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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IX ZA 5/18
- vom
- 14. Januar 2019
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2019:140119BIXZA5.18.0
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- -2-
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- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
- Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring
- und den Richter Dr. Schoppmeyer
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- am 14. Januar 2019
- beschlossen:
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- Die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des
- Senats vom 15. November 2018 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- 1
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- Der Senat hat mit Beschluss vom 15. November 2018 den Antrag der
- Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen
- die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Berufungsgerichts abgelehnt. Die
- dagegen gerichtete Eingabe der Antragstellerin vom 4. Januar 2019 ist als Gegenvorstellung zu behandeln, weil eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats nicht statthaft ist (§ 567 Abs. 1 ZPO).
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- 2
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- Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist
- nicht gesetzwidrig. Die Beurteilung, dass eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde regelmäßig
- nicht in Betracht kommt, wenn innerhalb der Beschwerdefrist zwar Prozesskostenhilfe beantragt, aber dem Antrag keine Erklärung über die persönlichen und
- wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Belegen beigefügt worden ist, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl.
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- etwa BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230
- Rn. 7; vom 10. November 2016 - V ZA 12/16, NJW 2017, 735 Rn. 7; je mwN).
- Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann in Betracht kommen, wenn
- der verspätete Eingang der Unterlagen unverschuldet ist (BGH, Beschluss vom
- 2. April 2008 - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13). Ein fehlendes Verschulden ergibt sich jedoch weder aus dem ursprünglichen Antrag noch aus
- dem Vortrag im Schriftsatz vom 4. Januar 2019. Ein mögliches Verschulden
- ihres Anwalts muss sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen
- (BGH, Beschluss vom 10. November 2016, aaO).
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- Kayser
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- Gehrlein
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- Möhring
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- Grupp
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- Schoppmeyer
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- Vorinstanzen:
- LG Hannover, Entscheidung vom 27.06.2017 - 20 O 263/15 OLG Celle, Entscheidung vom 15.03.2018 - 16 U 79/17 -
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