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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 73/08
- vom
- 8. Januar 2009
- in dem Restschuldbefreiungsverfahren
- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
-
- nein
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- BGHR:
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- ja
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- InsO § 290 Abs. 1 Nr. 5, § 289 Abs. 2 Satz 1
- Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung von Auskunfts- und
- Mitwirkungspflichten des Schuldners setzt eine konkrete Beeinträchtigung der
- Befriedigungsaussichten der Gläubiger nicht voraus.
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- BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08 - LG Duisburg
- AG Duisburg
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter
- Dr. Pape
- am 8. Januar 2009
- beschlossen:
- Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den
- vorigen Stand in die Frist zur Einlegung und Begründung der
- Rechtsbeschwerde gewährt.
- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
- des Landgerichts Duisburg vom 5. Juni 2007 wird auf Kosten des
- Schuldners als unbegründet zurückgewiesen.
- Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
- auf 5.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Über das Vermögen des Beschwerdeführers wurde auf dessen Antrag
- am 15. August 2002 das Regelinsolvenzverfahren, in dem er Erteilung der
- Restschuldbefreiung begehrt, eröffnet. Im Schlusstermin beantragte der weitere
- Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf Berichte und Zwischenmitteilungen des
- Insolvenzverwalters und einen Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung die Versagung der Restschuldbefreiung
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- wegen Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten. Der ab dem 1. April
- bis zum 17. Dezember 2003 abhängig beschäftigte Schuldner hatte während
- des gesamten Jahres 2003 auf schriftliche Anfragen des Insolvenzverwalters zu
- seinen finanziellen Verhältnissen nicht reagiert. Er hatte weder die Beschäftigungsaufnahme noch den erzielten Verdienst mitgeteilt. Angaben zu seinen
- Bezügen im Jahre 2003 machte er erstmals am 18. Januar 2004 nach Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zum Jahresbeginn 2004.
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- Mit Beschluss vom 7. März 2007 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Seine dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der
- Schuldner das Ziel der Ankündigung der Restschuldbefreiung weiter.
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- II.
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- Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6 Abs. 1, § 289 Abs. 2 Satz 1
- InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Der Schuldner hat zwar gegen
- den am 14. Juni 2007 zugestellten Beschluss des Beschwerdegerichts erst am
- 3. April 2008 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese am 25. April 2008 begründet und damit die Fristen des § 575 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO versäumt.
- Ihm ist jedoch auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
- gewähren (§ 233 ZPO). Der Senat hat ihm auf seinen innerhalb der Frist des
- § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellten Antrag mit Beschluss vom 13. März 2008,
- zugestellt am 26. März 2008, Prozesskostenhilfe für die Durchführung des
- Rechtsbeschwerdeverfahrens gewährt.
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- 4
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- Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache auch sonst zulässige
- Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist jedoch unbegründet.
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- 1. Zu Unrecht beanstandet die Rechtsbeschwerde die Zulässigkeit des
- von dem weiteren Beteiligten zu 1 gestellten Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung.
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- Die Zulässigkeit dieses Antrags unterliegt wegen der Bezugnahme auf
- den Bericht des Insolvenzverwalters keinen rechtlichen Bedenken. Es ist anerkannt, dass Sachvortrag auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf andere
- Schriftstücke möglich ist (BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - I ZR 295/00, BGH NJWRR 2004, 639, 640). Demgemäß hat es der Senat gestattet, einen Versagungsantrag - wie im Streitfall - auf die in Bezug genommenen Schriftstücke zu stützen (BGHZ 156, 139, 144). Der Antragsteller kann sich auf einen Verwalterbericht beziehen, aus dem sich konkrete Hinweise auf einen Versagungsgrund
- ergeben (HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 6). Dies ist hier geschehen. Eine Glaubhaftmachung (§ 296 Abs. 1 Satz 3 InsO) war im Streitfall entbehrlich, weil der maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist (BGHZ 156, 139, 143).
- Überdies kann die Glaubhaftmachung auch durch die Vorlage der schriftlichen
- Erklärung eines Insolvenzverwalters oder Treuhänders erfolgen (BGH, Beschl.
- v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, ZInsO 2008, 920 Rn. 7).
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- 2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, monatelang nicht erteilte Auskünfte über Einnahmen des Schuldners aus unselbständiger Tätigkeit stellten
- keinen Versagungsgrund im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dar, wenn keine
- Beeinträchtigung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger eingetreten sei,
- kann nicht gefolgt werden. Nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist dem Schuldner die
- Restschuldbefreiung zu versagen, wenn er während des Insolvenzverfahrens
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- Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung vorsätzlich
- oder grob fahrlässig verletzt hat. Dies setzt keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus.
