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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- IV ZR 233/99
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- Verkündet am:
- 22. März 2000
- Schick
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin
- der Geschäftsstelle
- in dem Rechtsstreit
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- Nachschlagewerk: ja
- BGHZ:
- nein
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- AVB f. Unfallversicherung (AUB 88) § 12 III
- Fälligkeit des Versicherungsanspruchs im Sinne des § 12 III AUB 88 tritt
- auch mit der endgültigen Ablehnung von Versicherungsleistungen durch den
- Versicherer ein.
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- BGH, Urteil vom 22. März 2000 - IV ZR 233/99 - OLG Oldenburg
- LG Aurich
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Dr. Schlichting, Terno, Seiffert
- und die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom
- 22. März 2000
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- für Recht erkannt:
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- Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats
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- des
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- Oberlandesgerichts
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- Oldenburg
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- vom
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- 29. September 1999 aufgehoben.
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- Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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- Von Rechts wegen
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- Tatbestand:
- Der Kläger begehrt von der Beklagten weitere Leistungen aus einer Unfallversicherung. Seine Ehefrau hatte bei der Beklagten eine
- Gruppen-Unfallversicherung genommen, die sie selbst und den Kläger
- als versicherte Personen ausweist. Diesem Vertrag liegen neben anderen
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- Bedingungen
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- (AUB 88) zugrunde.
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- die
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- Allgemeinen
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- Unfallversicherungsbedingungen
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- Bei einem Unfall am 23. August 1994 erlitt der Kläger unter anderem ein Schädelhirntrauma, eine Schulterblatt- und eine Rippenserienfraktur.
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- Die
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- Beklagte
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- erbrachte
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- Entschädigungsleistungen
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- von
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- 54.000 DM und legte hierbei eine Invalidität des Klägers bezüglich der
- Kopffunktion von 10% und eine dauernde Funktionsbeeinträchtigung des
- linken Armes von 1/20 zugrunde. Weitere - vom Kläger begehrte - Entschädigungsleistungen lehnte sie mit Schreiben vom 23. Januar 1998
- ab.
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- Der Kläger hat die Beklagte auf die Feststellung in Anspruch genommen, daß diese verpflichtet sei, ihm weitergehende Versicherungsleistungen nach einem Invaliditätsgrad von 50% zu erbringen. Ausweislich einer Abtretungserklärung vom 1. Februar 1998 habe seine Ehefrau
- ihre Ansprüche gegen die Beklagte wegen des Unfalls vom 23. August
- 1994 an ihn abgetreten.
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- Die Beklagte erachtet die Abtretung für unwirksam; der Kläger sei
- demgemäß nicht aktivlegitimiert. Ihm stehe überdies kein Anspruch auf
- weitere Entschädigungsleistungen zu.
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- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter.
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- Entscheidungsgründe:
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- Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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- 1. Das Berufungsgericht erachtet die Klage schon deshalb für unbegründet, weil es an der Aktivlegitimation des Klägers für die Geltendmachung des hier streitigen Anspruchs fehle. Nach § 12 I AUB 88 stehe
- die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag nicht dem Versicherten, sondern dem Versicherungsnehmer zu, wenn die Versicherung gegen Unfälle abgeschlossen sei, die einem anderen zustoßen
- (Fremdversicherung). Eine solche Fremdversicherung liege hier hinsichtlich des Klägers vor, der Versicherter in der von seiner Ehefrau genommenen Gruppenversicherung sei. Die Aktivlegitimation des Klägers
- ergebe sich auch nicht aus der von ihm vorgelegten Abtretungserklärung
- vom 1. Februar 1998. Die Abtretung sei unwirksam. Gemäß § 12 III AUB
- 88 könnten Versicherungsansprüche vor Fälligkeit ohne Zustimmung des
- Versicherers nicht abgetreten werden. Eine solche Zustimmung sei unstreitig nicht erfolgt; der Versicherungsanspruch sei im Zeitpunkt der
- Abtretung aber auch nicht fällig gewesen. Der insoweit maßgebliche Begriff der Fälligkeit werde durch § 11 AUB 88 definiert. Fälligkeit setze
- danach ein Anerkenntnis der Beklagten, eine Einigung der Vertragspartner oder eine Feststellung durch ein ordentliches Gericht voraus. An
- diesen Voraussetzungen fehle es. Ob nach § 11 VVG auch die Leistungsablehnung zur Fälligkeit führe, könne dahinstehen, weil § 11 VVG
- durch § 11 II AUB 88 abbedungen sei.
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- Dem folgt der Senat nicht.
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- 2. a) Allerdings geht das Berufungsgericht unter Berücksichtigung
- von § 12 I AUB 88 zunächst zutreffend davon aus, daß der Kläger als
- Versicherter
-
- in
-
- der
-
- von
-
- seiner
-
- Ehefrau
-
- genommenen
-
- Gruppen-
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- Unfallversicherung zur Geltendmachung des Anspruchs auf (weitere)
- Versicherungsleistungen nur dann aktivlegitimiert ist, wenn er den Anspruch durch wirksame Abtretung erlangt hat. Das setzt gemäß § 12 III
- AUB 88 - weil es an der Zustimmung der Beklagten fehlt - voraus, daß
- der Anspruch auf die Versicherungsleistungen im Zeitpunkt der Abtretung, am 1. Februar 1998, fällig war. Davon aber ist - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auszugehen. Die Beklagte hat mit
- Schreiben vom 23. Januar 1998 weitere Versicherungsleistungen abgelehnt. Mit Zugang dieses Ablehnungsschreibens (27. Januar 1998) ist
- die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs im Sinne des § 12 III AUB 88
- eingetreten.
