG der notariellen Beurkundung bedarf. Nach den Feststellungen
- des Berufungsgerichts hat die B.
-
- als damalige Alleingesellschafterin
-
- der Klägerin am 27. März 2006 einen Beschluss über die Erhöhung des
- Stammkapitals der Klägerin von 25.000 Euro auf 100.000 Euro zusammen mit
- dem Beschluss gefasst, die ConsulTrust zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils zuzulassen. Diese Beschlüsse sind notariell beurkundet worden.
-
- - 10 -
-
- 28
-
- Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die ConsulTrust das
- ihr eingeräumte Recht zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils am gleichen
- Tag in notariell beglaubigter Form und damit entsprechend den in § 55 Abs. 1
- GmbHG bestimmten Erfordernissen ausgeübt hat.
-
- 29
-
- Schließlich hat das Berufungsgericht festgestellt, dass diese Übernahmeerklärung konkludent dadurch angenommen wurde, dass die Anmeldung der
- Kapitalerhöhung zum Handelsregister erfolgte. Die Übernahme der neuen Geschäftsanteile erfolgt durch Vertrag zwischen der Gesellschaft, handelnd durch
- den bisherigen Alleingesellschafter, und dem Übernehmer (BGH, Urteil vom
- 30. November 1967 - II ZR 68/65, BGHZ 49, 117, 119 mwN). Die Anmeldung
- zum Handelsregister ist nach §§ 57 Abs. 1, 78 GmbHG von sämtlichen Geschäftsführern der Gesellschaft vorzunehmen, dies waren im maßgeblichen
- Zeitraum die Beklagten.
-
- 30
-
- Seine Feststellung, dass die Klägerin die Kapitalerhöhung ordnungsgemäß angemeldet hat, hat das Berufungsgericht darauf gestützt, dass die Kapitalerhöhung in das Handelsregister eingetragen wurde, was nach §§ 57a, 9c
- GmbHG nur erfolgen darf, wenn eine den einschlägigen Bestimmungen entsprechende Anmeldung vorgelegt wurde.
-
- 31
-
- Diese Feststellungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen und werden
- von der Revision nicht angegriffen.
-
- 32
-
- Durch die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister sind
- die neuen Geschäftsanteile entstanden und hat die ConsulTrust die Stellung
- einer Gesellschafterin der Klägerin erlangt (BGH, Urteil vom 3. November 2015
- - II ZR 13/14, ZIP 2015, 2315 Rn. 13).
-
- 33
-
- b)
-
- Die Revision macht geltend, unter den hier vorliegenden Umstän-
-
- den habe die Übernahmevereinbarung der notariellen Beurkundung bedurft. Sie
- folgert dies daraus, dass die B.
-
- als bisherige Alleingesellschafterin und
-
- - 11 -
-
- die ConsulTrust als Übernehmerin mit der Übernahme eine Reihe von weiteren
- Verträgen schlossen, darunter auch die Gesellschaftervereinbarung, die u.a.
- wechselseitige Andienungspflichten hinsichtlich der Geschäftsanteile an der
- Klägerin vorsieht, und meint, wegen des von den Parteien gewollten engen
- wirtschaftlichen Zusammenhangs dieser Beschlüsse und Vereinbarungen unterfalle auch die Übernahmevereinbarung dem Erfordernis der notariellen Beurkundung nach § 15 Abs. 4 GmbHG.
- 34
-
- Ob diese Auffassung zutrifft, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung.
- Selbst wenn die Übernahmeerklärung durch die ConsulTrust GmbH und die
- Annahmeerklärung der Klägerin formunwirksam gewesen wären, wurde dieser
- Mangel durch die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister geheilt.