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- a) Der Bundesgerichtshof hat die Frage eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung im Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO bislang nicht abschließend beantwortet. Zwar hat der Senat in einem Beschluss aus dem Jahre 2003 (BGH,
- Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414) ausgeführt,
- § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO enthalte neben dem Erfordernis einer objektiven
- Pflichtverletzung und den subjektiven Verschuldensanforderungen (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) keine weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für die
- Versagung. In späteren Entscheidungen hat er diese Frage jedoch offengelassen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 174/03, ZInsO 2004, 920, 921; v.
- 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97).
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- b) In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum wird die
- Frage unterschiedlich beantwortet. Teilweise wird verlangt, die Verletzung von
- Auskunfts- und Mitwirkungspflichten müsse zu einer Verminderung der Befriedigungsaussichten der Gläubiger geführt haben (AG Memmingen ZInsO 2004,
- 52; FK-InsO/Ahrens, 4. Aufl. § 290 Rn. 7). Ganz überwiegend wird vertreten, für
- den Versagungsgrund sei unerheblich, ob sich die Pflichtverletzung zum Nachteil der Gläubiger ausgewirkt habe (LG Mönchengladbach ZInsO 2003, 955,
- 957; AG Hamburg ZInsO 2001, 330, 332; AG Leipzig ZVI 2007, 143, 146; AG
- Offenburg ZVI 2007, 34; AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171; AG Wetzlar
- NZI 2007, 57, 58; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 290 Rn. 22; HmbKommInsO/Streck, aaO Rn. 35; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 290 Rn. 29; Hess,
- InsO 2007 § 290 Rn. 91; MünchKomm-InsO/Stephan, 2. Aufl. § 290 Rn. 74;
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- Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 290 Rn. 20 a; Uhlenbruck/Vallender,
- InsO 12. Aufl. § 290 Rn. 70; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung,
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- 8. Aufl.
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- § 17
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- Rn. 53;
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- nicht
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- eindeutig
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- Römermann
-
- in
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- Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 97; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 6).
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- c) Die Auffassung, der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO
- setze keine Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger voraus, trifft zu. Es
- genügt, dass die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nach ihrer
- Art geeignet ist, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger zu gefährden.
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- aa) Nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob die
- Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger tatsächlich verschlechtert.
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- bb) Mit Sinn und Zweck der Vorschrift ist die Ansicht, die Restschuldbefreiung könne nur versagt werden, wenn die Verletzung der Auskunfts- und
- Mitwirkungspflichten die Befriedigung der Gläubiger nachteilig beeinflusst habe,
- nicht zu vereinbaren. Durch § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO soll erreicht werden, dass
- der Schuldner die sich aus den §§ 97, 20 Abs. 1 InsO ergebenden Auskunftsund Mitwirkungspflichten uneingeschränkt und vorbehaltlos erfüllt. Ein Schuldner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, hat seine Vermögensverhältnisse offenzulegen, alle verlangten Auskünfte zu erteilen und sich auf
- Anordnung des Insolvenzgerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen (Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, aaO Rn. 74). Er hat Umstände, die für die Erteilung der
- Restschuldbefreiung von Bedeutung sein können, von sich aus, ohne besondere Nachfrage zu offenbaren (AG Oldenburg ZInsO 2001, 1170, 1171).
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- (1) Wenn es dem Schuldner gestattet würde, Auskünfte sanktionslos zurückzuhalten, weil ihre Erteilung für die Befriedigung der Insolvenzgläubiger
- vermeintlich unerheblich ist, wäre es zunächst ihm überlassen zu prüfen, ob die
- von ihm begehrte Auskunft für die Gläubiger interessant ist, insbesondere deren
- Befriedigungsaussichten verbessert. Dies zu beurteilen, ist jedoch nicht Sache
- des Schuldners. Es widerspräche der vom Gesetz bezweckten Verpflichtung
- des Schuldners zur Offenheit und vorbehaltslosen, unaufgeforderten Mitwirkung, die ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele des Insolvenzverfahrens darstellt (MünchKomm-InsO/Stephan, aaO).
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- (2) Durch die Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO soll erreicht werden, dass nur redlichen Schuldnern, die sich ihren Gläubigern gegenüber nichts
- haben zuschulden kommen lassen, Restschuldbefreiung erteilt wird. Aus Gründen der Rechtsklarheit hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Versagung
- durch eine Generalklausel zu regeln. Die Erteilung oder Versagung der Restschuldbefreiung soll nicht in ein weites Ermessen des Gerichts gestellt sein.
- Gläubiger und Schuldner sollen aufgrund der verschiedenen Fallgruppen des
- § 290 Abs. 1 InsO von vornherein wissen, unter welchen Bedingungen die
- Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann, damit sie die Folgen entsprechender Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen können (BTDrucks. 12/2443 S. 190).
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- Auf diesem Hintergrund wäre es verfehlt, die Versagung der Restschuldbefreiung bei Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht von einer im
- Gesetz nicht geregelten konkreten Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger abhängig zu machen. Ein Schuldner, der seine entsprechenden Pflichten,
- die ihm nach der Insolvenzordnung auferlegt sind, verletzt, handelt unredlich. Er
- hat das Privileg der Restschuldbefreiung nicht verdient, denn seine Gläubiger
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- können erwarten, dass er seine Pflichten einschränkungslos erfüllt. Sind auch
- die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, reicht dies aus, um ihm die Restschuldbefreiung zu versagen.