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- b) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich so auszulegen, wie ein
- durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche
- Spezialkenntnisse diese verstehen muß (BGHZ 123, 83, 85). Dieser
- Grundsatz erfährt jedoch eine Ausnahme, wenn die Rechtssprache mit
- dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet; trifft
- das zu, so ist im Zweifel anzunehmen, daß auch die Bedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen (Senatsurteil vom 5. Juli 1995 - IV
- ZR 133/94 - VersR 1995, 951 unter 2 b). Der in § 12 III AUB 88 verwen-
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- dete Ausdruck "Fälligkeit" ist ein solcher Begriff der Rechtssprache mit
- fest umrissenen Konturen. Er beschreibt den Zeitpunkt, zu dem der
- Gläubiger die Leistung verlangen kann, der Schuldner säumig zu werden
- beginnt. Die in § 12 III AUB 88 allein und ohne weitere Hinweise mit dem
- Begriff Fälligkeit beschriebene zeitliche Grenze ist demgemäß unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Verständnisses zu bestimmen.
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- c) Die Fälligkeit des Anspruchs auf Versicherungsleistungen
- - soweit diese in Geldleistungen bestehen - regelt zunächst § 11 VVG,
- der zugunsten des Versicherers von § 271 BGB abweicht. Da nur § 11
- Abs. 2 VVG durch § 15a VVG als für nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers abänderbar erklärt wird, bleiben im übrigen die Vorschrift des
- § 11 VVG modifizierende oder abändernde vertragliche Fälligkeitsregelungen möglich. Eine solche Regelung enthält - wie sich schon aus der
- Überschrift der Klausel ergibt - § 11 AUB 88. Sie regelt die Frage der
- Fälligkeit der Versichererleistung indessen nur unvollständig. Denn die
- Klausel beschränkt sich auf die Bestimmung der Fälligkeit in solchen
- Fällen, in denen der Versicherer im positiven Sinne über den vom Versicherungsnehmer erhobenen Anspruch entschieden hat, sei es durch Anspruchsanerkenntnis oder durch Einigung mit dem Versicherungsnehmer
- über Grund und Höhe des Anspruchs (§ 11 II AUB 88), sei es, daß die
- Leistungspflicht bereits dem Grunde nach feststeht (§ 11 III AUB 88).
- Dagegen regelt § 11 AUB 88 nicht, wann Fälligkeit eintritt, nachdem der
- Versicherer die Ablehnung des vom Versicherungsnehmer erhobenen
- Anspruchs erklärt hat. Die Klausel enthält also insoweit eine § 11 VVG
- abändernde vertragliche Vereinbarung nicht. Im Falle der Leistungsab-
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- lehnung ist der Eintritt der Fälligkeit der Versichererleistung daher der
- gesetzlichen Vorschrift des § 11 VVG zu entnehmen.
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- Nach § 11 Abs. 1 VVG sind die Leistungen des Versicherers fällig,
- wenn dieser seine Feststellungen zum Versicherungsfall beendet hat.
- Davon ist auszugehen, wenn der Versicherer endgültig die Ablehnung
- von (weiteren) Versicherungsleistungen erklärt hat. Denn mit der Leistungsablehnung stellt der Versicherer klar, daß keine weiteren Feststellungen zur Entschließung über den erhobenen Anspruch erforderlich
- sind; dann aber besteht kein Grund, die Fälligkeit weiter hinauszuschieben. Mit dem Zugang der Erklärung des Versicherers über die endgültige
- Leistungsablehnung tritt deshalb Fälligkeit des Anspruchs auf die Versichererleistung ein (BGH, Urteile vom 10. Februar 1971 - IV ZR 159/69 VersR 1971, 433 m.w.N.; vom 27. September 1989 - IVa ZR 156/88 VersR 1990, 153, 154; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 26. Aufl. § 11
- AUB 88 Rdn. 3; Römer in Römer/Langheid, VVG § 11 VVG Rdn. 12;
- Grimm, Unfallversicherung 2. Aufl. § 11 Rdn. 17; Wussow/Pürckhauer,
- AUB 6. Aufl. § 11 Rdn. 15).
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- d) § 12 III AUB 88 stellt hinsichtlich der Wirksamkeit einer Übertragung des Anspruchs auf die Versicherungsleistung - soweit keine Zustimmung des Versicherers vorliegt - allein auf die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs ab. Mit dem damit eingeführten Rechtsbegriff Fälligkeit ist eine Beschränkung auf die in § 11 AUB geregelten Fälligkeitstatbestände nicht erklärt, sie ist der Klausel auch im übrigen nicht zu entnehmen. Allein der Umstand, daß die Bedingungen der Beklagten eine
- - wenngleich unvollständige - Fälligkeitsregelung enthalten, gibt keinen
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- ausreichenden Anhalt für eine solche Beschränkung. Eine Verweisung
- auf § 11 AUB 88 enthält § 12 III AUB 88 gerade nicht.
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- 3. Zu Unrecht beruft sich die Revisionserwiderung schließlich darauf, daß die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG vom Kläger nicht gewahrt
- worden sei. Der Umstand, daß der eingereichten Klage - entgegen der
- Sollvorschrift des § 133 ZPO - keine Abschriften der Anlagen für den
- Prozeßgegner beigefügt waren, hinderte die sofortige Zustellung der
- Klage nicht. Wenn das Gericht dennoch die Zustellung erst nach Einreichung der Anlagen vorgenommen hat, stellt das die Zustellung der Klage
- "demnächst" (§ 270 Abs. 3 ZPO) nicht in Frage.
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- Dr. Schmitz
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- Dr. Schlichting
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- Seiffert
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- Terno
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- Ambrosius
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