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- 35
-
- Nach der Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister können
- Mängel der Übernahmevereinbarung mit Rücksicht auf den Schutz des Vertrauens des Geschäftsverkehrs auf die ungeschmälerte Erhaltung der im Register eingetragenen Kapitalgrundlage nur noch eingeschränkt geltend gemacht
- werden. Neben dem Fehlen einer Übernahmeerklärung können grundsätzlich
- nur solche Mängel gerügt werden, die in Zweifel stellen, ob die betreffende Erklärung in zurechenbarer Weise veranlasst worden ist, insbesondere mangelnde Geschäftsfähigkeit und fehlende Vollmacht (Scholz/Priester, GmbHG,
- 11. Auflage,
-
- § 57
-
- Rn. 53;
-
- MünchKomm.GmbHG/Lieder,
-
- 2. Auflage,
-
- § 57
-
- Rn. 78 ff.; Ulmer/Casper in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Auflage, § 57
- Rn. 52 f.; Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Auflage, § 57 Rn. 26). Eine
- Anfechtbarkeit der Übernahmeerklärung wegen Irrtums, arglistiger Täuschung
- oder anderer Willensmängel scheidet dagegen aus (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 216/06, NZG 2008, 73 Rn. 22). Nichts anderes gilt für die Berufung auf Mängel der Form der Übernahmeerklärung (Scholz/Priester, GmbHG,
- 11. Auflage,
-
- § 55
-
- Rn. 83;
-
- MünchKomm.GmbHG/Lieder,
-
- 2. Auflage,
-
- § 55
-
- - 12 -
-
- Rn. 131; Ulmer/Casper in Ulmer/Habersack/Löbbe, GmbHG, 2. Auflage, § 55
- Rn. 76).
- 36
-
- 3.
-
- Die Angriffe der Revision gegen die Annahme des Berufungsge-
-
- richts, das Vollzugsverbot nach § 41 Abs. 1 GWB stehe der Wirksamkeit der
- Übernahme des Geschäftsanteils an der Klägerin durch die ConsulTrust nicht
- entgegen, bleiben ebenfalls erfolglos.
- 37
-
- a)
-
- Das Berufungsgericht hat zugrunde gelegt, dass die Anteilsüber-
-
- nahme der Zusammenschlusskontrolle unterlag. § 41 Abs. 1 Satz 1 GWB in der
- zum Zeitpunkt dieses Rechtsgeschäfts geltenden Fassung der 7. Novelle des
- Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 15. Juli 2005 (im Folgenden: GWB aF) bestimmt, dass die beteiligten Unternehmen einen Zusammenschluss, der vom Bundeskartellamt nicht freigegeben wurde, nicht vor Ablauf
- der Fristen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 GWB aF vollziehen dürfen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nach § 41
- Abs. 1 Satz 2 GWB aF unwirksam.
- 38
-
- b)
-
- Nach nahezu einhelliger Auffassung in der Literatur, der das Beru-
-
- fungsgericht beigetreten ist, führte ein Verstoß gegen das Vollzugsverbot auch
- unter der Geltung von § 41 Abs. 1 GWB aF nicht zur unheilbaren Nichtigkeit
- des betreffenden Rechtsgeschäfts, sondern nur zu dessen schwebender Unwirksamkeit. Diese Unwirksamkeit entfällt rückwirkend mit der Einstellung des
- Entflechtungsverfahrens durch das Bundeskartellamt (Ruppelt in Langen/Bunte,
- Deutsches Kartellrecht, 11. Auflage, § 41 Rn. 2; Mestmäcker/Veelken in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Auflage, § 41 GWB Rn. 12 f.;
- Bechtold, GWB, 6. Auflage, § 41 Rn. 8; Schulte in Schulte/Just, Kartellrecht,
- § 41 GWB Rn. 13, Riesenkampff/Lehr in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff,
- Kartellrecht, § 41 GWB Rn. 5; MünchKomm.GWB/Mäger, § 41 Rn. 19; Kuhn in
- Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Stand September 2014, § 41 GWB
- Rn. 51; Thomas in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Auflage, § 41
-
- - 13 -
-
- GWB Rn. 56; Colbus/Marquier, EWS 2012, 305, 307; Lettl, WuW 2009, 249;
- BKartA, Tätigkeitsbericht 2007/2008, BT-Drucks. 16/13500, S. 21; anders Topel
- in Wiedemann, Handbuch des Kartellrechts, 2. Auflage, § 50 Rn. 9; s. auch
- - nicht tragend - BKartA, WuW DE-V 1553 Rn. 172).
- 39
-
- c)
-
- 40
-
- Der Bundesgerichtshof hat bereits zur Rechtslage vor Inkrafttreten der
-
- Diese Auffassung trifft zu.
