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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZR 123/07
- vom
- 29. Mai 2008
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
- den Richter Dr. Fischer
- am 29. Mai 2008
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil
- des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 13. Juni
- 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
- Der Streitwert wird auf 77.570,17 € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
- In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.
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- Im Blick auf den Nachweis der haftungsausfüllenden Kausalität ist das
- Berufungsgericht ersichtlich von der Anwendbarkeit des § 287 ZPO ausgegangen. Eine Parteianhörung des Klägers war nicht geboten, um ihm die Gelegenheit zu geben, der Annahme des Oberlandesgerichts entgegenzutreten, bei ihm
- habe eine angespannte Liquiditätssituation bestanden. Ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils hat der Kläger derartige Liquiditätsschwierigkeiten selbst eingeräumt. Diese tatbestandliche Feststellung kann nur mit
- Hilfe eines Tatbestandsberichtigungsantrags (§ 320 ZPO), jedoch nicht im
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- - 3 -
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- Rahmen eines Rechtsmittels angegriffen werden (BGH, Urt. v. 8. Januar 2007
- - II ZR 334/04, NJW-RR 2007, 1434 f).
- 3
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- Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde bestanden im
- Streitfall verschiedene Handlungsalternativen. Da - wie das Berufungsgericht
- zutreffend ausführt - der ermäßigte Steuersatz nur im Falle einer noch im Jahre
- 1998 verwirklichten Betriebsaufgabe erlangt werden konnte, stand der Kläger
- vor der ernsthaften Alternative, dieser Möglichkeit im Blick auf seinen nur durch
- einen Grundstücksverkauf zu beseitigenden Liquiditätsbedarf näher zu treten.
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- Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
- wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision
- zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
- Ganter
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- Gehrlein
- Lohmann
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- Vill
- Fischer
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- Vorinstanzen:
- LG Verden, Entscheidung vom 18.10.2006 - 7 O 497/05 OLG Celle, Entscheidung vom 13.06.2007 - 3 U 238/06 -
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