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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 24/13
- vom
- 23. April 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
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- am 23. April 2013
- beschlossen:
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- Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte im Verfahren über ihre Rechtsbeschwerde gegen den
- Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom
- 13. Februar 2013 beizuordnen, wird zurückgewiesen.
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- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer
- des Landgerichts Essen vom 13. Februar 2013 wird auf Kosten
- der Klägerin als unzulässig verworfen.
- Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 716,14 €
- festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- 1. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts sind nicht
- erfüllt. Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1
- ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im
- Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei hierzu dar-
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- legen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof
- zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864; vom 25. Januar 2007 - IX ZB
- 186/06, FamRZ 2007, 635 f; vom 28. Juni 2010 - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649;
- vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2). Es ist darzulegen,
- welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats
- nicht bereit waren (BGH, Beschluss vom 24. August 2011 - V ZA 14/11, WuM
- 2011, 699 Rn. 3). Diesen Anforderungen wird die Klägerin nicht gerecht. Ohne
- mitzuteilen, was sie unternommen hat, um einen zu ihrer Vertretung bereiten
- und beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, beantragt
- sie lediglich, ihr einen Anwalt zu stellen beziehungsweise beizuordnen.
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- 2
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- 2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ist unzulässig, weil sie nicht binnen der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist
- (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Fischer
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- Vill
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- Grupp
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- Vorinstanzen:
- AG Essen, Entscheidung vom 05.12.2012 - 17 C 226/12 LG Essen, Entscheidung vom 13.02.2013 - 10 S 24/13 -
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