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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- IV ZB 7/15
- vom
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- in dem Rechtsstreit
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- Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Felsch,
- die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann, die Richterin
- Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer
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- am 22. April 2015
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- beschlossen:
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- Der Antrag des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt für das
- Rechtsbeschwerdeverfahren beizuordnen, wird abgelehnt.
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- Gründe:
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- 1. Der Kläger hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des
- Amtsgerichts Düsseldorf Berufung eingelegt. Das Landgericht Düsseldorf
- hat die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen und den Antrag
- des Klägers zurückgewiesen, ihm Wiedereinsetzung gegen die Versä umung der Berufungsfrist zu gewähren.
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- Der Kläger beantragt nunmehr, ihm gemäß § 121 Abs. 1 ZPO einen Rechtsanwalt für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landg erichts Düsseldorf beizuordnen. Weiter behauptet er, er finde keinen zu
- seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt.
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- 2. Der Antrag des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt nach § 121
- Abs. 1 ZPO oder nach § 78b ZPO beizuordnen, ist unbegründet.
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- a) Eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 1 ZPO
- ist nicht möglich. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Partei Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, weil sie nicht in der Lage ist, die Kosten
- des Prozesses aufzubringen. Diese Voraussetzungen sind beim Kläger
- nicht erfüllt; der Kläger hat ausdrücklich erklärt, keine Prozesskostenhilfe
- zu benötigen.
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- b) Auch die Voraussetzungen für eine Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen, dass sie trotz
- zumutbarer Anstrengungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat (z.B. Senatsbeschlüsse vom 22. August 2011 - IV
- ZR 77/11 juris Rn. 5; vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR
- 2004, 864 m.w.N.). Hierzu muss die Partei darlegen, welche Bemühungen sie unternommen hat. Derartige Ausführungen fehlen. Der Kläger
- trägt lediglich vor, er habe bei einer Rechtsanwältin angefragt, die das
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- Mandat abgelehnt habe. Weitere Bemühungen, einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden, zeigt der Kläger nicht auf. Das genügt den Anforderungen des § 78b Abs. 1 ZPO nicht.
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- Felsch
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- Harsdorf-Gebhardt
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- Dr. Brockmöller
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- Lehmann
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- Dr. Schoppmeyer
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- Vorinstanzen:
- AG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.09.2014 - 37 C 5245/13 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2015 - 9 S 62/14 -
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