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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 65/04
- vom
- 22. September 2005
- in dem Rechtsstreit
- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
-
- nein
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- BGHR:
-
- ja
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- InsO § 171 Abs. 2
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- Die Kosten des vom Insolvenzverwalter beauftragten Auktionators sind Teil der tatsächlich angefallenen Verwertungskosten.
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- BGH, Beschluss vom 22. September 2005 - IX ZR 65/04 - OLG Karlsruhe
- LG Baden-Baden
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- -2-
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
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- am 22. September 2005
- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
- Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
- 13. Februar 2004 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
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- Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
- 29.634,10 €.
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- Gründe:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
- unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
- Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
- ZPO).
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- 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Kosten des
- vom Beklagten eingeschalteten Verwerters nicht vorab vom (Brutto-)Verwertungserlös abzuziehen, sondern Teil der tatsächlich angefallenen Verwertungskosten im Sinne des § 171 Abs. 2 Satz 2 InsO sind. Die nicht weiter
- begründete gegenteilige Auffassung von Lwowski (MünchKomm-InsO, § 171
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- - 3 -
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- te gegenteilige Auffassung von Lwowski (MünchKomm-InsO, § 171 Rn. 37)
- vermag die ganz herrschende Meinung nicht in Frage zu stellen (vgl.
- Braun/Gerbers, InsO 2. Aufl. § 171 Rn. 13; FK-InsO/Wegener, 3. Aufl. §§ 170,
- 171 Rn. 4; Smid, InsO 2. Aufl. § 171 Rn. 8; Becker in Nerlich/Römermann, InsO
- § 171 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 171 Rn. 3; Breutigam in Breutigam/Blersch/Goetsch, aaO § 171 InsO Rn. 8; Ringstmeier in Beck/Depre, Praxis der Insolvenz S. 400; Mönning, FS Uhlenbruck S. 239, 251; Ehlenz
- ZInsO 2003, 165, 167).
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- 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist auf Literaturstimmen (vgl.
- auch BGH, Urt. v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, WM 2003, 694, 696), wonach trotz der im Berufungsurteil geschilderten Gesetzesgeschichte ein Anspruch auf Erstattung notwendiger Erhaltungskosten aus "zumindest analoger
- Anwendung" der §§ 683, 670 BGB folgen kann. Auf die von der Beschwerde in
- den Vordergrund ihrer Ausführungen gestellte Frage, ob die §§ 170, 171 InsO
- eine abschließende (Erhaltungskosten ausschließende) Sonderregelung enthalten, kommt es jedoch nicht an: Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung unabhängig von einem etwaigen Vorrang der §§ 170, 171 InsO auch darauf (selbständig) gestützt, dass der Beklagte keine Ansprüche aus dem BGB
- geltend machen kann. Denn es hat Ansprüche aus § 683 Satz 1, §§ 677, 670
- BGB mit einer auf den Einzelfall bezogenen tatrichterlichen Feststellung verneint. Dies hält der Beschwerdeführer zwar für "rechtsirrig". Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
- zum "auch-fremden-Geschäft" übersehen haben könnte, ergeben sich aus dem
- Berufungsurteil aber nicht. Einen Zulassungsgrund in Bezug auf die Verneinung eines Gegenanspruchs aus Geschäftsführung ohne Auftrag zeigt der
- Rechtsmittelführer nicht auf.
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- - 4 -
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- Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
- Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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- Fischer
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- Raebel
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- Cierniak
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- Vill
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- Lohmann
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