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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZB 261/03
- vom
- 3. März 2005
- in dem Insolvenzverfahren
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi , Vill und die Richterin Lohmann
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- am 3. März 2005
- beschlossen:
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- Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom
- 4. November 2003 aufgehoben.
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- Auf die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters wird der
- Beschluß des Amtsgerichts Flensburg vom 23. Juli 2003 wie folgt
- abgeändert:
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- Zugunsten des Insolvenzverwalters werden weitere Auslagen in
- Höhe von 561,74 € zuzüglich 16% Umsatzsteuer (89,88 €) zu Lasten der Insolvenzmasse festgesetzt.
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- Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Insolvenzmasse.
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- Der
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- Gegenstandswert
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- 651,62 € festgesetzt.
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- der
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- Rechtsmittelverfahren
-
- wird
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- auf
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- Gründe:
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- I.
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- Der Rechtsbeschwerdeführer ist Verwalter im Insolvenzverfahren der
- Schuldnerin. Er beantragte, für seine Tätigkeit folgende Vergütung festzusetzen:
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- Vergütung
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- 7.650,00 €
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- Auslagenpauschale
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- 1.912,95 €
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- Umsatzsteuer
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- 1.530,00 €
- 11.092,95 €
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- Zuvor hatte er der Masse 651,62 € zur Begleichung von Steuerberaterkosten entnommen. Diese waren dadurch angefallen, daß er Buchführungsarbeiten an einen Steuerberater vergeben hatte.
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- Das Amtsgericht hat die Vergütung auf 9.570,16 € festgesetzt. Es hat
- einen Vergütungsabschlag von 10% vorgenommen und von der Auslagenpauschale einen Betrag von 561,74 € abgezogen, der dem Nettobetrag der Steuerberaterkosten entspricht.
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- Die gegen den Abzug der 561,74 € zuzüglich Umsatzsteuer gerichtete
- sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen richtet sich die
- Rechtsbeschwerde.
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- II.
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- Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr.2 ZPO, § 7 InsO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
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- 1. Der Insolvenzverwalter hat entsprechend der ihm obliegenden Verpflichtung im Rahmen seines Vergütungsfestsetzungsantrags aufgeführt, daß
- er Buchführungsarbeiten an einen Steuerberater vergeben hatte. Amtsgericht
- und Landgericht sind zutreffend davon ausgegangen, daß sie berechtigt und
- verpflichtet waren zu prüfen, ob diese Beauftragung eines Externen gerechtfertigt war (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36).
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- 2. Die Vorinstanzen haben jedoch bei der Prüfung, inwieweit der Insolvenzverwalter bei der Abwicklung des Insolvenzverfahrens zu Lasten der
- Masse einen Steuerberater beauftragen darf, zu strenge Maßstäbe angelegt.
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- Ist die Buchhaltung, wie im vorliegenden Fall, vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens außerhalb des Schuldner-Unternehmens erledigt worden, ist es
- dem Insolvenzverwalter nicht zuzumuten, eine neue Buchhaltung anzulegen
- und von eigenen Mitarbeitern führen zu lassen. Schaltet er deswegen zusätzlich einen Steuerberater ein, darf sich dies nicht mindernd auf die Vergütung
- oder Auslagenpauschale auswirken (BGH, Beschl. v. 11. November 2004 aaO;
- v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, ZIP 2004, 1717, 1720; MünchKommInsO/Nowak, § 4 InsVV Rn. 10).
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- Da das Insolvenzgericht den Rechnungsbetrag von der Auslagenpauschale abgesetzt hat, ist ein entsprechender Auslagenbetrag zusätzlich festzusetzen.
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- Fischer
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- Ganter
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- Vill
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- Neškovi
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- Lohmann
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