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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 99/07
- vom
- 24. Oktober 2007
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin
- Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
- am 24. Oktober 2007
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- Hamm vom 8. März 2007 wird auf Kosten der Beklagten
- als unzulässig verworfen.
- Wert: 8.400 €
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- Gründe:
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- I. Für den Beklagten zu 1 ist im Grundbuch von D.
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- Bl. 881 bis
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- 887 Teileigentum eingetragen verbunden mit dem Sondereigentum an im
- betreffenden Aufteilungsplan näher bezeichneten Garagen. Die vorgesehene Bebauung mit Garagen unterblieb, so dass der Beklagte zu 1 das
- Teileigentum an unbefestigten Grünflächen von jeweils 20 qm hält. Das
- Teileigentum ist belastet mit einer in Abteilung III Nr. 1 brieflos eingetragenen Gesamtgrundschuld über 100.000 DM (= 51.129,19 €) nebst Zinsen und in Abteilung III Nr. 2 mit einer weiteren Gesamtgrundschuld über
- 100.000 DM (= 51.129,19 €) nebst Zinsen. Beide Grundschulden valutieren nicht mehr. Die Grundpfandgläubiger erklärten daher die Pfandent-
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- lassung und bewilligten die Löschung. Der Beklagte zu 1 trat beide
- Grundschulden an die Beklagte zu 2 ab, wobei die Abtretung der Grundschuld Abteilung III Nr. 2 am 25. April 2005 im Grundbuch eingetragen
- wurde.
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- Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin erwirkte gegen den
- Beklagten zu 1 einen Zahlungstitel über 37.819,40 DM (= 19.336,75 €).
- Sie ließ sich zu Lasten des Teileigentums in Abteilung III Nr. 4 (Bl. 884
- bis 887) bzw. Nr. 5 (Bl. 881 bis 883) Sicherungshypotheken von jeweils
- 5.000 DM (= 2.556,46 €) eintragen, aus denen sie die Zwangsversteigerung betreibt. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Verkehrswert der Grünflächen auf jeweils 1.200 € festgesetzt.
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- Die Klägerin verlangt aus §§ 1192 Abs. 1, 1179a BGB die Löschung der Grundschulden bzw. die Zustimmung zur Löschung und die
- Vorlage des Grundschuldbriefes betreffend die Grundschuld Abteilung III
- Nr. 2 zum Zwecke der Löschung. Sie beruft sich dabei auf ihre Stellung
- als nachrangige Grundpfandgläubigerin, in erster Linie aus eigenem
- Recht, hilfsweise für die Bl. 881 bis 883 eingetragenen Grünflächen aus
- abgetretenem Recht in Bezug auf die in Abteilung III Nr. 4 jeweils eingetragenen Sicherungshypotheken über 1.600 DM (= 818,07 €).
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- Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 verurteilt, beim zuständigen Grundbuchamt die Löschung der Grundschulden Abteilung III Nr. 1
- und 2 zu beantragen, und die Beklagte zu 2, der Löschung der Grundschuld Abteilung III Nr. 2 zuzustimmen. Das Oberlandesgericht hat die
- Berufung der Beklagten zu 1 und zu 2 zurückgewiesen und die Beklagte
- zu 2 auf die Berufung der Klägerin weitergehend verurteilt, den Grundschuldbrief betreffend die Grundschuld Abteilung III Nr. 2 dem Grund-
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- buchamt zur Löschung vorzulegen. Mit ihrer Beschwerde erstreben die
- Beklagten die Zulassung der Revision.
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- II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die
- Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grundsätzen der
- §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII
- ZR 133/06 - WuM 2007, 395 Tz. 2).
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- 1. Die Parteien streiten über die Löschung zweier Grundschulden
- über jeweils 51.129,19 € und über die Vorlage des zu dem in Abteilung
- III Nr. 2 eingetragenen Grundpfandrecht gehörenden Briefes. Für den
- Streit, der über ein Pfandrecht geführt wird (§ 6 Satz 1 Alt. 3 ZPO), ist
- grundsätzlich der Nennbetrag des betreffenden Grundpfandrechts maßgeblich, unabhängig von der Höhe seiner Valutierung, weil sich die dingliche Belastung in voller Höhe des Nennbetrages auswirkt.
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- Jedoch kommt es nach § 6 Satz 2 ZPO dann auf den Gegenstand
- des Pfandrechts an, wenn dieser einen geringeren Wert hat (Zöller/Herget, ZPO 26. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Löschung" und § 6 Rdn. 9; Stein/Jonas/
- Roth, ZPO 22. Aufl. § 6 Rdn. 29, 36; MünchKomm-ZPO/Schwerdtfeger,
- 2. Aufl. § 6 Rdn. 16/17). Davon ist hier auszugehen. Die streitbefangenen Gesamtgrundschulden ruhen auf Grundstücken, deren Verkehrswert
- mit jeweils 1.200 € (insgesamt 8.400 €) anzusetzen ist. Daher ist auf den
- geringeren Wert der Grundstücke abzustellen, durch den die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht wird.
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- 2. Die Beklagten haben nichts vorgetragen, was eine abweichende
- Beurteilung rechtfertigen könnte. Damit das Revisionsgericht bei Prüfung
- der Zulässigkeit der Beschwerde feststellen kann, ob die Wertgrenze von
- 20.000 € überschritten ist, muss der Beschwerdeführer nicht nur die Zulassungsgründe innerhalb laufender Begründungsfrist vortragen, sondern
- auch darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung
- des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 €
- übersteigt, erstreben will (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR
- 148/02 - VersR 2003, 260 unter 3 a). Überdies hat er seine Angaben, die
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- der Darlegung der Wertgrenze dienen, glaubhaft zu machen (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06 - MMR 2007, 37 Tz. 6
- m.w.N.). An beidem fehlt es hier.
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- Terno
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- Seiffert
- Dr. Kessal-Wulf
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- Wendt
- Dr. Franke
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- Vorinstanzen:
- LG Hagen, Entscheidung vom 28.02.2006 - 18 O 25/05 OLG Hamm, Entscheidung vom 08.03.2007 - 5 U 72/06 -
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