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- BUNDESGERICHTSHOF
- IV ZR 240/00
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- BESCHLUSS
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- 10. Oktober 2001
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
- Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
- am 10. Oktober 2001
- beschlossen:
- Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
- 2. August 2000 wird nicht angenommen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
- (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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- Gründe:
- Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO). Das
- Teilurteil war zwar nach der seinerzeit gegebenen Prozeßlage unzulässig, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen über die
- für Teil- und Schlußurteil gemeinsame Vorfrage bestand, ob es sich bei
- den streitigen Maßnahmen um solche der ordnungsmäßigen Verwaltung
- handelt. Diese Gefahr ist aber durch die Nichtannahme der Revision ge-
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- gen das Teilurteil nunmehr entfallen. Der Verfahrensfehler ist dadurch
- geheilt (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 109/90 - NJW 1991,
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- 3036 unter 1). Denn mit der Rechtskraft des Teilurteils gilt die Zustimmung des Beklagten zu den streitigen Maßnahmen als abgegeben (§ 894
- Abs. 1 Satz 1 ZPO), so daß im - noch nicht ergangenen - Schlußurteil
- die Zugehörigkeit der Maßnahmen zur ordnungsmäßigen Verwaltung
- nicht mehr zu prüfen ist, also keine Vorfrage mehr darstellt.
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- Terno
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- Seiffert
- Wendt
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- Ambrosius
- Dr. Kessal-Wulf
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