-
- 7. GWB-Novelle entschieden, dass ein Verstoß gegen das Vollzugsverbot nicht
- zur unheilbaren Nichtigkeit des Zusammenschlusses führt, sondern lediglich zur
- schwebenden Unwirksamkeit, und zur Begründung ausgeführt, es wäre unverständlich, wenn die Verletzung der Anmeldepflicht neben der schwebenden
- Unwirksamkeit und der Bußgeldsanktion weitere Sanktionen zur Folge hätte.
- Sehe das Bundeskartellamt von einer Untersagung ab, bedeute dies, dass gegen den Zusammenschluss unter dem Gesichtspunkt der Bestimmungen über
- die Zusammenschlusskontrolle keine Bedenken bestünden (BGH, Beschluss
- vom 31. Oktober 1978 - KVR 3/77, WuW/E BGH 1556, 1559 - Weichschaum
- III). Daher wäre es unverhältnismäßig, eine Maßnahme, die materiell nicht gegen die Bestimmungen der Zusammenschlusskontrolle verstößt, als unheilbar
- nichtig anzusehen.
- 41
-
- Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber der 7. GWB-Novelle hieran
- etwas ändern wollte, sind nicht ersichtlich. Danach entfiel die Unwirksamkeit
- rückwirkend mit der Einstellung des Entflechtungsverfahrens durch das Bundeskartellamt.
-
- 42
-
- d)
-
- Anders als die Revision meint, steht dem nicht entgegen, dass der
-
- Gesetzgeber im Rahmen der 8. Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit Wirkung zum 30. Juni 2013 eine Bestimmung in das Gesetz
- eingefügt hat, nach welcher Rechtsgeschäfte, die gegen das Vollzugsverbot
- verstoßen, von der Unwirksamkeitsfolge ausgenommen sind, wenn der nicht
- angemeldete Zusammenschluss nach Vollzug angezeigt und das Entflech-
-
- - 14 -
-
- tungsverfahren eingestellt wurde, weil die Voraussetzungen für eine Untersagung des Zusammenschlusses nicht vorlagen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GWB).
- Wie der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zum Entwurf
- der 8. GWB-Novelle zu entnehmen ist, wurde darin lediglich eine Klarstellung
- gesehen (BT-Drucks. 17/9852, S. 20 und 30).
- 43
-
- 4.
-
- Der Eintritt der ConsulTrust als neue Gesellschafterin der Klägerin
-
- wird auch durch die im Schreiben der B.
-
- vom 2. Dezember 2011 ent-
-
- haltenen Erklärungen nicht in Frage gestellt. Insoweit bedarf die Frage, ob der
- B.
- 44
-
- ein Grund hierfür zur Seite stand, keiner Entscheidung.
- a)
-
- Ein Widerruf der Erklärungen, mit denen die B.
-
- als dama-
-
- lige Alleingesellschafterin der Klägerin gegenüber der ConsulTrust die Verpflichtung einging, das Stammkapital der Klägerin zu erhöhen und die ConsulTrust zur Übernahme des neuen Geschäftsanteils zuzulassen, beträfe nur das
- schuldrechtliche Geschäft und ließe die Wirksamkeit der Übernahmevereinbarung als dingliches Geschäft, das zwischen der Klägerin und der ConsulTrust
- als Übernehmerin geschlossen wurde, unberührt.
- 45
-
- b)
-
- Die schwebende Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts hat grund-
-
- sätzlich nicht zur Folge, dass den Parteien die Befugnis zusteht, sich einseitig
- hiervon zu lösen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993,
- 648, 651). Auch Sinn und Zweck des Vollzugsverbots (§ 41 Abs. 1 GWB) erfordern es nicht, den Parteien eine solche Befugnis einzuräumen.
- 46
-
- c)
-
- Wie bereits ausgeführt können nach der Eintragung der Kapitaler-
-
- höhung nur noch solche Mängel geltend gemacht werden, die infrage stellen,
- dass die Erklärungen, die die Übernahmevereinbarung zustande brachten, zurechenbar veranlasst wurden. Dass die Annahme der Übernahmeerklärung mit
- solchen Mängeln behaftet war, zeigt die Revision nicht auf.
-
- - 15 -
-
- 47
-
- III.
-
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1
-
- ZPO.
-
- Limperg
-
- Kirchhoff
- Sunder
-
- Bacher
- Deichfuß
-
- Vorinstanzen:
- LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.06.2013 - 3-6 O 79/12 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.05.2015 - 11 U 71/13 (Kart) -
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