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- (3) Die Frage, ob die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt ist, hätte
- auch Auswirkungen auf die Feststellung des Versagungsgrundes. Macht der
- Schuldner geltend, er habe gemeint, die von ihm unterlassene Auskunft sei für
- die Befriedigungsaussichten der Gläubiger belanglos, könnte ihm eine Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nur in Ausnahmefällen nachgewiesen werden. Das Insolvenzgericht müsste hierzu schwierige und im Ergebnis zweifelhafte Ermittlungen anstellen. Auch dies entspricht nicht der Intention
- des Gesetzes.
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- Für die Gläubiger wäre die Stellung von Versagungsanträgen kaum kalkulierbar. Sie müssten auch dann, wenn feststeht, dass der Schuldner seine
- Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt hat, damit rechnen, dass ein Versagungsantrag erfolglos bleibt, weil keine Beeinträchtigung ihrer Befriedigungsaussichten eingetreten ist.
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- cc) Die in der Begründung des Regierungsentwurfs im Zusammenhang
- mit dem Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO angesprochene Voraussetzung, dass die Pflichtverletzung des Schuldners die Befriedigungsaussichten der Gläubiger vermindert (BT-Drucks. 12/2443 S. 190, 191), hat im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden. Eine Beschränkung der Versagung
- der Restschuldbefreiung auf Fälle, in denen die Verletzung von Auskunfts- und
- Mitwirkungspflichten zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung der Gläubiger
- führt, ist aufgrund der Begründung des Regierungsentwurfs nicht geboten. Dem
- Anliegen, nicht jedwede noch so geringfügige Verletzung von Auskunfts- oder
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- Mitwirkungspflichten durch die Versagung der Restschuldbefreiung zu ahnden
- (Begründung des Rechtsausschusses zu § 346k des Entwurfs BT-Drucks.
- 12/7302 S. 188), wird durch die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Rechnung getragen (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 aaO S. 414; v. 23. Juli
- 2004 aaO S. 921). Würde man darüber hinaus die Versagung der Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auf
- Fälle beschränken, in denen diese zu einer Beeinträchtigung der Befriedigung
- der Insolvenzgläubiger geführt hat, wären die Interessen der Gläubiger nicht
- mehr ausreichend gewahrt.
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- Die Sach- und Rechtslage und die Interessenlage unterscheiden sich
- nicht von derjenigen im Fall des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO. Auch bei dieser Vorschrift ist eine die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigende Wirkung der falschen oder unvollständigen Angaben grundsätzlich keine Voraussetzung für die Versagung der Restschuldbefreiung (BGH, Beschl. v. 23. Juli
- 2004 aaO).
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- dd) Im vorliegenden Fall war die Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten ihrer Art nach geeignet, die Befriedigung der Insolvenzgläubiger
- zu gefährden. Die Offenlegung der Einkünfte des Schuldners, die gegebenenfalls Bestandteil der Masse werden (§ 35 Abs. 1 InsO), berührt grundsätzlich die
- Befriedigungsaussichten der Gläubiger.
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- 3. Von der Rechtsbeschwerde wird zu Unrecht beanstandet, das Beschwerdegericht habe entgegen der Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl.
- v. 20. März 2003 aaO S. 414) nicht beachtet, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz es verbiete, jede noch so geringfügige Verletzung von Auskunftsoder Mitwirkungspflichten für eine Versagung der Restschuldbefreiung ausrei-
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- chen zu lassen. Eine unwesentliche Pflichtverletzung im Sinne dieser Rechtsprechung liegt nicht vor. Der Schuldner hat sich über einen Zeitraum von mehr
- als neun Monaten beharrlich geweigert, seinen Auskunftspflichten nachzukommen. Auf schriftliche Auskunftsverlangen des Insolvenzverwalters hat er nicht
- reagiert. Seine im Jahr 2003 erzielten Einkünfte hat er erst nach Androhung
- einer Vorführung offengelegt. Das Beschwerdegericht hatte aufgrund dieses
- Verhaltens keinen Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die
- Pflichtverletzungen des Schuldners nur unwesentlich sind.
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- 4. Auf Unklarheiten wegen mehrerer gegen ihn geführter Insolvenzverfahren kann sich der Schuldner nicht berufen. Die Verfahren sind schon im Eröffnungsbeschluss miteinander verbunden worden. Der Schuldner wusste, in
- welchem Verfahren er Auskunft zu erteilen hat.
- Ganter
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- Raebel
- Lohmann
-
- Vill
- Pape
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- Vorinstanzen:
- AG Duisburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 61 IN 106/02 LG Duisburg, Entscheidung vom 05.06.2007 - 7 T 57/07 -
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