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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZR 198/02
- vom
- 10. September 2003
- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert und Wendt
- sowie die Richterin Dr. Kessal-Wulf
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- am 10. September 2003
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- beschlossen:
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- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
- dem Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- München vom 4. Juni 2002 wird auf Kosten der Beklagten
- zurückgewiesen.
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- Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird
- auf 511.291,88
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- Gründe:
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- Die von der Beschwerde für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage,
- ob eine Verletzung der Nachfrageobliegenheit des Versicherers diesem
- auch die Arglistanfechtung verwehrt, ist nicht entscheidungserheblich.
- Wie das Landgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat, hat die Beklagte die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 und 2 BGB versäumt. Sie
- hatte Ende 1995 umfassende Kenntnis von den früheren Beschwerden,
- Krankheiten und ärztlichen Behandlungen von Herrn G.
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- , die bei
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- Schließung der Verträge über die Kapitallebensversicherung mit einge-
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- schlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung vom Dezember 1992
- und der hier im Streit befindlichen Risikolebensversicherung vom Dezember 1991 nicht angegeben worden sind. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 29. November 1995 nur ihre Annahmeerklärung zum Vertrag
- vom Dezember 1992 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Die Anfechtung umfaßte nicht nur die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung,
- aus der damals Leistungen verlangt wurden, sondern auch die Kapitallebensversicherung, bei der der Versicherungsfall noch nicht eingetreten
- war. Angesichts der von der Beklagten als besonders schwerwiegend
- angesehenen arglistigen Täuschung hätte es sich Ende 1995 aufgedrängt zu prüfen, ob sich im Bestand der im Mai 1994 verschmolzenen
- beiden Gesellschaften weitere Verträge auf das Leben von Herrn G.
- befinden und ob diese ebenfalls von den Anfechtungsgründen betroffen
- sind. Da somit Anlaß bestand, die in den eigenen Datenbanken und Akten gesammelten Daten abzurufen, ist die bei der Beklagten allgemein
- vorhanden gewesene Kenntnis von der Risikolebensversicherung aktuelles und von ihr zu berücksichtigendes Wissen geworden (vgl. BGH,
- Urteile vom 14. Juli 1993 - IV ZR 153/92 - VersR 1993, 1089 unter II 2;
- vom 18. Dezember 1991 - IV ZR 299/90 - VersR 1992, 217 unter 2 und
- vom 13. Dezember 1989 - IVa ZR 177/88 - VersR 1990, 258 unter 3; vgl.
- ferner BGHZ 132, 30, 36 ff. und BGHZ 135, 202, 205 f.). Ein Lebensversicherer kann sich der dokumentierten Kenntnis von bestehenden Verträgen nicht dadurch entziehen, daß er - wie die Beklagte - mehrere
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- Verträge, in denen dieselbe Person versichert ist und auf deren Gesundheitsverhältnisse es für Rücktritt und Arglistanfechtung ankommt, in verschiedenen Abteilungen so verwaltet, als handele es sich bei diesen um
- jeweils selbständige Unternehmen, die nichts miteinander zu tun haben.
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- Terno
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- Dr. Schlichting
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- Wendt
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- Seiffert
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- Dr. Kessal-Wulf
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